Die Störerhaftung des Admin-C ist ein Thema, das seit langem die Rechtsprechung bewegt. Dabei vorwiegend unter zwei Aspekten der Rechtsverletzung:
- Im Domainrecht, wenn die Rechtsverletzung bereits durch den Domainnamen begangen wird – hierzu gibt es inzwischen BGH-Rechtsprechung.
- Daneben aber auch wenn es um rechtswidrige Inhalte auf der Domain gibt – hier gibt es eine zersplitterte Rechtsprechung.
- Am Rande sei darauf hingewiesen, dass man auch bei sonstigen an der Domain „hängenden“ Problemen an den Admin-C denken könnte, etwa bei SPAM-Mails, was aber bisher abgelehnt wird.
Hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte hat nun das Landgericht Potsdam (2 O 4/13) entschieden, dass der Admin-C jedenfalls nach Hinweis auf die rechtswidrigen Inhalte haften soll – auch wenn er auf die Inhalte vielleicht keinen unmittelbaren Einfluss hat, so kann er doch die Domain löschen lassen. Nicht ausreichend soll es jedenfalls sein, den tatsächlich verantwortlichen nur auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und dann abzuwarten ob/bis er reagiert.
Dazu bei uns:
- Störerhaftung des Domainregistrars
- Strafrechtliche Haftung des Admin-C
- Domainregistrar haftet als Störer

