Der Streit ist alt, nun postiert sich der 6. Senat und vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst: Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne von § 140StPO, so erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung…WeiterlesenPflichtverteidigung: Vertretung im Adhäsionsverfahren
Schlagwort: Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren ist eine Möglichkeit für Geschädigte, zivilrechtliche Ansprüche im deutschen Strafverfahren geltend zu machen. Es handelt sich um ein Parallelverfahren zum Strafverfahren, das vom Strafgericht durchgeführt wird.
Im Adhäsionsverfahren kann der Geschädigte seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass der Geschädigte nicht selbst Klage erheben und einen gesonderten Zivilprozess führen muss. Stattdessen werden seine Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geprüft und entschieden.
Der Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens muss in der Regel spätestens bis zum Schluss der Hauptverhandlung gestellt werden. Der Geschädigte kann den Antrag entweder direkt bei Gericht oder durch seinen Rechtsanwalt stellen. Der Antrag muss die Ansprüche konkret beziffern und begründen.
Das Strafgericht prüft dann im Rahmen des Adhäsionsverfahrens, ob dem Verletzten ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht. Dabei können auch Zeugen vernommen und Beweise erhoben werden. Steht dem Verletzten ein Anspruch zu, kann das Strafgericht im Urteil aussprechen, dass der Täter den Verletzten zu entschädigen hat.
Insgesamt bietet das Adhäsionsverfahren im deutschen Strafprozess Geschädigten die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Ansprüche einfacher und schneller durchzusetzen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Adhäsionsverfahren nicht in jedem Fall möglich ist und die Erfolgsaussichten von Fall zu Fall unterschiedlich sind.
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