Cybergrooming soll auch als Versuchsstrafbarkeit begründet werden: Im Bundestag soll beschlossen werden, das Cybergrooming, das bisher bewusst nicht als Versuchsstrafbarkeit ausgestaltet ist, nun auch im Versuch unter Strafe zu stellen – wobei ein Versuch auch vorliegt, wenn der Täter nur glaubt, mit einem Kind zu „sprechen“, tatsächlich aber ein realer erwachsener oder fiktiver Charakter auf…WeiterlesenVersuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
Schlagwort: Cyber-Grooming
Cyber-Grooming bezeichnet das gezielte Ansprechen und Anbaggern von Minderjährigen durch Erwachsene im Internet mit dem Ziel, sexuelle Kontakte zu knüpfen. Dabei nutzen die Täter häufig soziale Netzwerke, Chatrooms oder Instant-Messenger-Dienste, um Kontakt zu Kindern aufzunehmen.
Cyber-Grooming ist in Deutschland strafbar. Zum einen kann es verschiedene Straftatbestände erfüllen, wie zum Beispiel den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), die Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184b StGB) oder die Anstiftung zur sexuellen Ausbeutung von Kindern (§ 180a StGB). Auch das Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften (§ 184c StGB) kann im Zusammenhang mit Cyber-Grooming eine Rolle spielen.
Im Jahr 2021 wurde zudem ein neuer Straftatbestand eingeführt, der sich explizit gegen Cyber-Grooming richtet: § 176b StGB (Sexuelle Belästigung und Nachstellung mittels elektronischer Kommunikationsmittel). Danach wird bestraft, wer ein Kind unter 14 Jahren mittels elektronischer Kommunikationsmittel wiederholt oder in besonders schweren Fällen sexuell belästigt.
In einer Pressemitteilung warnt das Polizeipräsidium Neubrandenburg vor einer aktuellen Welle von Cybergrooming: Die Polizei möchte hiermit ausdrücklich vor einem vermehrten Aufkommen des sogenannten Cyber-Groomings warnen. Dabei wird insbesondere zu Kindern in sozialen Netzwerken zunächst ein Vertrauensverhältnis (das Grooming = vorbereiten) aufgebaut, welches schließlich dazu genutzt wird, an Aufnahmen mit teilweise kinderpornographischen Inhalten zu gelangen. WeiterlesenPolizei warnt vor sogenanntem Cyber-Grooming
Beim NDR findet sich ein Bericht zu einer Haftstrafe wegen Cyber-Groomings: Das Landgericht Stralsund hat einen Mann aus Ribnitz-Damgarten (Landkreis Vorpommern-Rügen) wegen sogenannten Cyber-Groomings zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt (…) Um sich das Vertrauen der Kinder zu erschleichen, gab er sich als 13-Jährige aus (…) Seit 2014 hatte der Mann mit dieser Masche…WeiterlesenDrei Jahre Haft für Cybergrooming
Cybergrooming
Was ist Cybergrooming: Das Cybergrooming bezeichnet die Kontaktaufnahme erwachsener Täter zu Kindern oder Jugendlichen mittels Internet zur zielgerichteten Anbahnung sexueller Handlungen, etwa über einen Chat oder mittels Messenger. Cybergrooming ist in Deutschland inzwischen als eigene Handlungsform unter Strafe gestellt: Entsprechend §176 StGB werden Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Zu den Tatbeständen…WeiterlesenCybergrooming
Immer noch ein wenig Schattendasein fristet die Umsetzung des „Cyber-Groomings“ in Deutschland. Dies wurde bereits vor einiger Zeit in deutsches Recht umgesetzt und sieht vor, dass bereits die Vorstufe zum durchgeführten sexuellen Missbrauch, nämlich die Kontaktanbahnung mit der Zielrichtung des sexuellen Missbrauchs, als besondere Form des Sexuellen Mißbrauchs strafbar ist. §176 Abs.4 Nr.3 StGB formuliert…WeiterlesenCyber-Grooming: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Whatsapp-Nachrichten
Es findet sich bei Heise-Online ein Artikel, in dem mehrere bekannte Strafrechtler auf das „Cyber-Grooming“ und dessen Strafbarkeit (§176 IV Nr.3 StGB) eingehen. Zu Recht finden sich dabei erhebliche Kritikpunkte in den Äußerungen – wobei allerdings nicht thematisiert wird, ob es wirklich strafbar ist.WeiterlesenZur Strafbarkeit des „Cyber-Groomings“