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Schlagwort: Dolmetscher

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft

    OLG Hamm zur Verhältnismäßigkeit von Haftanordnungen und rechtsstaatlichen Anforderungen im Auslieferungskontext: Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 5 Ws 490/24 und 40/25) hatte sich der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang eine im Ausland – konkret in Italien – vollzogene Auslieferungshaft auf die Untersuchungshaft in Deutschland anzurechnen ist.

    Darüber hinaus setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinander, ob etwaige Mängel im italienischen Auslieferungsverfahren oder Verzögerungen im deutschen Haftbeschwerdeverfahren die Aufrechterhaltung nationaler und europäischer Haftbefehle als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

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  • Pflicht zur Vereidigung von Dolmetschern in der Hauptverhandlung

    Pflicht zur Vereidigung von Dolmetschern in der Hauptverhandlung

    Die ordnungsgemäße Kommunikation in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist ein zentraler Bestandteil rechtsstaatlicher Verfahrensgarantie. In Fällen, in denen die Angeklagten der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers zwingend erforderlich.

    Doch nicht nur die Anwesenheit eines Sprachmittlers ist von Bedeutung – ebenso kommt der förmlichen Vereidigung eine tragende Rolle zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 9. September 2024 (2 StR 431/23) eindrücklich unterstrichen, dass die unterbliebene Vereidigung eines Dolmetschers ein revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensfehler ist. Diese Entscheidung verdient in ihrer dogmatischen Klarheit und praktischen Relevanz besondere Aufmerksamkeit.

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  • Rolle der Dolmetscher im Strafprozess: BGH bekräftigt Vorrang tatsächlicher Teilnahme vor abstrakten Ablehnungsgründen

    Rolle der Dolmetscher im Strafprozess: BGH bekräftigt Vorrang tatsächlicher Teilnahme vor abstrakten Ablehnungsgründen

    Mit Urteil vom 6. März 2025 (Az. 3 StR 249/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine rechtlich wie praktisch bedeutsame Entscheidung zur Mitwirkung von Dolmetschern im Strafverfahren getroffen. Gegenstand war die Revision eines Angeklagten, der unter anderem beanstandet hatte, dass an einem Verhandlungstag eine ursprünglich als Pflichtverteidigerin tätige Anwältin stattdessen als Dolmetscherin fungiert hatte. Der Angeklagte sah hierin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Regelungen zur erforderlichen Dolmetscherbeteiligung. Der BGH erteilte dieser Argumentation eine klare Absage und stellte fest, dass die tatsächliche Teilnahme eines gerichtlich bestellten Dolmetschers nicht nachträglich fingiert ausgeschlossen werden kann, nur weil potenzielle Ablehnungsgründe bestanden hätten.

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  • Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Beschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 1 OAus 33/24) eine wegweisende Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine verfolgte Person im Auslieferungsverfahren einen zwingenden Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand hat.

    Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Auslegung von § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Das Gericht stellte klar, dass eine notwendige Rechtsbeistandschaft nur dann gegeben ist, wenn die Festnahme der verfolgten Person unmittelbar aufgrund des Auslieferungsverfahrens erfolgt. Wird die Person jedoch wegen einer anderen Straftat inhaftiert und die Auslieferungshaft nur als „Überhaft“ notiert, besteht kein automatischer Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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  • Fehlende Vereidigung von Dolmetschern: Der BGH zur Verletzung von § 189 GVG

    Fehlende Vereidigung von Dolmetschern: Der BGH zur Verletzung von § 189 GVG

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (2 StR 389/24) hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf, das zwei Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt hatte. Grund für die Aufhebung war ein Verstoß gegen § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), da die in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher nicht vereidigt worden waren. Die Entscheidung verdeutlicht, welche Bedeutung der ordnungsgemäßen Übersetzung in Strafprozessen zukommt und welche Konsequenzen formelle Fehler für ein Verfahren haben können.

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  • Gesetzentwurf zur Bedrohung von Zeugen und Gerichtspersonen

    Gesetzentwurf zur Bedrohung von Zeugen und Gerichtspersonen

    Neuer Gesetzentwurf zur Bedrohung von Zeugen und Gerichtspersonen: Was steckt dahinter und welche Risiken birgt er für Strafverteidiger? Der vorliegende Gesetzentwurf, eingebracht durch das Land Berlin, zielt darauf ab, den Schutz von Zeugen, Zeuginnen und Gerichtspersonen vor Bedrohungen zu stärken. Anlass für den Entwurf sind vermehrte Vorfälle, bei denen Verfahrensbeteiligte – darunter Richter, Staatsanwälte, Zeugen und Dolmetscher – bedroht oder eingeschüchtert wurden. Insbesondere in Verfahren gegen organisierte Kriminalität zeigt sich ein erhöhtes Risiko für Bedrohungshandlungen.

