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Schlagwort: Bildmarke

Eine Bildmarke ist eine Markenart, die aus einem einzigartigen Design oder einer Grafik besteht. Sie dient dazu, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Konkurrenten zu unterscheiden. Eine Bildmarke kann aus einem Bild, einer Zeichnung, einer bestimmten Anordnung von Farben oder sogar aus dreidimensionalen Formen bestehen.

Ein gutes Beispiel für eine Bildmarke ist der „Swoosh“ von Nike oder das Apple-Logo. In diesen Fällen ist das Design so unverwechselbar und bekannt, dass es allein, ohne den dazugehörigen Firmennamen, ausreicht, um das Unternehmen zu identifizieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anmeldung einer Bildmarke Schutz für ein bestimmtes Design oder eine bestimmte Grafik bietet, unabhängig davon, wie diese verwendet wird. Im Gegensatz dazu bietet eine Wortmarke Schutz für den spezifischen Wortlaut oder die spezifischen Wörter, unabhängig davon, wie sie dargestellt werden.

Bildmarken sind ein wichtiger Bestandteil der visuellen Identität eines Unternehmens und spielen eine zentrale Rolle bei der Schaffung von Wiedererkennung und Unterscheidungskraft. Sie müssen jedoch bei einem Markenamt eingetragen werden, um Rechtsschutz zu erlangen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Rechtsfragen zu QR-Codes

    Rechtsfragen zu QR-Codes

    Was früher ein unscheinbares Quadrat war, ist heute ein omnipräsentes Werkzeug im Alltag: Der QR-Code hat sich – beschleunigt durch die Pandemie – vom Nischenprodukt der Logistik zum digitalen Tor zwischen analoger und virtueller Welt entwickelt. Seine einfache technische Handhabbarkeit kontrastiert dabei mit einer wachsenden Komplexität rechtlicher Implikationen. In aller Kürze soll hier darauf eingegangen werden, Schwerpunkt ist dabei die Frage der Haftung bei Quishing.

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  • Markenrechtswidrige Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover

    Markenrechtswidrige Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover

    Im Zentrum eines Rechtsstreits beim OLG Hamburg (Az. 5 U 112/23) stand die Frage, ob die Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover eine Verletzung der Markenrechte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) darstellt oder ob die Kunstfreiheit der Autorin und des Verlags überwiegt. Der Senat entschied, dass eine markenrechtswidrige Nutzung vorliegt und wies die Berufung der Beklagten weitgehend zurück.

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  • Foto als Marke

    Foto als Marke

    Das Bundespatentgericht (BPatG) in München hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 18.03.2024 (Az. 29 W (pat) 509/21) mit der Frage beschäftigt, ob eine Fotografie als Marke eingetragen werden kann. Der Fall betrifft die Schwarz-Weiß-Fotografie „Sprung in die Freiheit“ von Peter Leibing, die den Grenzpolizisten Conrad Schumann bei seiner Flucht über den Stacheldraht in West-Berlin zeigt.

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  • Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke

    Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 119/14) ging es um ein markenrechtlich spannendes Thema: Den markenrechtlichen Schutz einer Dienstleistungsmarke bzw. Einzelhandelsmarke. Hier stellt sich schnell die Frage, wann eine Zur rechtserhaltende Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke noch vorliegt und wann ein reiner – nicht mehr genügender – Einsatz als Unternehmenskennzeichen zu erkennen ist. Das OLG Hamm fasst die bisherige Rechtsprechung hierzu zusammen.
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  • Markenrecht: Keine Markeneintragung für Abbildung eines Spielbretts

    Markenrecht: Keine Markeneintragung für Abbildung eines Spielbretts

    Der EUGH (T‑492/13 und T‑493/13) hat sich zur Markeneintragung der Abbildung eines Spielbretts geäußert und dabei zwar nichts Neues im eigentlichen Sinne, aber durchaus eine interessant zu lesende Zusammenfassung allgemeiner Erwägungen zur Eintragung von Marken geboten. Dabei ging es um den Versuch, Brettspielvarianten des Spiels „Mensch ärgere dich nicht“ als Marke einzutragen.

    Aber Vorsicht: Natürlich kann man ein Brettspiel als (Bild-)Marke schützen – die Details machen es am Ende. Wenn es etwa nicht um ein allgemein bekanntes Spiel geht, bei dem man auf die Art des Spiels rückschließen wird, wird eine Eintragung bereits möglich sein. Ebenfalls wenn es nicht um eine Eintragung in der Warenklasse „Brettspiele“ geht – etwa im Bereich „Computerspiele“ wird sich (wie im vorliegenden Fall!) eine andere Bewertung ergeben.

