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Schlagwort: Markenstrafrecht

Rechtsanwalt für Markenstrafrecht: In unserer Kanzlei finden Sie Unterstützung im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht – und hat sich auf das Strafrecht und die Strafverteidigung fokussiert.

Ein besonderer Schwerpunkt sind Straftaten im IT-Strafrecht und gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Markenstrafrecht gehört. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Markenstrafrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Störerhaftung: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite?

    Die Störerhaftung des Admin-C ist ein Thema, das seit langem die Rechtsprechung bewegt. Dabei vorwiegend unter zwei Aspekten der Rechtsverletzung:

    1. Im Domainrecht, wenn die Rechtsverletzung bereits durch den Domainnamen begangen wird – hierzu gibt es inzwischen BGH-Rechtsprechung.
    2. Daneben aber auch wenn es um rechtswidrige Inhalte auf der Domain gibt – hier gibt es eine zersplitterte Rechtsprechung.
    3. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass man auch bei sonstigen an der Domain „hängenden“ Problemen an den Admin-C denken könnte, etwa bei SPAM-Mails, was aber bisher abgelehnt wird.

    Hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte hat nun das Landgericht Potsdam (2 O 4/13) entschieden, dass der Admin-C jedenfalls nach Hinweis auf die rechtswidrigen Inhalte haften soll – auch wenn er auf die Inhalte vielleicht keinen unmittelbaren Einfluss hat, so kann er doch die Domain löschen lassen. Nicht ausreichend soll es jedenfalls sein, den tatsächlich verantwortlichen nur auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und dann abzuwarten ob/bis er reagiert.

    Dazu bei uns:

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  • ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU

    Weiterhin scheiden sich an ACTA die Geister und zunehmend rückt nun die strafrechtliche Komponente in den Fokus. Auch bei der digitalen Gesellschaft liest man dazu nun etwas (hier, Punkt 3). Ein guter Anlass für einige fachliche Erklärungen.
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  • Amtsgericht Göttingen: SIM-Lock entfernen ist strafbar

    Nach dem AG Nürtingen hat nun auch das Amtsgericht Göttingen (62 DS 106/11) festgestellt, dass das Entfernen eines SIM-Lock eine Strafbarkeit, nämlich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) darstellt. Laut ersten Presseberichten ist das Thema damit aber erst der Auftakt, der Strafverteidiger hat wohl angekündigt, die nächste Instanz zu beschreiten.

    Das Thema bleibt spannend, speziell da inzwischen das Entfernen des SIM-Locks ein finanzstarker Markt geworden ist: In Fällen wie den hier verhandelten bietet jemand gegen Bezahlung die Entfernung von SIM-Locks an. Es geht also nicht um den Privatnutzer, der auf Grund einer Anleitung aus dem Internet selber entsperrt, sondern um das gewerbliche Handeln, auch wenn es materiell-rechtlich keinen Unterschied im Rahmen der §§269, 303a StGB darstellt warum man den SIM-Lock entfernt.

    Hinweise: Es gibt auch andere Entscheidungen dieser Art. So erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die einen SIM-Lock entfernte. Der BGH stellte in einem zivilrechtlichen Verfahren (I ZR 13/02) fest, dass ein Handyhersteller Unterlassungsansprüche gegen jemanden hat, der eigenmächtig entsperrte Handys veräußern möchte, da eine Markenverletzung vorliegt (so auch OLG Frankfurt a.M., 6 U 68/01). Neben den oben benannten Normen des StGB sind immer auch markenrechtliche sowie urheberrechtliche Ansprüche zu bedenken, die nicht nur zivilrechtliche sondern mitunter auch strafrechtliche Folgen haben können. Dabei hat der BGH bereits klar gestellt, dass man sich weder auf eine Erschöpfung nach §24 MarkenG, noch auf eine Fehlerberichtigung nach §69d UrhG berufen kann (BGH, I ZR 255/02).

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