Kürzlich wurde das „Cybercrime Lagebild NRW 2018“ durch das LKA NRW vorgestellt, was regelmässig im Vorlauf des Bundeslagesbildes (durch das BKA) geschieht. Interessant ist, dass nach einiger Zeit wieder ein Rückgang der Straftaten im Zuständigkeitsbereich des LKA NRW vermeldet wird:
Entwicklung der Cybercrime Fallzahlen in NRW – Quelle: Cybercrime Lagebild NRW 2018, LKA NRW
Das Lagebild NRW 2018 ist überraschend unaufgeregt, ich habe auf Anhieb keine besondren Themenschwerpunkte gefunden. Insgesamt ist zu sehen, dass der Hauptanteil der statistischen Entwicklung dem Bereich Computerbetrug (§263a StGB) zufällt, wo sich unter dem nicht näher erläuterten Stichpunkt „Computerbetrug (sonstiger) § 263a StGB“ ein erheblicher Rückgang feststellen lässt. Prozentual stark und durchaus überraschend ist mit gut 35% der Anteil der Taten im klassischen Bereich Datenveränderung und Computersabotage zu erwähnen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).