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Schlagwort: kinderpornographie

Rechtsanwalt für Kinderpornographie – Ihr seriöser Strafverteidiger beim Vorwurf Kinderpornographie für Verteidigung bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Alsdorf, Aachen, verteidigt im Sexualstrafrecht, auch im Bereich Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie. Beachten Sie, dass hier inzwischen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, also ein erheblicher Vorwurf im Raum steht, der professionell begleitet werden muss. Wir punkten dabei mit sachlicher, seriöser Verteidigung – ohne Klammern an Strohhalme, immer ausgerichtet auf ihre weitere (wirtschaftliche) Existenz.

Was ist Kinderpornographie: Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer. Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184c StGB. Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar. (Verwandtes Schlagwort: Kinderpornografie)

Wie hilft ein Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf Kinderpornographie: Der Vorwurf und die Hintergründe werden sachlich aufgearbeitet. Wenn eine Verteidigung beim Vorwurf an sich nicht sinnvoll erscheint, wird sich auf eine Strafzumessungs-Verteidigung konzentriert, damit das Leben danach weitergehen kann.

Zur strafrechtlichen Tätigkeit im IT-Strafrecht gehört auch der Bereich der „Kinderpornographie“ (u.a. §§184b, 184c StGB), der durch Rechtsanwalt Jens Ferner und Rechtsanwalt Dieter Ferner, beide Fachanwälte für Strafrecht, bearbeitet wird. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung vertreten 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • IWF + ICMEC & NCMCE

    IWF steht für „Internet Watch Foundation“ und ist eine nicht-staatliche Organisation. Die IWF wurde gegründet, um eine „unabhängige Rolle bei der Entgegennahme, Bewertung und Verfolgung von öffentlichen Beschwerden über Inhalte über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu übernehmen“.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Seit der Gründung im Jahr 1996 betreibt die IWF einen Hotlinedienst für die Öffentlichkeit, um potenziell kriminelle Inhalte zu melden.

    Hinweis: Einen praktisches Fall des Einsatzes von PhotoDNA finden Sie hier bei uns!

    Die IWF ist insbesondere wegen der dort vorgehaltenen Hash-Datenbank von besonderer Bedeutung: Dort erstellt man zu bekannten Bildern und Videos von sexuellem Kindesmissbrauch eindeutige Codes (Hashes) unter Verwendung von Microsofts Technik „PhotoDNA“. Die von IWF erstellte Liste ermöglicht es, bekannte Bilder und Videos automatisch zu erkennen, bevor sie etwa über das Internet erfolgreich verbreitet werden können. Provider aber auch staatliche Polizeistellen erhalten eine fortlaufend aktualisierte Liste und so werden etwa bei Providern Bildern fortlaufend mit dieser Liste abgeglichen und bei Treffern gehen Meldungen an die Polizei.

    Also kurz zu PhotoDNA: Die Software „PhotoDNA“ erstellt von hochgeladenen Fotos einen digitalen Fingerabdruck bzw. einen „hash-Code“ und gleicht diesen mit bekannten CEI-Inhalten ab. In den hierfür genutzten Datenbanken sind nur bestätigte „Child Exploitative Imagery“(CEI)-Inhalte enthalten: Die Fotos, die verwendet werden, um die „hash-Codes“ zu erstellen, sind zuvor an das „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) gemeldet und von Menschen als CEI-Inhalt verifiziert worden. Erst anschließend werden die „Hash-Codes“ der jeweiligen Datenbank hinzugefügt.

    Hinweis: In dem Zusammenhang zu erwähnen ist auch das „International Centre for Missing and Exploited Children“ (ICMEC), das die gleiche Technik verwendet, allerdings nach Bildern sucht um diese zu löschen. Ebenso gehört hierhin das „National Centre for Missing and Exploited Children“ (NCMCE)

  • Cybercrime

    Was ist Cybercrime: Cybercrime ist heute ein Schlagwort, unter welches das digitale Strafrecht gefasst wird. Ich nutze selber lieber den Begriff des „Daten-Strafrechts“. Eine veraltete Bezeichnung für Cybercrime ist das Computerstrafrecht. Allgemeine Verbindlichkeiten, welchen Begriff man nutzt, welche Delikte man darunter fasst und wie genau man die Deliktsbereiche abgrenzt gibt es dabei bis heute nicht.

