Schlagwort: kinderpornographie

Rechtsanwalt für Kinderpornographie – Ihr seriöser Strafverteidiger beim Vorwurf Kinderpornographie für Verteidigung bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Alsdorf, Aachen, verteidigt im Sexualstrafrecht, auch im Bereich Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie. Beachten Sie, dass hier inzwischen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, also ein erheblicher Vorwurf im Raum steht, der professionell begleitet werden muss. Wir punkten dabei mit sachlicher, seriöser Verteidigung – ohne Klammern an Strohhalme, immer ausgerichtet auf ihre weitere (wirtschaftliche) Existenz.

Was ist Kinderpornographie: Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer. Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184c StGB. Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar. (Verwandtes Schlagwort: Kinderpornografie)

Wie hilft ein Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf Kinderpornographie: Der Vorwurf und die Hintergründe werden sachlich aufgearbeitet. Wenn eine Verteidigung beim Vorwurf an sich nicht sinnvoll erscheint, wird sich auf eine Strafzumessungs-Verteidigung konzentriert, damit das Leben danach weitergehen kann.

Zur strafrechtlichen Tätigkeit im IT-Strafrecht gehört auch der Bereich der „Kinderpornographie“ (u.a. §§184b, 184c StGB), der durch Rechtsanwalt Jens Ferner und Rechtsanwalt Dieter Ferner, beide Fachanwälte für Strafrecht, bearbeitet wird. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung vertreten 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sexueller Missbrauch von Kindern: Leitlinien für Ersthelfer

    Da die krasse Zunahme von Online-Material über die sexuelle Ausbeutung und den Missbrauch von Kindern (CSEM) eine erhebliche Herausforderung für die europäischen Strafverfolgungsbehörden darstellt, geht manchmal unter, welche Herausforderungen hier liegen. EUROPOL weist darauf hin, dass Ermittler, die mit potenziellen Opfer von CSEM interagieren, notwendig ist, dass diese mit den notwendigen Fähigkeiten und Schulungen ausgestattet sind, um schnell im Interesse des Kindes handeln zu können.

    Um diese Ersthelfer zu unterstützen, hat EUROPOL einen neuen Schulungsleitfaden veröffentlicht: Die Leitlinien sollen den Ersthelfern das nötige Wissen vermitteln, um mit heiklen Situationen umzugehen, die sich in unmittelbarer Nähe des Opfers abspielen, z. B. in der Wohnung oder in der Schule, und die oft vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen sind.

    Die Leitlinien wurden laut EUROPOL so erstellt, dass sie einheitliche Standards enthalten, die diese Beamten bei ihrer täglichen Arbeit anwenden können, und sie mit relevanten Informationen darüber ausstatten, wie sie am besten reagieren können, wenn sie auf ein Kind stoßen, von dem sie glauben, dass es sexuell missbraucht wird.

  • Schlag ge­gen Dark­net-Kinderpornographie-Platt­for­men

    Schlag ge­gen Dark­net-Kinderpornographie-Platt­for­men

    Das BKA teilt mit, dass man die Darknet-Plattformen „BoyVids 6.0″, „Forbidden Love“ und „Child Porn Market” abschalten konnte. Gegenstand dieser Plattformen war der Tausch oder auch Kauf von Fotografien und Videos mit Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern.

    Die Daten der Plattformen lassen aufhorchen, wobei die erheblichen Zahlen registrierter Nutzer vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass die drei Plattformen international ausgerichtet waren und Zugriffe aus aller Welt erfolgten:

    • So hatte sich laut BKA die Plattform „BoyVids 6.0“ seit dem vergangenen Jahr als Tausch-Seite für Abbildungen sexualisierter Gewalt an Kindern, in diesem Fall an Jungen, etabliert. 410.000 registrierte Nutzer konnten dort auf Fotografien und Videos von Darstellungen sexueller Gewalt gegenüber männlichen Kindern zugreifen.
    • Die Seite „Forbidden Love“ fungierte im Darknet als Tausch-Plattform für Abbildungen sexualisierter Gewalt an Mädchen. Sie bestand seit Februar 2022 und hatte zum Zeitpunkt ihrer Abschaltung 846.000 registrierte Nutzer, die hier Zugriff auf Fotografien und Videos von Darstellungen sexueller Gewalt gegenüber weiblichen Kindern hatten.
    • Auf den Verkauf von Abbildungen sexualisierter Gewalt an Kindern ausgerichtet war die Seite „Child Porn Market”, die im Tor-Netzwerk unter der Abkürzung „CP Market“ seit etwa Oktober 2022 online war. Hier wurden zuletzt etwa 120 Videodateien sexueller Gewalt gegen männliche und weibliche Kinder angeboten.

