Strafverteidigungen 2025

Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.

Justiz am Limit

Man spricht nicht darüber, die Politik leugnet und in der Justiz, so mein Eindruck, versucht man es durch Lobhudelei auszublenden: Die Strafjustiz ist am Limit.

Die Digitalisierung überfordert die Justiz in einem zunehmend krassen Maße: Auf Akteneinsichten wartet man, wenn man schlicht passiv abwartet und erinnert, mitunter Monate. Strafanzeigen werden teilweise nach Wochen auf persönliche Rücksprache erst bearbeitet und selbst in Haftsachen bleiben Verteidiger‑Schriftsätze mit Anträgen liegen.

Klingt nach überzogener Verteidigerschelte, ist es aber nicht – was ich erlebe, ist der blanke Horror, und es macht doppelt Arbeit. Nicht nur, dass ich ständig hinterherrennen muss … es wird immer schwerer, Mandanten noch zu vermitteln, was hier eigentlich los ist. Und dabei muss ich den Standort Aachen auch noch loben: Da „wir“ Pilotierungsprojekt waren, läuft es wenigstens brauchbar, anders als in Düsseldorf oder Köln, wo die Laufzeiten jedenfalls für mich mitunter unerträglich sind. Doch auch in Aachen hilft es nichts, wenn man mit einer Software, die für das Verwaltungs- und Zivilrecht designt wurde, Strafsachen bearbeiten will. Dass dieser unausgegorene Unsinn eines Tages zu einem Relaunch führt, ist für mich absehbar und wird die Strafjustiz bis dahin ganz aus der Bahn werfen.

Verfahren, die Eindruck hinterlassen haben

Wir haben uns weiterentwickelt als Kanzlei, gerade im Strafrecht: Wir machen keinen Unsinn, nur um Geld zu verdienen. Mandate, die von Anfang an schon aus formellen Gründen zum Scheitern verurteilt sind und wo man allenfalls als Anwalt etwas Geld abgreifen könnte, werden bereits am Telefon abgelehnt. Und einen solchen Quatsch wie „Blitzerfotos“ machen wir ja ohnehin nicht. Übernommen werden nur noch echte Strafverteidigungen. Dabei habe ich ganz persönlich einen Faible für die Sachen, in denen angeblich kein Verteidigungspotenzial besteht – dazu gleich mehr.

Ganz besonders zu erwähnen ist vorab natürlich meine Verteidigung im Fall „ModernSolution/Hackerparaph“, auch wenn der Umgang der Justiz mit dem Fall bei mir zu ungeahnter neuer Frustration führte.

Arztstrafrecht

Die Ärzteschaft steht an vorderster Front: ein Beruf, der gesellschaftspolitisch von herausragender Bedeutung ist – und sicherlich einer der wenigen Berufe, in denen man sich noch mehr Unverschämtheiten bieten lassen muss als wir Anwälte. Vor diesem Hintergrund sollte man erwarten, dass Staatsanwaltschaften mit gewissem Augenmaß hantieren, wenn wieder einmal vorschnell Strafanzeigen gegen Ärzte erstattet werden.

Mitnichten. Es wird ermittelt, wie man es sich bei manchem Kapitaldelikt wünschen würde. Dabei ist es nach meinem Eindruck ein verbreiteter Fehler, dass gerade Medizinrechtler, die primär im Zivilprozess erfahren sind, nicht nur ganze Aufsätze zur Akte reichen, sondern auch noch auf das erhofft kollegiale Gutachten setzen. Ich glaube, hier liegt ein elementarer Verteidigungsfehler. Das Ziel sollte sein, ein von der Staatsanwaltschaft beauftragtes Gutachten (samt der damit verbundenen Unsicherheit) zu verhindern. So konnte ich im vergangenen Jahr eine Handvoll Ober- und Chefärzte zielgerichtet in die Einstellung mangels Tatverdacht verteidigen. Ein Fall war besonders gravierend: Ein offenkundig schwer psychisch kranker Mensch schrieb eine Strafanzeige wegen Totschlags (vorsätzlich!), und die Staatsanwaltschaft ermittelte gnadenlos, dabei ließ sie jegliches Gespür vermissen. Dieser Fall war nur noch auf der Ebene der Aussagewürdigung in die gebotene Einstellung gemäß § 170 StPO hinein zu verteidigen. In solchen Verfahren zeigt sich der Wert echter Strafverteidiger, die nicht glauben, dass sie Staatsanwälte mit tollem Zivilrecht überzeugen können.

Bewährungen

Eines meiner liebsten Tätigkeitsfelder sind und bleiben Bewährungen: Kaum ein Bereich ist rechtlich so unterschätzt, nirgendwo im Strafrecht kann man so „hart am Menschen“ arbeiten (wenn der Mensch denn mitzieht). Dabei ist es für mich immer wieder auffällig, wie viele Kolleginnen und Kollegen Bewährungen vorschnell abschreiben, die man tatsächlich noch erarbeiten kann – sowohl auf der Richterbank als auch auf der Verteidigerbank.

Ich komme im letzten Jahr auf fast zwei Dutzend Bewährungen, die widerrufen waren oder kurz davorstanden, wie am Ende noch „zu retten“ waren. Auch hier ist mir ein besonderer Fall in Erinnerung geblieben: Der Mandant wurde in einem Sexualstrafverfahren in erster Instanz von einem dieser „Internetanwälte“ „verteidigt“: großspuriges Auftreten, markige Worte, viele Internet-Werbeanzeigen. Dafür dann kaum Vorbereitung, unpassende Textbaustein-Schriftsätze, schmallippige Verteidigung durch einen angestellten Anwalt und natürlich die volle Bruchlandung in erster Instanz. In der Aufbereitung stellte ich fest, dass der zugängliche Mandant vollkommen unaufbereitet war: Er hatte immer noch nicht verstanden, wie solche Verfahren funktionieren und was da in 1. Instanz passiert ist. In der 2. Instanz holten wir die Bewährung, mit Schmerzen und viel Federlassen auf allen Seiten.