    Jedenfalls ich verstehe unter dem Begriff „Daten-Strafrecht“ ein weites Feld, das sich durch die Begriffe „Daten“ und „Strafrecht“ erschließt, anders als bei „Cybercrime“ das auf den altbackenen und engen Begriff des „Cyberraums“ zurückgreifen müsste:

    1. „Daten“: Ich greife auf die weiteste Definition von „Daten“ zurück. Daten sind alle codierbaren Informationen ausgenommen reine Gedanken. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen verkörpert sind oder nicht, womit nicht nur Computerprogramme sondern auch Urkunden erfasst werden. Das führt dann dazu, dass nach meinem weiten Verständnis von der Datensabotage bis zur Urkundenfälschung Delikte erfasst sind.
    2. „Strafrecht“: Auch den Begriff „Strafrecht“ fasse ich weit. Dabei greife ich auf den Art. 6 EMRK zurück, der in ständiger Rechtsprechung des EGMR so ausgelegt wird, dass jede staatliche Sanktion als „Strafe“ anzusehen ist. Somit werden auch Ordnungswidrigkeiten vom „Daten-Strafrecht“ erfasst, mit der Folge, dass auch nur bußgeldbewährte Verstöße gegen DSGVO/BDSG von diesem Rechtsgebiet erfasst sind. Was aber rausfällt sind zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, also etwa die Störerhaftung.

    Cybercrime im eigentlichen Sinne

    Für die Strafverfolgungbehörden stellt sich Cybercrime im engeren Sinne in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wie Folgt dar:

    • Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung §§ 269, 270 StGB
    • Datenveränderung, Computersabotage §§ 303a, 303b StGB
    • Ausspähen, Abfangen von Daten einschließlich Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB
    • Verletzung des Urheberrechtsgesetzes durch Soft- warepiraterie (privates Handeln und gewerbsmäßiges Handeln)
    • Computerbetrug gemäß § 263a StGB:
      • weitere Arten des Warenkreditbetruges
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten mit PIN
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel
      • Leistungskreditbetrug
      • Missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten
      • Überweisungsbetrug
      • weitere Arten des Computerbetrugs
    Fälle von Cybercrime aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
    Aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
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  • Clearnet

    Clearnet

    Das „Clearnet“ ist die Sammelbezeichnung für den allgemein „bekannten” Teil des Internets. Dieser Teil ist für jedermann zugänglich, bedienbar mit normalen Browserprogrammen und mittels Suchmaschinen durchsuchbar. Das Clearnet ist also einfach ausgedrückt der Teil des Internets, den man normalerweise meint wenn man von „dem Internet“ spricht und den man mit normalen Browsern (ohne technische Hilfsmittel) nutzt.

    Das Clearnet ist also das Gegenstück zu Darknet und Deepweb, wobei nicht zu verkennen ist, dass selbstverständlich auch hier illegale Inhalte vorhanden sind, z. B. Delikte politisch motivierter Kriminalität, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Verbreitung von Kinderpornografie, Seiten der „Underground Economy“.

    Dazu auch:


    [darknet]

  • Darknet

    Darknet

    Rechtsanwalt für Darknet – Was ist das Darknet – Risiko beim Einkaufen im Darknet: Das so genannte „Darknet“ nimmt im IT-Strafrecht eine zunehmende Bedeutung ein und ist – nicht zuletzt wegen diverser Darstellungen in Fernsehsendungen – auch mit zahlreichen Mythen versehen. Ich möchte hier aus anwaltlicher Sicht einige Hinweise zum „Darknet“ geben, dabei sollen technische Hinweise keine ernsthafte Rolle spielen. Wichtiger ist mir hier, zu verdeutlichen, welches Risiko das Darknet aus meiner Sicht als Strafverteidiger bietet.

    Kurzfassung zur Frage, was das Darknet ist: Das Darknet ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inhalte ausschließlich durch Nutzung spezieller Software, die der Anonymisierung dient, einsehbar sind. Einen bedeutenden Teil des kriminellen Darknets machen Darknet-Märkte aus, bei denen inkriminierte Güter anonym gehandelt werden. Das „Darknet“ wird üblicherweise synonym verstanden mit dem TOR-Netzwerk, das auch in der Tat in der heutigen Wahrnehmung „das Darknet“ ausmacht – tatsächlich handelt es sich hierbei aber nur um ein Netzwerk unter vielen, es gibt Alternativen wie etwa das „Invisible Internet Project – I2P„.

    Dazu auch von mir:

    Rechtsanwalt für Darknet – Verteidigung im Bereich des Darknets gesucht? Insbesondere bei Drogenhandel und Waffenhandel im Darknet stehe ich mit meiner Erfahrung im Cybercrime zur Verfügung.