    Kern des Entwurfs ist die Ergänzung des § 240 StGB (Nötigung) um ein weiteres Regelbeispiel, das die Nötigung von Verfahrensbeteiligten und Beweispersonen umfasst. Ziel ist es, die freie Willensbildung und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu schützen. Flankierend sollen entsprechende Taten in den Katalog der §§ 100a und 100g StPO aufgenommen werden, um Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen.

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  • Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Sprachproblemen

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Sprachproblemen

    Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 26. März 2024 (Az.: 7 Ws 45/24) befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Kontext eines Strafverfahrens, in dem eine Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war.

    Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die Bedeutung von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und komplexen rechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Pflichtverteidigerbestellung.

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  • Beiordnung eines Dolmetschers im Strafverfahren

    Beiordnung eines Dolmetschers im Strafverfahren

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen 5 StR 236/24 behandelt die Beiordnung eines Dolmetschers in einem Strafverfahren.

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  • Zum Anspruch auf Aussetzung bei spät übersetzter Anklage

    Zum Anspruch auf Aussetzung bei spät übersetzter Anklage

    In einem aktuellen Beschluss vom 21. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 3 StR 373/23) eine Entscheidung in einem Strafverfahren gefällt, das wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen und Körperverletzung geführt wurde.

    Der Beschluss behandelt insbesondere die Frage der Verfahrensaussetzung und die Übersetzungsrechte eines nicht deutschsprachigen Angeklagten während der Hauptverhandlung.

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  • Übersetzung der Anklageschrift

    Übersetzung der Anklageschrift

    In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 2024 (1 StR 366/23) wurde ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

    Der Hauptgrund für die Aufhebung war ein Informationsdefizit des Angeklagten aufgrund mangelnder Übersetzung der Anklageschrift. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Entscheidung und erklärt, warum die ordnungsgemäße Übersetzung der Anklageschrift von entscheidender Bedeutung ist.

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  • Fehlerhafte Vereidigung eines Dolmetscher

    Auf Grund einer Besonderheit in Niedersachsen konnte sich der Bundesgerichtshof (3 StR 406/21) zur Frage äußern, wann eine nicht vorgenommene Dolmetscher-Vereidigung sich auf das Urteil auswirkt.

    Hier war der Dolmetscher für die betreffende Sprache gemäß § 189 Abs. 2 GVG in Niedersachsen allgemein beeidigt worden. Diese Beeidigung war aber zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens in der Hauptverhandlung nicht mehr gültig. Hintergrund war, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Niedersachsen die Vorschriften über die allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern grundlegend neu gestaltet wurden (§§ 9 ff. Nds. AGGVG aF, nunmehr §§ 22 ff. NJG). Alle vor dem 1. Januar 2011 in Niedersachsen vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen – darunter auch diejenige des hier tätig gewordenen Dolmetschers – waren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 NJG nur während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 weiter wirksam; sie erloschen mithin zum 1. Januar 2016. Während der Hauptverhandlung im Jahr 2019 wusste der Dolmetscher dies nicht und berief sich auf seinen tatsächlich geleisteten, aber eben nicht mehr wirksamen, allgemein geleisteten Eid.

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  • EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung?

    Es ist heutzutage im „offenen Europa“ gar nicht so ungewöhnlich, dass jemand entweder im europäischen Ausland Festgenommen wird oder gar eine ausländische Anklage zugestellt erhält. Wichtig ist zu wissen, dass es durch internationale Regeln einen gewissen Mindeststandard gibt, der die Rechte Betroffener sichert bzw sichern soll. Im Folgenen die wichtigsten internationalen Regeln, in erster Linie für Europa, der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (IPBPR) gilt nahezu Weltweit. Beachten Sie, dass die Staaten Zeit bis zum 2. Juni 2014 haben, die Vorgaben der Richtlinie 2012/13/EU umzusetzen, die teilweise erhebliche Rechte ausdrücklich deklariert (aber letztlich hinsichtlich der Verfahrensrecht kaum etwas, was nicht im Zuge von Art. 6 EMRK schon anerkannt war).

