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Schlagwort: virtueller diebstahl

Virtueller Diebstahl umfasst nicht nur den klassischen Hackingangriff, sondern auch das unbefugte Übernehmen von Accounts, das Abgreifen von Login-Daten oder den Raub digitaler Werte wie NFTs oder In-Game-Währungen. Rechtlich relevant sind dabei vor allem der Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB) und Datenhehlerei (§ 202d StGB), während die Einordnung als „Diebstahl“ (§ 242 StGB) oft an der fehlenden Körperlichkeit scheitert. Diese Übersicht zeigt, wie Geschädigte Beweise sichern, welche Ermittlungsmethoden Behörden anwenden und wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können – besonders brisant bei grenzüberschreitenden Taten oder anonymisierten Transaktionen.

  • OLG Braunschweig: Virtueller Diebstahl von Kryptowährungen straflos

    OLG Braunschweig: Virtueller Diebstahl von Kryptowährungen straflos

    Die nicht mehr zu ignorierende Bedeutung von Kryptowerten stellt das Strafrecht vor Herausforderungen, für die es bisher weder terminologische noch konzeptionelle Klarheit gibt. Besonders der Umgang mit sogenannten „Kryptodiebstählen“ erweist sich als juristische Nagelprobe: Was bedeutet es, digitale Vermögenswerte zu „stehlen“, wenn die Entziehung allein auf dem Zugriff mittels eines privaten Schlüssels beruht?

    Mit seinem Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 1 Ws 185/24) hat das OLG Braunschweig – soweit ersichtlich erstmals – eine grundlegende Klärung dieses Spannungsverhältnisses versucht – mit bemerkenswerter Konsequenz, wobei ich recht skeptisch bin ob man das so halten kann. Die Entscheidung verweigert dem strafrechtlichen Zugriff auf bestimmte Konstellationen der unbefugten Token-Übertragung konsequent die Grundlage und lehnt eine Kriminalisierung bloßer Vertragsuntreue ab.

    Hinweis: Eine fachliche Besprechung von mir zu dieser Entscheidung erschien im Juris Praxisreport IT-Recht! Hier im Blog stelle ich, wie üblich, das ganze nur mit ein wenig Tiefgang vor. Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Metacrime

    Metacrime

    „Metacrime“ bezieht sich auf kriminelle Aktivitäten, die in der virtuellen Welt des Metaverse stattfinden. Das Metaverse ist eine umfassende virtuelle Realität, die durch die Integration von digitalen Umgebungen, Augmented Reality und Internetdiensten entsteht. In dieser Welt können Nutzer über Avatare interagieren und verschiedene Aktivitäten ausführen.

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  • AG Augsburg, 33 Ds 603 Js 120422/09 („Virtueller Diebstahl“)

    Am 21.03.2009 griff der Angeklagte auf die Spielerkonten der Geschädigten T. P., Username: „d…..“, und M. S., Username: „S.“ bei dem Online-Spiel „Metin 2“ der Firma Gamforge 4D GmbH, Karlsruhe zu.

    Die Zugangsdaten hat er zuvor von den gutgläubigen Geschädigten erhalten, die ihn als Mitspieler bereits kannten, ihm deshalb vertrauten und hofften, den jeweiligen Spielfiguren durch sein Spiel eine höherwertigere Ausrüstung zu verschaffen.

    Nach erfolgtem Zugriff auf die Spieleraccounts veränderte der Angeklagte die Konfiguration der Spielfiguren der Geschädigten, indem er gewisse Spielrechte der Figuren der Geschädigten, die diese zuvor käuflich erworben hatten, entzog und teilweise in einschlägigen Spielerforen, teilweise bei Ebay zum Verkauf anbot.