Strassenverkehr

Wieder einmal hatte ich eine Vielzahl von Fällen, in denen es um das Fahren ohne Fahrerlaubnis ging, und wieder einmal ging es in vielen dieser Fälle um eine zweite oder sogar dritte Bewährung. Erstaunlich ist an diesem Punkt, wie stark die Wahrnehmung der Öffentlichkeit von der Realität abweicht. Denn im Regelfall geht es nicht um den notorischen Gefährder, sondern um Einzelschicksale. Selten sind es Autofahrer, meist sind es Pedelec- oder gedrosselte Fahrzeugfahrer. In einem Fall war die Rechtslage so verworren, dass selbst die Polizei zwei DIN-A4-Seiten benötigte, um die verschiedenen rechtlichen Regelungen zu entwirren. Selbst die Staatsanwaltschaft erkannte, dass es sich allenfalls um fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis handelte.

Ein anderer Fall wird mir lange in Erinnerung bleiben: Es ging um eine vorgeworfene Fahrerflucht, wegen der sich der Mandant an eine namhafte Kanzlei für Zivilrecht wandte. Die Beweislage war eindeutig, denn es gab gleich mehrere Zeugen, während der Mandant beharrlich alles bestritt. Die junge Kollegin beendete daraufhin das Mandat, da der Mandant nicht einsichtig war. Nach genauerer Aufbereitung ergab sich jedoch, dass eine neurologische Problematik zu Tage getreten war, die sowohl den Vorfall als auch einen Erinnerungsverlust verursachte. Die Einstellung war nach der Aufbereitung schnell erreicht, zumal eine Beobachtung der Zeugen (“Gas geben während des Unfalls”) dies objektiv bestätigte. Ein schönes Beispiel dafür, wie viel sauberes Arbeiten und sich Zeit nehmen in scheinbar klaren Sachverhalten wert ist.

BTM Ein-/Ausfuhr

Eines meiner letzten Verfahren im Jahr 2025 betraf einen extrem einfachen Sachverhalt, auf den ersten Blick wenig aufregend: Jemand wird mit kleiner Menge Cannabis (wirklich sehr wenig, ein paar Gramm) im Auto direkt hinter der Grenze auf deutschem Boden angehalten. Undankbar war aber die im Hintergrund laufende Bewährung wegen einer BTM-Straftat.

Um es kurz zu machen: Das gab einen schlanken Freispruch. Mein Mandant erklärte, steter Grenzgänger zu sein und das Cannabis schon bei der Fahrt ins Ausland dabeigehabt sowie bei der Wiederkehr immer noch dabeigehabt zu haben. Allerdings hatte er es schlicht vergessen, hatte also kein Mitführungsbewusstsein. Mangels Vorsatz sprach das Gericht nach kurzer rechtlicher Diskussion frei und die Staatsanwaltschaft ging auch nicht in Berufung. So kann es laufen und man sieht wieder: Ich mag Strafverfahren mit Bezug zu Bewährungen wirklich.

Strategie

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Bei mir mehren sich die Fälle, in denen ich Kollegen (und Kolleginnen) beistehen darf bzw. muss. Es nehmen dabei die Fälle zu, in denen Mandanten sich nach einer Einziehung überlegen, den eigenen Anwalt in die Haftung nehmen zu wollen. Solche Verfahren sind für die Anwälte, die gegen frühere Verteidiger vorgehen, maximal undankbar, was diese aber erst hinterher merken: Sämtliche dieser Fälle im Jahr 2025 bekam ich mit rein taktischen Schriftsätzen bzw. Ratschlägen erledigt.

Das Besondere daran ist, dass die Anwaltschaft so etwas zu schätzen weiß und gerade nicht mit dem dümmlichen Spruch „Der hat ja nur einen Brief geschrieben“ um die Ecke kommt. Es ist die hohe Kunst des strategischen Denkens, gerade mit nur einem durchdachten Schreiben die Gegenseite ins Wanken zu bringen. Bei Einziehungen ist das „Problem“, dass hier fast nie ein Zug endgültig abgefahren ist und man nur erarbeiten muss, wo eigentlich der gerade in Anspruch nehmen wollende Anwalt eigene Pflichten hat … und flugs ist das Interesse an weiterer Verfolgung gering.

Was ich noch so an Strafverfahren hatte, konnte man teilweise in der lokalen Presse bei den Aachener Nachrichten nachlesen – insbesondere einen Mordvorwurf, der Gegenstand umfangreicher Berichterstattung gewesen ist. Ebenso ein fast-Tötungsdelikt im Straßenverkehr; und dann war da noch der Vergewaltigungsvorwurf, bei dem angeblich GBD verabreicht worden sein soll, der mit einem lupenreinen Freispruch endete. Erwähnenswert dürfte noch das „Rollerbande-Verfahren“ sein, das mich den gesamten Sommer kostete, mit einer vollkommen sachfremden und überraschenden Saalverhaftung meines Mandanten endete – der aber längst wieder aus der Haft raus ist, da das OLG Köln meiner Argumentation folgte, dass es so nicht gehen konnte. Darüber wird aber natürlich nicht berichtet, wie üblich.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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