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Schlagwort: Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ist eine Möglichkeit für Geschädigte, zivilrechtliche Ansprüche im deutschen Strafverfahren geltend zu machen. Es handelt sich um ein Parallelverfahren zum Strafverfahren, das vom Strafgericht durchgeführt wird.

Im Adhäsionsverfahren kann der Geschädigte seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass der Geschädigte nicht selbst Klage erheben und einen gesonderten Zivilprozess führen muss. Stattdessen werden seine Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geprüft und entschieden.

Der Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens muss in der Regel spätestens bis zum Schluss der Hauptverhandlung gestellt werden. Der Geschädigte kann den Antrag entweder direkt bei Gericht oder durch seinen Rechtsanwalt stellen. Der Antrag muss die Ansprüche konkret beziffern und begründen.

Das Strafgericht prüft dann im Rahmen des Adhäsionsverfahrens, ob dem Verletzten ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht. Dabei können auch Zeugen vernommen und Beweise erhoben werden. Steht dem Verletzten ein Anspruch zu, kann das Strafgericht im Urteil aussprechen, dass der Täter den Verletzten zu entschädigen hat.

Insgesamt bietet das Adhäsionsverfahren im deutschen Strafprozess Geschädigten die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Ansprüche einfacher und schneller durchzusetzen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Adhäsionsverfahren nicht in jedem Fall möglich ist und die Erfolgsaussichten von Fall zu Fall unterschiedlich sind.

  • Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Von der Strafanzeige bis zur Hauptverhandlung: Wie Unternehmen ihre Verletztenrechte aktiv nutzen – und warum sich daraus oft auch ein Hebel für zivilrechtliche Vergleiche ergibt.

    Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat – durch einen untreuen Geschäftsführer, einen Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse verkauft, oder durch Betrug und Cyberangriffe –, herrscht im Management häufig dieselbe Annahme: „Wir erstatten Anzeige, und ab dann macht der Staat das schon.“ Diese Annahme ist verständlich, aber teuer. Wer das Strafverfahren passiv laufen lässt, verschenkt Einflussmöglichkeiten, die das Recht dem Verletzten ausdrücklich einräumt – und die sich gerade für Unternehmen erheblich auswirken.

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  • Pflichtverteidigung: Vertretung im Adhäsionsverfahren

    Pflichtverteidigung: Vertretung im Adhäsionsverfahren

    Der Streit ist alt, nun postiert sich der 6. Senat und vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst:

    Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne von § 140
    StPO, so erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge …

    Dies ergibt sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen – in der Regel untrennbaren – Verbindung zwischen der Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 403 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Die sich aus der strafprozessualen Verknüpfung von Tat und Anspruch resultierende Effizienz ist gerade Zweck des Adhäsionsverfahrens (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 2 [s] Sbd. 6 – 87/01). Auch der Gesetzgeber ist mit der Regelung der Nr. 4143 RVG-VV davon ausgegangen, dass die das Adhäsionsverfahren betreffende Gebühr ohne Weiteres dem „Pflichtverteidiger“ zusteht (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 228; siehe außerdem Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV, Rn. 21).

    Die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht umfassende Wirkung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist überdies der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) neugefassten Vorschrift des § 143 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Denn der Gesetzgeber hat die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1, „PKH-Richtlinie“) unter Beibehaltung des Systems der notwendigen Verteidigung in nationales Recht umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 2). Er hat eine Entscheidung gegen die „antragsbasierte Prozesskostenhilfe für Beschuldigte anstelle oder neben der notwendigen Verteidigung“ getroffen (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 4, 27), weil es „keine Vorteile mit sich bringen würde“. Daraus wird deutlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Strafverfahren kein Nebeneinander von Prozesskostenhilfe und notwendiger Verteidigung geben soll.