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  • Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Das wird dem jungen Weinheimer Unternehmen sicherlich einiges Aufsehen bescheren: Unter der Registernummer 302012038338 hat man beim Marken- und Patentamt das „@“-Symbol als Wortmarke eintragen lassen, wobei die Widerspruchsfrist jetzt noch läuft. Die Marke ist dabei für verschiedene Klassen eingetragen: Neben eher abenteuerlichen Klassen wie Klasse 29 (Fleisch, Fisch…) und Klasse 30 (Kaffee, Tee, Kakao..) auch in der Attraktiven Klasse 25 die Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen umfasst.

    Droht nun die nächste Abmahnwelle? Wohl nicht. Nochmals zur Erinnerung: Nicht jegliche Verwendung einer eingetragenen Marke führt zu einer berechtigten Abmahnung. Es kommt vielmehr am Ende auf die (1) markenmäßige Verwendung und (2) Verwechslungsgefahr an. Ausserhalb der benannten Klassen wird man dabei keine Probleme erleben. Da hier keine Klasse rund um Dienstleistungen oder das digitale Leben an sich betroffen ist, muss man sich keine Sorgen machen.

    Anders wäre es vielleicht dann, wenn man halt ein T-Shirt oder eine Basecap bedrucken möchte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kennzeichenkraft dieser Marke – sofern sie das Widerspruchsverfahren überlebt – wohl am Ende eher schwach sein sein wird. Letztlich muss man die Rechtsprechung des BGH im Kopf haben, was die Verwendung bekannter Symbole auf T-Shirts angeht (I ZR 92/08 hinsichtlich des Schriftzugs „DDR“ und I ZR 82/08 bei „CCCP“). Dieser hatte in solchen Fällen bereits die markenmäßige Verwendung verneint. Der BGH hierzu seinerzeit:

    Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

    Ich denke, genauso wird man es wohl beim „@“-Symbol sehen können.

    Zum Thema bei uns:

  • Markenrecht: Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen

    Das OLG Frankfurt (6 W 61/15) hat sich zur leicht abgewandelten Verwendung einer Marke durch den Markenrechtsinhaber geäußert:

    Wird ein Zeichen, mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen und weicht dieses Zeichen von der eingetragenen Marke ab, fehlt es jedenfalls an einer Irreführung, wenn die vorgenommenen Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 III MarkenG). In diesem Sinne ist es unschädlich, wenn bei einer Wort/Bildmarke die graphische Anordnung der Zeichenbestandteile zueinander leicht verändert und die Marke um einen kleingedruckten beschreibenden Zusatz ergänzt wird. (…) Grundsätzlich entnehmen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ®, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und die Antragsgegnerin zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die – weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) – auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind jedoch unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (BGH GRUR 2009, 888 Rn. 16 – Thermoroll).

  • Markenrecht: Zur markenmäßigen Verwendung einer Farbe

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 61/13) konnte sich angesichts eines Streits um die Farbmarke Gelb im Zusammenhang mit Wörterbüchern zur markenmäßigen Verwendung von Farbmarken äußern:

    Für eine markenmäßige Verwendung einer Farbe spricht deren langjährige und durchgängige Verwendung durch den Marktführer im gesamten Produktsegment (hier: zweisprachige Wörterbücher in Printform). In diesem Fall steht der Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Umstand nicht entgegen, dass die Farbe zusammen mit weiteren Kennzeichen verwendet wird.

    Die Entscheidung bietet einige allgemeine Hinweise zur markenmäßigen Benutzung von Farbmarken.
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  • Hinweis: Abmahnungen wegen „STFU“

    Beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es eine Wort-Bildmarke „STFU„, die nun für ein wenig Aufsehen erregt: Das Kürzel, auch gebräuchlich für die Abkürzung von „Shut the Fuck up“, findet sich nämlich auf manchen T-Shirts in Shops wieder – was wiederum eine Verletzung von Markenrechten darstellen kann. Diesbezüglich gibt es aktuell angeblich eine Abmahnung eines Shops. Da die Marke u.a. mit den Klassen 25, 28 (Nizza) eingtragen ist, also für viele gebräuchliche Kleidungsmittel, muss an dieser Stelle (auch und besonders) u.a. mit dem Verkauf selbstgedruckter T-Shirts und weiteren Bekleidungsstücken Vorsicht geübt werden.

  • Markenrecht: Wortmarke vs. Wort-Bild-Marke und Verwechslungsgefahr

    Markenrecht: Wortmarke vs. Wort-Bild-Marke und Verwechslungsgefahr

    Durchaus interessant ist, wie oft sich heute Streitigkeiten im Bereich des Markenrechts finden lassen. Dabei – dank dem Internet – auch im „kleinen Umfeld“, wo früher sicherlich der Verstoss nicht einmal gefunden worden wäre. Typische Fälle sind dabei nicht nur schlecht gewählte Domain-Namen, sondern durchaus auch Bezeichnungen für das eigene Unternehmen oder zumindest die eigene Dienstleistung.

    Wer diese dann noch über das Internet bewirbt, darf damit rechnen, relativ zeitnah unangenehme Post zu bekommen. Dabei sollte man wissen, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt – ein paar Beispiele sollen das an dieser Stelle kurz untermauern.

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