Schlagwort: Gamma-Butyrolacton (GBL)

  • Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen beschlossen. Das gesamte Vorhaben reagiert auf eine Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs, die K.-o.-Tropfen und vergleichbare Substanzen aus dem Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestands der „gefährlichen Werkzeuge“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgeschlossen hat. Bereits jetzt regt sich erhebliche Kritik – insbesondere von BRAK und DAV –, die den Entwurf als Symbolpolitik ohne erkennbaren Anwendungsbereich bewerten.

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  • NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    Lachgas-Verbot in Deutschland: Das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) wurde am 12. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 2) und tritt am 12. April 2026 in Kraft. Der Gesetzgeber reguliert damit erstmals Lachgas (Distickstoffmonoxid), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) als „neue psychoaktive Stoffe“ – Industriechemikalien, die zunehmend als Partydrogen bzw. als sogenannte K.O.-Tropfen missbraucht werden. Die Stoffe werden in einer neuen Anlage 2 des NpSG als Einzelstoffe gelistet, da sie chemisch keiner der bisherigen Stoffgruppen in Anlage 1 zugeordnet werden können.

    Es geht beim Thema Lachgas nunmehr um ein umfassendes Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige, ein Verbot des Versand- und Automatenhandels sowie ein generelles Verbot bestimmter Umgangsformen mit diesen Stoffen, etwa bei höher konzentrierten Zubereitungen. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Nutzung zulässig, ebenso die Verwendung im Arzneimittelbereich oder in Produkten mit geringem Wirkstoffgehalt, bei denen ein Missbrauch kaum möglich ist. Ich bin derzeit für einige Unternehmen beratend tätig, deren Geschäftsleitungen die Strafbarkeit abschätzen bzw. im Griff behalten wollen – vor dem Hintergrund habe ich im Februar 2026 den Beitrag nochmals aktualisiert.

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  • Keine Werkzeugqualität von Pipette mit K.O.-Tropfen

    Keine Werkzeugqualität von Pipette mit K.O.-Tropfen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/24) mit einer zentralen Frage des Sexualstrafrechts befasst: Können K.O.-Tropfen, die mittels einer Pipette verabreicht werden, als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB qualifiziert werden? Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die strafrechtliche Bewertung von besonders schweren sexuellen Übergriffen und klärt die systematische Einordnung gefährlicher Mittel im Strafrecht.

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  • Vergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy

    Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit kommt in diesem Fall die Mindeststrafe von 5 Jahren in Betracht.

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