Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen beschlossen. Das gesamte Vorhaben reagiert auf eine Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs, die K.-o.-Tropfen und vergleichbare Substanzen aus dem Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestands der „gefährlichen Werkzeuge“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgeschlossen hat. Bereits jetzt regt sich erhebliche Kritik – insbesondere von BRAK und DAV –, die den Entwurf als Symbolpolitik ohne erkennbaren Anwendungsbereich bewerten.
Worum geht es bei der Gesetzesänderung?
Der Entwurf greift zwei zentrale Qualifikationstatbestände an. In § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (besonders schwerer sexueller Übergriff) und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (besonders schwerer Raub) soll künftig neben „Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ auch das Tatbestandsmerkmal „oder Mittel“ treten. Die Mindeststrafe für Sexualdelikte unter Einsatz von K.-o.-Tropfen würde damit von drei (§ 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB) auf fünf Jahre Freiheitsstrafe steigen, während die Strafrahmenobergrenze in beiden Vorschriften gleich bleibt (§ 38 Abs. 2 StGB).
Die Begründung zielt ausdrücklich auf eine Klarstellung: Sämtliche festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel, die zur Tatbegehung eingesetzt werden und die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen, sollen erfasst sein. Insbesondere will der Entwurf die in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gifte und gesundheitsschädlichen Stoffe in den Verwendens-Tatbestand einbeziehen. Das vom BGH herangezogene Unmittelbarkeitskriterium – die Forderung einer von außen unmittelbar auf den Körper einwirkenden Tathandlung – soll für die §§ 177, 250 StGB ausdrücklich nicht gelten; es genüge die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert.
Hintergrund: Die GBL-Entscheidung des 5. Strafsenats
Auslöser der Reform ist der Beschluss des 5. Strafsenats vom 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24, hier im Blog). Der Angeklagte hatte der Nebenklägerin mittels einer Pipette Gamma-Butyrolacton (GBL) heimlich in ein Getränk geträufelt, um sie sexuell zu enthemmen; GBL wird im Körper zu GHB („Liquid Ecstasy“) metabolisiert und führte bei der Geschädigten zu Bewusstseinstrübung und Aspirationsrisiko.
Der Senat hat die Verurteilung wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs aufgehoben und die Einordnung als gefährliches Werkzeug aus drei Gründen abgelehnt. Erstens setze die Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung Schranken: „Werkzeug“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand und damit ein „fester Körper“ – Flüssigkeiten und Gase fielen nicht darunter. Zweitens müsse durch das Werkzeug unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt werden; daran fehle es bei der Pipette, die nur Dosierungshilfe sei und die Tropfen nur mittelbar mit dem Körper in Verbindung bringe. Drittens stünden § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB („sonstige Werkzeuge oder Mittel“) und § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) als eigenständige Tatbestände gleichrangig neben § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; ein Spezialitäts- oder Oberbegriffsverhältnis bestehe nicht.
Methodisch besonders bedeutsam ist die ausdrückliche Mahnung des Senats: Die teleologische Erwägung, sedierende Substanzen müssten wegen vergleichbarer Gefährlichkeit Holzknüppeln gleichgestellt werden, „negiert die Ergebnisse der grammatikalischen, historischen und systematischen Auslegung“. Allein auf Gerechtigkeitserwägungen gestützt dürften weder Wortlautgrenze noch Bestimmtheitsgrundsatz preisgegeben werden. Zugleich verwies der Senat das Tatgericht ausdrücklich auf alternative Tatbestände – § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB, § 177 Abs. 8 Nr. 2 lit. b StGB (konkrete Todesgefahr) und § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 StGB – und betonte, dass die Strafrahmenobergrenzen identisch sind.
Bestätigung durch den 6. Strafsenat: Fentanyl-Pflaster
Die Linie des 5. Senats hat der 6. Strafsenat mit Beschluss vom 15. Mai 2025 (6 StR 360/24, hier im Blog) ausdrücklich fortgeschrieben und auf einen weiteren praktisch wichtigen Sachverhalt übertragen. Das LG Verden hatte einen Angeklagten verurteilt, der einer Geschädigten einen Cocktail mit Lorazepam verabreicht und ihr zusätzlich ein Fentanyl-Pflaster auf das Schulterblatt geklebt hatte; die Jugendkammer hatte das Pflaster als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB gewertet.