    Ursprung in Deutschland?

    Laut BKA wurden die Plattformen maßgeblich aus Deutschland gesteuert. Der mutmaßliche Haupt-Administrator, ein 21-Jähriger aus Sachsen, soll u. a. bereits auf der 2021 vom Netz genommenen Plattform „Boystown“ aktiv gewesen sein. Dort soll er sich am Austausch kinderpornografischen Materials beteiligt haben. Nach der Schließung von „Boystown“ soll der Beschuldigte dann die Nachfolge-Plattform „BoyVids 6.0″ gegründet haben. 

    Ermittlungen gehen weiter

    Die drei Plattformen „BoyVids 6.0“, „Forbidden Love“ und „Child Porn Market” sind wohl Anfang Dezember 2022 bereits abgeschaltet worden. Die Ermittlungen gegen weitere bislang unbekannte Betreiber und Nutzer der Plattformen dauern laut BKA an. Letztere Information ist nicht unbedeutend, laut Spiegel haben die Ermittler Zugriff auf den eingeschalteten Rechner des Admins erhalten – sofern also nicht zusätzlich verschlüsselte Datencontainer im Einsatz waren, ist das Risiko hoch, dass die Ermittler Zugriff auf erhebliche Teile der Infrastruktur erhalten haben. Die Mitteilung, man werte derzeit weitere Daten aus, sollte insoweit ernst genommen werden.

    (Artikel mit Material aus der BKA-Pressemitteilung verfasst)

  • Besitz und Verbreiten von kinderpornografischen Schriften

    Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Der BGH konnte sich zusammenfassend zu Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften äußern. Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten oder öffentlich zugänglich gemachten und darüberhinausgehenden kinderpornografischen Schriften („Kinderpornographie“) verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie auf MEGA

    Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie auf MEGA

    MEGA und Kinderpornographie: Seit einigen Tagen erreichen uns vermehrt Meldungen wegen Hausdurchsuchungen hinsichtlich des vermuteten Besitzes von Kinderpornographie auf der Filehosting-Plattform MEGA, die bundesweit zu laufen scheinen. Allgemeine Ratschläge verbieten sich, grundsätzlich kann nur – wie immer – geraten werden einen Profi zu beauftragen.

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  • Account-Sperrung wegen „Child Exploitative Imagery“ (CEI)

    Auch wenn Zivilrecht, so doch äußerst interessant ist eine Entscheidung des LG München I (42 O 4307/19). Hier ging es um die Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk wegen der – streitigen – Verbreitung von „Child Exploitative Imagery“ (CEI). Insoweit ist daran zu erinnern, dass alle großen Diensteanbieter auch in der EU im Hintergrund alle Dateien nach entsprechenden Inhalten durchsuchen. Dabei kommt regelmässig PhotoDNA zum Einsatz, so auch in diesem Fall beim LG München I.

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  • Kinderpornografie

    Kinderpornografie

    Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.

    Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Kinderpornografie und Whatsapp

    Kinderpornografie und Whatsapp

    Vorwurf Besitz von Kinderpornografie via WhatsApp: In der jüngeren Vergangenheit haben sich bei uns die Verfahren gemehrt, in denen arglosen Bürgern der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie gemacht wurde. Mehr und mehr hat sich dabei eine Eigendynamik der Verfahrensführung entwickelt, die mit dem, was brave Bürger sich unter dem Vorwurf vorstellen, rein gar nichts zu tun hat.