    Bei dem Geschädigten P. handelte es sich dabei im einzelnen um eine Rüstung, Waffen, Schilder und Ketten, die der Geschädigte für ca. 1.000,– € zuvor erworben hatte. Bei dem Geschädigten S. handelte es sich um den Entzug des kompletten Equipments einer Nahkampf-Ninia-Figur (Rüstung, Waffen, Schmuck und Geld) die der Geschädigte zuvor für ca. 1.000,– bis 1.500,– € käuflich erworben hatte.

    Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich erachtet.

    III.

    Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Datenveränderung nach §§ 303 a Abs. 1, 303 c Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

    Der Angeklagte hat rechtswidrig fremde Daten gelöscht bzw. unterdrückt und dadurch das von der Vorschrift des § 303 a StGB geschützte Vermögen der Geschädigten in seiner spezialisierten Ausprägungen in Daten geschädigt. Die Löschung bzw. Veränderung dieser von den Geschädigten käuflich erworbenen Daten war auch nicht von der Genehmigung gegenüber dem Angeklagten umfaßt, mit deren Figuren für die Geschädigten spielen zu dürfen. Dies wußte der Angeklagte.

    Ein Vergehen des Diebstahls nach § 242 StGB liegt hingegen nicht vor, da nur die Entwendung beweglicher, d.h. körperlicher Sachen nach der genannten Vorschrift strafbar ist, nicht jedoch – wie hier – die Entwendung virtueller Ausrüstungsteile.

    IV.

    Der Angeklagte war zur Tatzeit 15 Jahre alt und damit Jugendlicher.

    Wie er selbst einräumt, war ihm in vollem Umfang bewußt, dass er zur Unterdrückung der vorgenannten Daten nicht berechtigt war und durch seine Handlung den Geschädigten einen Vermögensschaden zufügt. Im übrigen hinterließ er vor Gericht einen durchaus altersentsprechend entwickelten Eindruck, so daß kein Zweifel an § 3 JGG erforderlichen Einsichtsfähigkeit besteht. Dies wird übrigens auch von der Jugendgerichtshilfe bestätigt.

    Bei der Rechtsfolgenbemessung konnte zugunsten des Angeklagten neben seinem umfassenden Geständnis Berücksichtigung finden, dass er bereit ist, den Schaden wieder gut zu machen. Nachdem die Geschädigten diesen im einzelnen nicht genau beziffern konnten, wird der Schaden bei jedem der beiden Geschädigten auf 500,– € mindestens geschätzt. Diesen Betrag hat der Angeklagte den Geschädigten zu erstatten, sollte es nicht möglich sein, die unterdrückten bzw. veränderten Daten, die derzeit nach Bekundung der Beteiligten vom Hersteller blockiert werden, den Berechtigten wieder zugänglich zu machen.

    Daneben war dem nicht vorgeahndeten Angeklagten die Weisung zu erteilen, 80 Sozialstunden binnen 3 Monaten nach näherer Bestimmung durch die Brücke Augsburg abzuleisten.

    Hierbei wurde auch berücksichtigt, daß sich der Angeklagte mit der formlosen Einziehung seines als Tatmittel verwendeten Laptops einverstanden erklärt hat.

    V.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Der Angeklagte verfügt lediglich über Taschengeld, so daß gerechtfertigt war, ihn von den Verfahrenskosten freizustellen. (Hinweis: Besprechung der Entscheidung hier)

  • Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Die Augsburger-Allgemeine berichtet von einem Urteil aus Augsburg, das erstmals den virtuellen Diebstahl behandelt (Über die Sache wurde schon Anfang 2009 berichtet). Der Sachverhalt ist verkürzt so darzustellen: Spieler A „stiehlt“ den Spielern B und C (nachdem er diesen ihre Zugangskennungen „abgeluchst“ hat) im Rahmen eines Computerspiels „Items“ ihrer Charaktere. Als die Spieler B und C ihre Charaktere nach einer Spielpause wieder sahen, waren sie sprichwörtlich halbnackt. Der Richter befand diesbezüglich auf eine strafbare Handlung.

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