Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (6 StR 449/23) entschieden, dass eine Bandenabrede im Sinne des § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB auch zwischen Personen möglich ist, die sich nicht persönlich kennen und ausschließlich unter Pseudonymen im virtuellen Raum agieren. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit von Handlungen im Bereich der Cyberkriminalität, insbesondere bei der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte.
(mehr …)Schlagwort: kinderpornographie
Rechtsanwalt für Kinderpornographie – Ihr seriöser Strafverteidiger beim Vorwurf Kinderpornographie für Verteidigung bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Alsdorf, Aachen, verteidigt im Sexualstrafrecht, auch im Bereich Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie. Beachten Sie, dass hier inzwischen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, also ein erheblicher Vorwurf im Raum steht, der professionell begleitet werden muss. Wir punkten dabei mit sachlicher, seriöser Verteidigung – ohne Klammern an Strohhalme, immer ausgerichtet auf ihre weitere (wirtschaftliche) Existenz.
Was ist Kinderpornographie: Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer. Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184c StGB. Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar. (Verwandtes Schlagwort: Kinderpornografie)
Wie hilft ein Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf Kinderpornographie: Der Vorwurf und die Hintergründe werden sachlich aufgearbeitet. Wenn eine Verteidigung beim Vorwurf an sich nicht sinnvoll erscheint, wird sich auf eine Strafzumessungs-Verteidigung konzentriert, damit das Leben danach weitergehen kann.
Zur strafrechtlichen Tätigkeit im IT-Strafrecht gehört auch der Bereich der „Kinderpornographie“ (u.a. §§184b, 184c StGB), der durch Rechtsanwalt Jens Ferner und Rechtsanwalt Dieter Ferner, beide Fachanwälte für Strafrecht, bearbeitet wird. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung vertreten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Missbrauch von Kindern sowie Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2024 (2 StR 461/23) behandelt schwerwiegende Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Dieses Urteil korrigiert und ergänzt die vorherige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2023 (5/04 KLs 10/22).
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Einziehung des Computers im Kontext des Besitzes kinderpornographischer Inhalte
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 2 StR 238/23) über die Einziehung eines Computers und eines Smartphones im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte entschieden. Die Entscheidung betont die rechtlichen Anforderungen und Kriterien, die bei der Einziehung von Tatmitteln zu berücksichtigen sind.
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Gefahr von durch Künstliche Intelligenz hergestelltem kinderpornografischen Material im Internet
Die Bundesregierung hat zu der zunehmenden Gefahr von durch Künstliche Intelligenz (KI) hergestelltem kinderpornografischen Material im Internet Stellung genommen (BT-Drucksache 20/11301). Diese Thematik wird immer relevanter, da moderne KI-Tools wie Stable Diffusion, die ohne Sicherheitsmechanismen auskommen, für die Erstellung solcher verstörenden Inhalte missbraucht werden. Hier ist ein umfassender Überblick über die Stellungnahme der Bundesregierung und die rechtlichen Konsequenzen.
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Strafbarkeit beim Posten von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 2024 in der Strafsache 4 StR 198/23 bietet wichtige rechtliche Einblicke in die Behandlung des Postens von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten.
Dieser Fall betrifft speziell die Unterscheidung zwischen den Delikten der Drittbesitzverschaffung und des öffentlichen Zugänglichmachens dieser Inhalte, was wesentliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit der betreffenden Handlungen hat.
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Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung?
Die rasante Entwicklung des Internets hat neue Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden mit sich gebracht. Ein zentrales Problem ist die Identifizierung von Straftätern, die das Internet für ihre Aktivitäten nutzen. Dabei spielt die IP-Adresse eine Schlüsselrolle, da sie oft der einzige Anhaltspunkt zur Ermittlung der Identität eines Täters ist.
Die aktuelle Gesetzgebung stößt jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an ihre Grenzen, da die bisherige anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es daher mit eigenen Worten, eine rechtssichere Grundlage für die Mindestspeicherung von IP-Adressen zu schaffen, die sich im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung befindet.
Hinweis: Im Beck OnlineKommentar zur StPO kommentiere ich u.a. die insoweit bedeutsamen §§171-175 TKG!
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BGH-Urteil zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte
Im Fall 6 StR 584/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 6 StR 584/23) eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Strafbarkeit der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte getroffen. Diese Entscheidung, die am 19. März 2024 verkündet wurde, beleuchtet die juristischen Feinheiten der Verbreitung und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte sowie die entsprechenden rechtlichen Folgen.
In diesem Blogbeitrag wird die Entscheidung des BGH detailliert analysiert, wobei insbesondere auf die Abgrenzung zwischen „Verbreitung“ und „Drittbesitzverschaffung“ eingegangen wird.
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Untersagung der Sichtung & Auswertung von Beweisgegenständen, die im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt worden waren
In dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 200/14 war, ging es um die Untersagung der Sichtung und Auswertung von Beweisgegenständen, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden waren. Das BVerfG erließ eine einstweilige Anordnung, die diese Sichtung und Auswertung bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für die Dauer von sechs Monaten – untersagte.
Der Kern dieser Entscheidung liegt in der Abwägung zwischen den Folgen für das Ermittlungsverfahren und den möglichen irreparablen Nachteilen für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers, ein Grundrecht, das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist.