    Und das schlimmste: Nicht nur, dass man in den Fokus der Behörden geraten kann, ohne selber etwas zu tun – Selbstläufer sind Einstellungen mangels Tatverdacht nicht. Vielmehr droht das ganze Maßnahmen-Arsenal der Ermittler. Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Einziehung von Hardware bei Cybercrime

    Einziehung von Hardware bei Cybercrime

    In IT-Strafsachen spielt die Einziehung von Hardware eine herausragende Rolle – die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind hier häufig sehr interessiert, entsprechende Hardware dem Betroffenen zu entziehen; nicht selten hat man dabei das Gefühl, dass auf dem Weg noch eine zusätzliche Strafwirkung erzielt werden soll. Dabei sieht das Gesetz vor, dass gerade Werkzeuge der Tat aber eben auch gezogene Früchte der Tat zwingend einzuziehen sind. 

    Tatsächlich aber ist die Einziehung keineswegs ohne weiteres möglich, insbesondere ist regelmäßig die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Da geht es dann darum, um nicht eine (teilweise) Löschung ausreicht oder ob man aus einem PC nicht lediglich die Festplatte ausbauen kann.

    Dazu bei uns: Einziehung im Strafverfahren

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  • IT-Strafrecht: Keine Strafbarkeit nur mittelbarer Links zu Kinderpornographie

    Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits das Verlinken kinderpornographischer Seiten strafbar – dies als „Drittbesitzverschaffen“ nach §184b II StGB. Doch wie ist es, wenn ein Hyperlink auf eine Seite verweist, die wiederum auf eine andere Seite verweist, von wo aus der Zugriff dann erleichtert wird?

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Frage hat das Landgericht Karlsruhe beschäftigt, wobei es um einen Link ging, der auf einen Sammelartikel verwiesen hat, der wiederum auf eine Seite bei Wikileaks verwiesen hat auf der eine List gesperrter Seiten mit Kinderpornographie zu finden war. Während es im vorherigen Ermittlungsverfahren noch zu einer Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme gekommen war, sah das Landgericht letztlich – zu Recht – von einem Schuldspruch ab.

    Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gehalten und spricht automatisch eine Strafbarkeit bei mittelbaren Links ab. Vielmehr war es der Sonderfall, dass der ursprüngliche Link gar keine Hinweise auf Kinderpornographie enthielt, während am Ende der Kette bei Wikileaks eine Masse an Informationen vorhanden war, die man erst hätte durchforsten müssen. Die Lektüre der Entscheidung macht deutlich, dass man nicht automatisch bei mittelbaren Links von einer Straflosigkeit ausgehen darf.

  • Was ist Netzneutralität?

    „Netzneutralität“ – das klingt schon wieder nach einem dieser hochtrabenden Begriffe, ist aber (leider) eines der wesentlichen juristischen Netz-Themen der Gegenwart und Zukunft. Im Bundestag wurde kürzlich dazu debattiert (hierzu der Heise-Bericht) und anders als man dort seitens der Regierungskoalition lesen kann:

    Nadine Schön von der CDU/CSU-Fraktion befand indes, dass man allein über die Begriffsdefinition von Netzneutralität „stundenlang streiten könnte“.

    Gehe ich davon aus, dass längst ein Usus besteht, worum es bei der Netzneutralität zumindest im Kern geht: Nämlich (1) einerseits eine gleichberechtigte Übertragung von Datenpaketen, losgelöst von ihrem Inhalt und (2) eine nicht stattfindende Manipulation der übertragenen Daten. Insofern ist der Wikipedia-Artikel zum Thema m.E. durchaus zutreffend.
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  • Lästiger Rechtsstaat

    Rechtsstaatliche Prinzipien sind so eine Sache: Sie stehen einer schnellen Aburteilung von Tätern im Wege und tun so ziemlich alles, um die Rachegelüste Betroffener wie Nicht-Betroffener möglichst aus Straf-Prozessen in unseren Gerichtssälen heraus zu halten. Einfacher wäre es in vielen Fällen, den „eindeutig schuldigen Täter“ nicht durch Befangenheitsanträge, komplizierte Beweisführung oder vollkommen unverständliche Diskussionen zu seiner Schuldfähigkeit noch möglichst lange seiner gerechten Strafe zu entziehen. Diese Gedanken sind wohl auch der Grund, warum so viele Laien den Begriff „Rechtsstaat“ mit dem Begriff „Milde“ gleichsetzen. Und diese Gedanken, so meine Vermutung, haben nun allen ernstes einen Kommentator in der FAZ dazu verleitet, im 21. Jahrhundert in Deutschland zu schreiben:

    Auch das strafrechtliche Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ entfaltet auf diesem Deliktsfeld nach wie vor eine fatale Wirkung.