Der 6. Senat hat dies revisionsrechtlich beanstandet. Weder Fentanyl selbst noch das transdermale Pflaster erfüllten den Werkzeugbegriff. Die maßgebliche Gefährlichkeit entstehe „erst nach Aufnahme des Wirkstoffs über die Haut in das Blut durch einen Stoffwechselprozess und nicht unmittelbar durch das Pflaster“. Der Senat ergänzt die Argumentation des 5. Senats um drei systematische Befunde. Zum einen unterscheide § 224 StGB klar zwischen „Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ (Abs. 1 Nr. 1) und „gefährlichen Werkzeugen“ (Abs. 1 Nr. 2); diese Unterscheidung müsse auch in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB respektiert werden. Zum anderen sei in § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB ausdrücklich von „Werkzeugen oder Mitteln“ die Rede – die Differenzierung des Gesetzgebers wäre überflüssig, wenn jedes „Mittel“ zugleich „Werkzeug“ wäre. Besonders wichtig für die aktuelle Reformdebatte ist die ausdrückliche Klarstellung des 6. Senats:
Mit dem Ausschluss eines (Fentanyl-)Pflasters aus dem Begriff „gefährliches Werkzeug“ entsteht schließlich auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafbarkeitslücke, weil in § 177 Abs. 7 StGB – mit einem ebenfalls bis 15 Jahre reichenden Strafrahmen – auch „Mittel“ wie Fentanyl erfasst sind und in § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB jedenfalls die Verursachung einer konkreten Todesgefahr als Qualifikationsmerkmal geregelt ist.
Damit hat der BGH höchstrichterlich und tatbestandsübergreifend festgestellt, was BRAK und DAV in ihren Stellungnahmen wiederholen: Eine Schutzlücke besteht nicht.
Symbolpolitik ohne Schutzlücke?
Genau dieser Punkt ist der Dreh- und Angelpunkt der Kritik. Die BRAK lehnt den Entwurf ausdrücklich ab und bezeichnet ihn als „aktionistisch“. § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB nenne „Mittel“ bereits ausdrücklich, der Strafrahmen reiche bis zu 15 Jahren – also bis zur Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB; die besondere Gefährlichkeit kontrolliert schwer steuerbarer Substanzen lasse sich schon heute über § 46 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigen. Der DAV teilt diese Einschätzung und sieht den Entwurf als reine Symbolpolitik ohne präventive Wirkung.
Inhaltlich entzünden sich die Bedenken an mehreren Punkten. Die Einbeziehung jeglicher „Mittel“ droht den Tatbestand uferlos auszudehnen und wirft Fragen der Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) und der Verhältnismäßigkeit auf. Ein anschauliches Folgeproblem aus den Verfassungsblog-Kommentaren: Wäre Alkohol, den ein Täter zur Steigerung seiner Tatgeneigtheit konsumiert, ebenfalls ein „Mittel“ im Sinne der Vorschrift?. Hinzu kommt die fehlende empirische Grundlage: Die Bundesregierung beruft sich auf praktisch häufige Fälle, ohne belastbare Daten zu liefern – eine evidenzbasierte Strafgesetzgebung sieht anders aus.
Strafzumessungsdogmatisch besonders problematisch ist die Erhöhung der Mindeststrafe auf fünf Jahre, also auf das Niveau des Totschlags. Differenzierte Einzelfallumstände – geringe Dosierung, ausbleibende konkrete Gesundheitsfolgen, einvernehmlich alkoholisierte Ausgangssituation – lassen sich dann nur noch über den minderschweren Fall abbilden. Die methodische Kritik des 5. Senats an opferschutzgetriebenen Tatbestandsausdehnungen jenseits der Wortlautgrenze trifft den Regierungsentwurf damit ins Mark.
Als wirksameren Alternativweg verweist die BRAK auf die geplante Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), die Industriechemikalien wie GBL listen und Handel sowie Erwerb beschränken soll. Der DAV ergänzt um Aufklärung, verbesserte forensische Abläufe und medizinische Beratung als zielführende Handlungsfelder. Demgegenüber befürworten der Deutsche Frauenrat sowie das Deutsche Institut für Menschenrechte die Reform aus opferschutzpolitischer Perspektive, weil der Unrechtsgehalt des Einsatzes mit dem der übrigen Fälle des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sei.
Perspektive

Sollte der Entwurf in der vorliegenden Fassung Gesetz werden, eröffnen sich für die Strafverteidigung mehrere Verteidigungslinien. Erstens muss die Gefährlichkeit jedes konkreten „Mittels“ einzelfallbezogen, regelmäßig gutachterlich abgesichert und am Maßstab erheblicher Verletzungen oder erheblicher gesundheitlicher Schäden festgestellt werden – pauschale Schlüsse aus der bloßen Substanzverwendung sind mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Zweitens bleibt der minderschwere Fall ein zentrales Korrektiv für die hohe Mindeststrafe, insbesondere bei niedriger Dosierung, Ausbleiben konkreter Gesundheitsfolgen oder einvernehmlich alkoholisierter Ausgangssituation. Drittens bleibt der Rückzug auf § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei Zweifeln an der Erheblichkeitsschwelle dogmatisch tragfähig – die Begründung des Entwurfs delegiert die Gefährlichkeitsprüfung ausdrücklich an das Tatgericht.
Aus rechtspolitischer Perspektive bleibt zu hoffen, dass das parlamentarische Verfahren die Bedenken aus der Anwaltschaft, der Wissenschaft und – nicht zuletzt – der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst aufgreift. Der 6. Strafsenat hat im Mai 2025 deutlich gesagt, was der Gesetzgeber nun zu ignorieren droht: Eine Schutzlücke gibt es nicht – wohl aber das Risiko einer strafrechtlichen Symbolpolitik, die methodische Standards opfert, ohne den Opferschutz substantiell zu verbessern.
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