Wenn Gerichte zu oberflächlich urteilen: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. August 2025 (4 StR 255/25) ein Urteil des Landgerichts Bremen aufgehoben, weil die Strafkammer sich nicht ausreichend mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen auseinandergesetzt hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Mann seine an Depressionen leidende Lebensgefährtin erschossen oder ob sie Suizid begangen hatte – und wie DNA-Spuren an der Tatwaffe zu bewerten waren. Es wird hierbei deutlich, wie wichtig eine lückenlose Beweiswürdigung ist, insbesondere wenn wissenschaftliche Spurenbefunde mehrere Deutungsmöglichkeiten zulassen.
Hinweis: Ich habe die Grundlagen des Umgangs mit DNA im Strafprozess für Strafverteidiger übrigens sehr anschaulich mit biologischem Grundlagenwissen zusammengefasst in „DNA im Strafprozess“ in jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1.
Ein Schuss, zwei mögliche Täter, unklare Spurenlage
Der Angeklagte und die Geschädigte lebten seit 2019 in einer gemeinsamen Wohnung, nachdem sie sich in einer psychiatrischen Klinik kennengelernt hatten. Die Frau litt unter paranoider Schizophrenie und Depressionen, setzte ihre Medikamente immer wieder ab und äußerte Suizidgedanken. Im Januar 2024 wurde sie mit einem Kopfschuss tot aufgefunden. Der Angeklagte behauptete, sie habe sich selbst getötet, doch das Landgericht Bremen verurteilte ihn wegen Totschlags. Die Begründung: An ihren Händen fehlten Schmauchspuren, während an seinen – wenn auch in geringer Menge – welche nachweisbar waren. Zudem fand sich seine DNA an der Waffe, aber auch die der Geschädigten an Schlitten, Abzug, Magazin und Patronen.
Das Gericht schloss einen Suizid aus, weil bei einer Selbsttötung typischerweise Rückspritzspuren (Backspatter) an den Händen zu erwarten gewesen wären. Einen dritten Täter hielt es für unwahrscheinlich, da nur die DNA des Angeklagten und der Geschädigten an der Waffe gefunden wurde. Die DNA der Frau erklärte es damit, dass sie als Mitbewohnerin Zugang zur Pistole gehabt habe.
Unvollständige Spurenbewertung und ignorierte Alternativen
Der BGH kritisierte, dass das Landgericht die DNA-Spuren nicht erschöpfend gewürdigt hatte. Zwar hatte es den Ausschluss eines fremden Täters erörtert, doch die Verteilung der Spuren hätte weitergehende Schlüsse zugelassen. Die DNA der Geschädigten an zentralen Bedienelementen der Waffe – wie Abzug und Magazin – deutete auf eine aktive Handhabung hin, etwa beim Laden oder Ansetzen der Waffe. Dies hätte nicht nur als Beleg für einen Suizid, sondern auch für eine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) sprechen können.
Hinzu kam, dass der Angeklagte kein klares Motiv für eine Tötung hatte. Das Gericht hätte daher prüfen müssen, ob seine Suizidbehauptung möglicherweise eine Schutzbehauptung war, um eine strafbare Tötung auf Verlangen zu verschleiern. Stattdessen begnügte es sich mit der Feststellung, seine Aussagen seien widersprüchlich, ohne die psychische Vorgeschichte der Geschädigten und ihre früheren Suizidäußerungen in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Alle plausiblen Szenarien sind zu prüfen
Der BGH betonte, dass Tatgerichte nicht nur die eigene Überzeugung darlegen, sondern sich mit allen naheliegenden Alternativen befassen müssen. Dazu gehört:
- Eine umfassende Bewertung der DNA-Spuren, insbesondere wenn sie auf eine aktive Handhabung der Waffe durch das Opfer hindeuten.
- Die Berücksichtigung psychischer Vorerkrankungen, die ein Suizidrisiko erhöhen.
- Die Erörterung möglicher Schutzbehauptungen, wenn ein Angeklagter eine straflose Variante (Suizid) statt einer strafbaren (Tötung auf Verlangen) vorträgt.
Dass das Landgericht diese Aspekte überging, machte seine Beweiswürdigung lückenhaft – und damit rechtsfehlerhaft.

DNA allein beweist keine Täterschaft: DNA-Spuren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Selbst wenn sie einen Täter belasten, müssen Gerichte prüfen, ob sie auch andere Geschehensabläufe stützen. Gerade in Fällen mit psychisch kranken Beteiligten und unklaren Motivlagen ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung erforderlich. Andernfalls riskieren sie, dass der BGH das Urteil aufhebt – wie hier geschehen. Die Sache muss nun neu verhandelt werden, mit der Auflage, die Spurenlage und mögliche Alternativen gründlicher zu analysieren.
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