Am 21.03.2009 griff der Angeklagte auf die Spielerkonten der Geschädigten T. P., Username: „d…..“, und M. S., Username: „S.“ bei dem Online-Spiel „Metin 2“ der Firma Gamforge 4D GmbH, Karlsruhe zu.
Die Zugangsdaten hat er zuvor von den gutgläubigen Geschädigten erhalten, die ihn als Mitspieler bereits kannten, ihm deshalb vertrauten und hofften, den jeweiligen Spielfiguren durch sein Spiel eine höherwertigere Ausrüstung zu verschaffen.
Nach erfolgtem Zugriff auf die Spieleraccounts veränderte der Angeklagte die Konfiguration der Spielfiguren der Geschädigten, indem er gewisse Spielrechte der Figuren der Geschädigten, die diese zuvor käuflich erworben hatten, entzog und teilweise in einschlägigen Spielerforen, teilweise bei Ebay zum Verkauf anbot.
Bei dem Geschädigten P. handelte es sich dabei im einzelnen um eine Rüstung, Waffen, Schilder und Ketten, die der Geschädigte für ca. 1.000,– € zuvor erworben hatte. Bei dem Geschädigten S. handelte es sich um den Entzug des kompletten Equipments einer Nahkampf-Ninia-Figur (Rüstung, Waffen, Schmuck und Geld) die der Geschädigte zuvor für ca. 1.000,– bis 1.500,– € käuflich erworben hatte.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich erachtet.
III.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Datenveränderung nach §§ 303 a Abs. 1, 303 c Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat rechtswidrig fremde Daten gelöscht bzw. unterdrückt und dadurch das von der Vorschrift des § 303 a StGB geschützte Vermögen der Geschädigten in seiner spezialisierten Ausprägungen in Daten geschädigt. Die Löschung bzw. Veränderung dieser von den Geschädigten käuflich erworbenen Daten war auch nicht von der Genehmigung gegenüber dem Angeklagten umfaßt, mit deren Figuren für die Geschädigten spielen zu dürfen. Dies wußte der Angeklagte.
Ein Vergehen des Diebstahls nach § 242 StGB liegt hingegen nicht vor, da nur die Entwendung beweglicher, d.h. körperlicher Sachen nach der genannten Vorschrift strafbar ist, nicht jedoch – wie hier – die Entwendung virtueller Ausrüstungsteile.
IV.
Der Angeklagte war zur Tatzeit 15 Jahre alt und damit Jugendlicher.
Wie er selbst einräumt, war ihm in vollem Umfang bewußt, dass er zur Unterdrückung der vorgenannten Daten nicht berechtigt war und durch seine Handlung den Geschädigten einen Vermögensschaden zufügt. Im übrigen hinterließ er vor Gericht einen durchaus altersentsprechend entwickelten Eindruck, so daß kein Zweifel an § 3 JGG erforderlichen Einsichtsfähigkeit besteht. Dies wird übrigens auch von der Jugendgerichtshilfe bestätigt.
Bei der Rechtsfolgenbemessung konnte zugunsten des Angeklagten neben seinem umfassenden Geständnis Berücksichtigung finden, dass er bereit ist, den Schaden wieder gut zu machen. Nachdem die Geschädigten diesen im einzelnen nicht genau beziffern konnten, wird der Schaden bei jedem der beiden Geschädigten auf 500,– € mindestens geschätzt. Diesen Betrag hat der Angeklagte den Geschädigten zu erstatten, sollte es nicht möglich sein, die unterdrückten bzw. veränderten Daten, die derzeit nach Bekundung der Beteiligten vom Hersteller blockiert werden, den Berechtigten wieder zugänglich zu machen.
Daneben war dem nicht vorgeahndeten Angeklagten die Weisung zu erteilen, 80 Sozialstunden binnen 3 Monaten nach näherer Bestimmung durch die Brücke Augsburg abzuleisten.
Hierbei wurde auch berücksichtigt, daß sich der Angeklagte mit der formlosen Einziehung seines als Tatmittel verwendeten Laptops einverstanden erklärt hat.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Der Angeklagte verfügt lediglich über Taschengeld, so daß gerechtfertigt war, ihn von den Verfahrenskosten freizustellen. (Hinweis: Besprechung der Entscheidung hier)
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