    BGH, 6 StR 307/21
  • Rechte als Zeuge

    Rechte als Zeuge und Zeugenbeistand – Informieren Sie sich genau, die Ermittlungsbehörden wissen sehr genau wie sie vorgehen und nutzen gerade die Arglosigkeit vieler Zeugen aus, die dann plötzlich zu Beschuldigten werden. Das Wichtigste zu Ihren Rechten als Zeuge vorab in der Kurzfassung:

    • Vorsicht, geänderte Rechtslage mit der StPO-Reform 2017: Die Polizei hatte früher gegenüber einem Zeugen keinerlei Druckmittel, der Bürger brauchte sich früher – bis September 2017 – nicht einmal mit der Polizei zu unterhalten, wenn er das nicht will. Heute aber können Zwangsgelder und sogar Haft angedroht und vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund sollten Ladungen der Polizei nicht wie früher kurzerhand ignoriert werden.
    • Der Zeuge muss daher heute durchaus einer Vorladung folgen, kann meines Erachtens aber nicht einfach „zur Wache mitgenommen werden“. Es sollte auf einer ordentliche Ladung bestanden werden.
    • Schon gar nicht muss ein Zeuge die Polizei – ohne Durchsuchungsbeschluss – in seine Wohnung lassen.
    • Eine schlimme Unsitte ist es, dass oftmals die Polizei Zeugen am Arbeitsplatz vernehmen will, dass sollte sich ein Zeuge unbedingt verbieten.
    • Durchsuchungen von Zeugen oder Fahrzeugen eines Zeugen sind ohne richterliche Genehmigung nicht möglich und ansonsten gegen den Willen des Zeugen sogar illegal!
    • Unter Umständen stehen Ihren aus verschiedenen Gründen Rechte zum Schweigen zu, diese sollten Sie nicht leichtfertig aufgeben sondern gut überlegen bzw. sich beraten lassen – etwa wenn eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Raum stehen.
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  • Bestimmtheit des Adhäsionsantrags

    Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass ein nicht hinreichend konkretisierter Adhäsionsantrag, mit dem etwa schlicht nur ein Betrag gefordert wird, unzulässig ist:

    Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Nebenklägerin entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2
    StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (…). Hieran fehlt es, denn der Schriftsatz der Nebenklagevertreterin (…), welcher dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergeben worden ist, erschöpfte sich zum Adhäsionsverfahren in dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag; Ausführungen zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs enthielt der Schriftsatz nicht. Da eine weitere Konkretisierung – soweit ersichtlich – auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (…) und ist daher unzulässig.

    BGH, 4 StR 476/20
  • Produktpiraterie: Strafverfahren bei Produktpiraterie

    Produktpiraterie und Strafrecht: Bei Produktpiraterie geht es um die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten in Form des gewerbsmäßigen Aneignens fremden geistigen Eigentums. Dabei stellt die Produktpiraterie regelmäßig ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Und Betroffene stellen schnell fest, dass Strafverfahren hier zielgerichtet durch Rechteinhaber genutzt werden.

    Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei verteidigt effektiv und zielführend in Strafverfahren beim Vorwurf der Produktpiraterie!

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  • Fake-Shop & Betrug auf eBay – Was tun bei Internetbetrug?

    Fake-Shop & Betrug auf eBay – Was tun bei Internetbetrug?

    Fake-Shop mit Warenbetrug und Betrug auf eBay: Leider ist es keine Seltenheit – und nicht nur bei ebay vorzufinden: Betrug mit privaten Angeboten im Internet. Da wird auf Online-Auktionsplattformen oder in Kleinanzeigen etwas angeboten, was der gutgläubiger Käufer vorab bezahlt – und dann wird nichts geliefert. Die Frage ist: Was tut man jetzt?

    Das Problem nach einem Warenbetrug: Die Rechtsverfolgung kostet auch wieder Geld. Wer sich einen Rechtsanwalt für diesen Internetbetrug etwa in einem Fake-Shop nimmt, der muss den Rechtsanwalt bezahlen. Weitere Schritte sind regelmäßig auch ohne Rechtsanwalt mit weiteren Kosten verbunden. Man investiert also Geld in der Hoffnung (und mehr ist es auch nicht) irgendwann etwas wieder zu bekommen. Hinweis: Wir übernehmen keine Mandate geprellter Käufer!

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