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  • Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT)

    Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT)

    Die „Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität“ oder auch ZIT besteht als Außenstelle der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Januar 2010. Sie ist quasi koordinativer Ansprechpartner des Bundeskriminalamtes für Internetstraftaten, wenn die örtliche Zuständigkeit entweder unklar ist (aber Deutschland feststeht) sowie wenn Massenverfahren gegen eine Vielzahl von Tatverdächtigen im gesamten Bundesgebiet koordiniert werden müssen.

    Als operative Zentralstelle bearbeitet ZIT nach eigener Beschreibung besonders aufwendige und umfangreiche Ermittlungsverfahren aus den Deliktsbereichen:

    • Kinderpornographie und sexueller Missbrauch von Kindern mit Bezug zum Internet,
    • Darknet-Kriminalität (Bekämpfung krimineller Darknet-Plattformen sowie des Handels mit Waffen, Drogen und Fälschungsgütern im Darknet),
    • Cyberkriminalität im engeren Sinne (Hackerangriffe, Datendiebstahl und Computerbetrug)

    Dazu auch: Cybercrime beim BKA

  • Kindeswohlgefährdung bei Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Videos

    Der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Videos kann das dringende Bedürfnis schaffen, im Wege einstweiliger Anordnung Regelungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Maßgeblich ist, ob der Besitz der Videos Anlass zu der Annahme gibt, dass bei dem Betreffenden pädophile Neigungen vorliegen oder zumindest die Gefahr begründet ist, dass die Videos im Beisein eines Kindes angeschaut und diesem hierbei zugänglich gemacht werden. Das hat der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 4.6.2020, Az. 7 UF 201/20) und damit die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

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  • Zur strafrechtlichen Haftung des Admin-C bei Webseiten mit pornographischem Inhalt

    Das Landgericht Gießen (7 Qs 26/14) hat per Beschluss bestätigt, dass das Hauptverfahren gegen jemanden, der als Admin-C einer pornographischen Webseite eingetragen war, nicht zu eröffnen war.

    Die Entscheidung ist wichtig und verdient entsprechende Beachtung, da sie zu Recht in strafrechtlicher Hinsicht hervor hebt, dass eine Haftung rein aus der Stellung als Admin-C lediglich wegen Beihilfe in Betracht kommen kann. Dazu benötigt es aber eines doppelten Vorsatzes, nämlich einmal hinsichtlich der Beihilfehandlung aber auch hinsichtlich des Erfolges der unterstützten Haupttat. Letzteres ist ein erheblicher Unterschied zur zivilrechtlichen Störerhaftung und strafrechtlich in typischen Admin-C-Fällen eher schwierig nachzuweisen. Die vorliegende Entscheidung dokumentiert dies auch nochmals sehr deutlich.

    Dazu auch:

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  • Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

    Cybergrooming soll auch als Versuchsstrafbarkeit begründet werden: Im Bundestag soll beschlossen werden, das Cybergrooming, das bisher bewusst nicht als Versuchsstrafbarkeit ausgestaltet ist, nun auch im Versuch unter Strafe zu stellen – wobei ein Versuch auch vorliegt, wenn der Täter nur glaubt, mit einem Kind zu „sprechen“, tatsächlich aber ein realer erwachsener oder fiktiver Charakter auf der anderen Seite ist.

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Die „Convention on Cybercrime“, oder auch „CCC“ ist bis heute der Grundstein des sich weltweit etablierenden Internet-Strafrechts, dem inzwischen 64 Länder weltweit beigetreten sind und die die Vorgaben des CCC durch nationale Gesetze umgesetzt haben. Am 23. November 2001 unterzeichneten sowohl die 26 Länder des Europarats als auch die USA, Kanada, Japan und Südafrika das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ („Budapester Konvention gegen Datennetzkriminalität“, „Convention on Cybercrime“, „CCC“), das das Ziel hat, die länderspezifischen Computerstrafrechtsregelungen anzugleichen.

    Bis heute prägt die CCC auch das deutsche IT-Strafrecht – und soll längst weiter entwickelt werden. Seit 2019 laufen die diesbezüglichen Bemühungen und fanden nun im August 2024 ihren Abschluss. Ein exemplarischer Blick auf das Thema, um zu zeigen, dass die Thematik IT-Strafrecht im Blick behalten werden muss.