    Das Wichtigste im Überblick:

    • Es gibt keine Strafhaft alleine weil zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird (IPBPR, Artikel 11)
    • Sie können bei jedem staatlichen Akt, der in Ihre Rechte eingreift, ein Gericht anrufen (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 17)
    • Es darf keine willkürlichen Festnahmen geben (IPBPR, Artikel 9 I)
    • Bei einer Festnahme haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Sie umfassend in Ihrer Sprache belehrt werden hinsichtlich Ihrer Rechte, insbesondere zum Recht zu Schweigen, dies hat auch schriftlich zu geschehen (Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 3)
    • Bereits bei der Festnahme sind Sie so umfassend über den Tatvorwurf zu unterrichten, dass eine Verteidigung gewährleistet ist (bisher ergab sich dies aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich in Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 6 I,II), jedenfalls sind Sie über die Gründe der Festnahme zu unterrichten (IPBPR, Artikel 9 II)
    • Festgenommene sind unverzüglich einem Richter vorzuführen (IPBPR, Artikel 9 III)
    • Folter ist unzulässig (IPBPR, Artikel 7)
    • Sie können nur bestraft werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat ein Gesetz existiert hat, dass die Tat unter Strafe stellte (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 I; IPBPR Artikel 15)
    • Sie können innerhalb der EU wegen der gleichen Tat nicht zwei Mal bestraft werden (EU-Grundrechtecharta, Artikel 50). Hinweis: Die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert! Die Regel darf nur als Faustregel verstanden werden. Allerdings innerhalb des gleichen Staates dürfen sie wegen der gleichen tat nur einmal bestraft werden (IPBPR, Artikel 14 VII)
    • Sie haben ein Anrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 II). Gerichte müssen unabhängig, unparteiisch und durch Gesetz eingerichtet sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14).
    • Verhandlungen müssen grundsätzlich öffentlich sein (Art. 6 I EMRK)
    • >Es gilt der Beschleunigungsgrundsatz in Strafsachen, das Verfahren darf nicht verzögert werden (Art.6 I EMRK; IPBPR Artikel 14 III c)
    • Es gilt die Unschuldsvermutung (Art.6 II EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 I; IPBPR, Artikel 14 II)
    • Sie müssen sich nicht selbst belasten (ergibt sich aus Art.6 EMRK; ausdrücklich EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung? IPBPR Artikel 14 III g)
    • Zur Verteidigung muss ausreichend Zeit eingeräumt werden (Art.6 III b EMRK; IPBPR Artikel 14 III b)
    • Man kann sich wahlweise selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt (Art.6 III c EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14 III b)
    • Wenn man sich in Strafverfahren keinen Rechtsanwalt leisten kann, muss einer gestellt werden (Art.6 III c EMRK; IPBPR Artikel 14 III d); Im Zivilverfahren muss Prozesskostenhilfe möglich sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47)
    • Man kann Zeugen benennen und selber Zeugen befragen (Art.6 III d EMRK; IPBPR Artikel 14 III e)
    • Die Anklage muss Übersetzt werden (Art.6 III a EMRK; IPBPR Artikel 14 III a), es gibt Mindestanforderungen an die Anklage (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 6 IV) und es muss ein Dolmetscher unentgeltlich gestellt werden (Art.6 III e EMRK; IPBPR Artikel 14 III f)
    • Sie oder Ihr Rechtsanwalt haben ein Recht auf Akteneinsicht und in alle Beweismittel (ergibt sich aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich aus Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 I), die Einsicht ist unentgeltlich (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 V)
    • Strafmaß und Tat müssen zueinander Verhältnismäßig sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 III). Hinweis: Darauf achten, dass in Deutschland Schuld und Strafe aufeinander abgestimmt werden, während die EU-Charta nur auf die Tat abstellt!
  • Steuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel

    Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat. (BGH, Beschluss vom 1.2.2007, 5 StR 372/06)

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  • Dolmetscher darf Einschätzungen vornehmen

    Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. hat entschieden: Eine Dolmetscherin verstößt nicht gegen ihre Berufspflichten, wenn sie neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht.

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  • Dolmetscher im Strafprozess

    Dolmetscher im Strafprozess

    Dolmetscherkosten im Strafprozess: Es ist ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgehaltenes Recht eines jeden Angeklagten in einem Strafprozess, dass er unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher erhält, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art.6 Abs.3 (e) EMRK). Die EMRK hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und gilt damit in allen Strafverfahren, so dass die Unterstützung durch Dolmetscher jedem Angeklagten unentgeltlich zur Verfügung steht.

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