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Kinderpornographie: Besitz kein Verbrechen mehr? (2024)
Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die überfällige, von Verteidigern wie Staatsanwälten und Richterschaft einhellig geforderte, Reform des §184b StGB angestoßen.
Update, 28.2.24: Inzwischen liegt der Entwurf der Bundesregierung vor und wird „unter dem Teppich“ kommuniziert. Es ist zu erwarten, dass zeitnah die Änderungen beschlossen werden. Der Artikel wurde um entsprechende Texte und den Regierugsentwurf erweitert. 04.03.: nunmehr liegt endlich der Vorgang vor, hier beim Bundestag zu finden.
Update 20.05.2024: Der Bundestag hat nunmehr, am Donnerstag, 16. Mai 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (20/10540, 20/10817, 20/11044 Nr. 1.3) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11419) angenommen. Damit wird nun der Strafrahmen wieder angepasst und es kann im Einzelfall zielgerichtet reagiert werden. Am 14.06.2024 wird der Bundesrat das Gesetz durchwinken, danach steht die Verkündung an.
Update 27.06.2024: Das Änderungsgesetz wurde verkündet und wird morgen in Kraft treten, somit gilt für den §184b Abs.3 StGB wieder eine Mindeststrafe von 3 Monaten.
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Modernisierung des Strafgesetzbuchs 2023
Es ist so weit: Das Bundesjustizministerium hat im November 2023 seine „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ vorgestellt. Nach langer Ankündigung und immer wieder Betonung des Grundsatzes, dass Strafrecht nur „ultima Ratio“ sein darf, erweisen sich diese Eckpunkte bei näherem Hinsehen ebenso enttäuschend, wie sich der aktuelle Justizminister insgesamt präsentiert: Mutlos, langweilig, ohne die notwendige gesellschaftspolitische Diskussion zu suchen. Immerhin einen Lichtblick gibt es.
(mehr …)KiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht
Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist. Der Beschluss wird hier zur Dokumentation aufgenommen.
(mehr …)BVerfG weist amtsrichterliche Vorlagen zu Kinderpornographie zurück
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 11/22; 2 BvL 15/22) hat erste amtsgerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des §184b StGB mangels Zulässigkeit zurückgewiesen. Leider bietet die mutlose Entscheidung, die einen faden Beigeschmack hat, kaum Anhaltspunkte für die Praxis und dürfte die gesamte Situation nun sogar noch verschlimmern.
(mehr …)Vorlage an das BVerfG: Strafrahmen bei Kinderpornografie
Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21, beim BVerfG unter 2 BvL 11/22) hat dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt, ob der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nummer 1 StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ahndet, verfassungsgemäß ist.
Updates: Inzwischen haben weitere Amtsgerichte, das AG Buchen, mit Beschluss vom 01.02.2023 (AZ 1 Ls 1 Js 6298/21; beim BVerfG 2 BvL 3/23) sowie AG Wuppertal (12 Ls-40 Js 261/22-24/22; BVerfG 2 BvL 15/22) ein Verfahren dem BVerfG vorgelegt.
Die Vorlagen aus München und Wuppertal wurden inzwischen mangels zulässigkeit zurückgewiesen, die aus Buchen ist aber noch anhängig.Das – zu Recht – emotional extrem besetzte Thema wird in diesem Zusammenhang viele Laien überfordern, da man hier regelmäßig nach „Gefängnisstrafen“ ruft. Allerdings zeigt die Praxis, dass zahlreiche Fälle rein gar nichts damit zu tun haben, was man sich als Laie vorstellt, so fasst das Bundesverfassungsgericht in der Verfahrensmitteilung den zugrunde liegenden Sachverhalt wie folgt zusammen:
Der Vorlage des Amtsgerichts München liegt der Fall zugrunde, dass ein achtjähriges Mädchen ein Bild ihrer Vagina an eine Schulkameradin über einen privaten Schülerchat übersandte. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe, um auf den Vorfall aufmerksam zu machen und die anderen Eltern zu warnen. Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG unverhältnismäßig einschränke, gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße und durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.
BVerfG; 2 BvL 11/22Tatsächlich sind eine Vielzahl der Fälle in unserer Kanzlei im Zusammenhang mit minderjährigen Handelnden oder auch passiven Mitgliedern harmloser WhatsApp-Gruppen zu verzeichnen, die aufgrund böswilliger Akteure in Ermittlungsverfahren gezwungen werden. Insbesondere – auch diesen Fall hatten wir kürzlich – wenn jemand als Zeuge mit einem solchen erhaltenen Bild zur Polizei geht, steht ein strafbarer Besitz im Raum.
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Schlag gegen Kinderpornografie: TorPedoChat und TheAnnex
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg teilt mit, dass es nach langjährigen Ermittlungen nunmehr dazu kam, drei Darknet-Plattformen stillzulegen, die sich Kinderpornografischen Inhalten gewidmet haben. Die bisherigen Berichte lesen sich schockierend, insbesondere was die offengelegte Kommunikation auf den Plattformen angeht. Dabei wird geschildert, dass es um tausende aktive Nutzer aus dem In- und Ausland gehen soll, von denen monatlich etwa 120.000 Postings kamen und die in dieser Zeit mehr als 20.000 kinderpornographische Bilder und Videos teilten.
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