    Sachstand: Auch nach der letzten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses für Cyberkriminalität am 9. Februar 2024 konnte noch kein Konsens erzielt werden. Am 09. August 2024 dann wurde sich endgültig und einstimmig auf eine – nochmals überarbeitete Fassung – geeinigt. Die erhebliche Kritik zurücklässt. Dazu finden Sie im Blog einen eigenen Beitrag:

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  • Eltern müssen hinsehen: Pornographie bei Kindern & Jugendlichen

    In den letzten Wochen gab es eine Vielzahl von Beiträgen in Presse und Medien unter dem Stichwort „Kinder und Jugendliche im Visier – BKA warnt: Keine Kinderpornografie weiterleiten“ (so zB ZDF-Heute; im Übrigen siehe dazu auch BR und DW).

    Dieses Problem, das seit Monaten relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit zunimmt, liegt darin, dass Kinder und Jugendliche strafrechtlich relevante Pornographie – namentlich Kinder- und Jugendpornographie – untereinander über Messenger versenden. Hiermit gehen je nach Alter des Kindes eigene Strafbarkeiten einher, zumal ist es für die kindliche Entwicklung insgesamt schädlich.

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  • Herstellen jugendpornographischer Schriften durch Screenrecords oder Screenshots?

    Wenn jemand – unbemerkt bzw. ungewollt – Screenrecords oder Screenshots erstellt, auf denen ein Jugendlicher (oder ein Kind) sexuell posiert, handelt es sich dann um ein Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift oder um ein Herstellen selbiger? Der Bundesgerichtshof (4 StR 377/19) konnte sich nun derart postieren, dass er zu der Annahme neigt, dass in der Anfertigung von Screenrecords nicht lediglich ein „Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift“ (§ 184c Abs. 3 1. Alternative StGB) vorliegt; vielmehr ist ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen. Dies mit der Begründung, dass der Täter die übertragenen Bilder in einer Weise in einem Datenspeicher fixiert hat, dass ihm dadurch deren (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne weiteres möglich wird. 

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  • Konkurrenzen bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften

    Wann liegt neben der Strafbarkeit wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften eine hiermit idealkonkurrierende (§ 52 StGB) Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften vor?

    Hier gilt: Zwar kann die Verbreitung den Besitz verdrängen, aber nur wenn dieser das öffentliche Zugänglichmachen überdauert; wenn dies nicht der Fall ist, verwirklicht ein Angeklagter die beiden Tathandlungsvarianten tateinheitlich (BGH, 3 StR 180/18 und 3 StR 86/19):

    Der Tatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung) und derjenige des – sukzessiven – Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung bzw. § 184b Abs. 3 Alternative 2 StGB nF) stehen insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Grundsätzlich verdrängt zwar die Tathandlungsvariante des Verbreitens in Form des öffentlichen Zugänglichmachens diejenige des Besitzes als subsidiären Auffangtatbestand (vgl. LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 22; MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 55). Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum des Zugänglichmachens, dagegen nicht die Zeit danach (…) Auf die Tathandlungsvariante des Verbreitens in der Form des öffentlichen Zugänglichmachens lässt sich diese konkurrenzrechtliche Bewertung aber nicht übertragen; denn das Zugänglichmachen dient nicht der Besitzbegründung. Andererseits ist der der Verbreitung nachfolgende Besitz nicht als eigenständige materiell-rechtliche Tat zu beurteilen; denn für die Fortsetzung der Speicherung bedurfte es keines neuen Tatentschlusses, aufgrund dessen eine tatmehrheitliche Tatbegehung anzunehmen wäre.

    BGH, 3 StR 180/18
  • Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt. Siehe dazu auch hier.

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  • Herstellen oder Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften beim Anfertigen von Screenrecords oder Screenshots?

    Wenn jemand – unbemerkt bzw. ungewollt – Screenrecords oder Screenshots erstellt, auf denen ein Jugendlicher (oder ein Kind) sexuell posiert, handelt es sich dann um ein Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift oder um ein Herstellen selbiger? Der Bundesgerichtshof (4 StR 377/19) konnte sich nun derart postieren, dass er zu der Annahme neigt, dass in der Anfertigung von Screenrecords nicht lediglich ein „Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift“ (§ 184c Abs. 3 1. Alternative StGB) vorliegt; vielmehr ist ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen. Dies mit der Begründung, dass der Täter die übertragenen Bilder in einer Weise in einem Datenspeicher fixiert hat, dass ihm dadurch deren (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne weiteres möglich wird.

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