    Stadler kommentiert bereits zu Recht, dass hier der Rechtsstaat direkt angegriffen wird . Ich möchte keinem Menschen wünschen, Gegenstand eines Prozesses zu sein, in dem es seine Aufgabe sein soll, gegen ihn erbrachte Vorwürfe vollständig zu widerlegen – also seine eigene Unschuld zu beweisen. Der „Laie“, der strafrechtliche Vorwürfe im Regelfall vor allem aus Zeitungen oder aus schlechten Gerichtsshows kennt, fällt nämlich aus allen Wolken, wenn die Rosa-Blümchen-Welt bei der ersten erlogenen Strafanzeige in sich zusammenbricht. Und auch die Konkretisierung auf dieses höchst sensible Deliktsfeld bringt da keine Hilfe, da gerade hier mitunter falsche Vorwürfe (sicherlich nicht immer, aber auch aus böser Absicht) geäußert werden.

    Die Rechtsstaatsprinzipien sind absolute Prinzipien, von ihnen kann nicht ausnahmsweise abgewichen werden – wer wissen möchte wieso, nimmt ein Geschichtsbuch zur Hand: Über germanisches Recht, Inquisitorische Prozesse des Mittelalters, „Furchtbare Juristen“ bis zu Regime-Prozessen jenseits des „Eisernen Vorhangs“ finden sich genügend Beispiele. (Auf aktuelle Beispiele verzichte ich hier bewusst)
    Und demjenigen, der diese Prinzipien im Einklang mit unserer Verfassung verteidigt, mit den Worten von Daniel Decker in der FAZ zu unterstellen, er würde sich nicht um das Kindeswohl scheren, ist nicht nur widerlich: Es ist gefährlich.

  • BGH konkretisiert Rechtsprechung: Besitz an Dateien im Cache

    Bisher unbeachtet hat der Bundesgerichtshof (2 StR 151/11) seine Rechtsprechung zur Besitzerlangung von Daten konkretisiert, die (nur) in den Cache geladen werden. Typischerweise spielt dies im Bereich kinderpornographischer Schriften eine Rolle. Den Ursprung nahm die Rechtsrechung in einer früheren Entscheidung des BGH (BGH, 1 StR 430/06), als dieser kurz und recht lapidar meinte:

    Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz […] weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden.

    Dies führte mit der dann folgenden Rechtsprechung dazu, dass bereits das Betrachten kinderpornographischer Schriften am PC einen illegalen Besitz begründete, da hierbei automatisch Daten in irgendeinem Cache abgelegt werden – zumal zum Schluss gar die nicht zu verhindernde Speicherung im Arbeitsspeicher darunter gefasst wurde.

    Überblick
    Diese Entscheidung war der Beginn einiger oberlandesgerichtlicher Entscheidungen zum Thema. Das HansOLG (1-53/08, 1 Ss 180/08) griff dies auf und erklärte, dass ein Besitzwille notwendig ist, der bei umgehender Löschung zu verneinen ist. Später ging das OLG Hamburg (2 – 27/09) aber weiter und sah gleich jedes Laden in den Arbeitsspeicher als besitzbegründend an. Anhand eines Aufsatzes hatte ich schon 2009 deutlich gemacht, dass die Begrifflichkeiten in technischer Hinsicht ohnehin laufend falsch genutzt werden.

    Der BGH erneut zum Thema
    Nunmehr stellt der BGH (2 StR 151/11) klar:

    Dateien werden bei ihrem Aufruf im Internet regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert. Mit diesem Speichern einer Datei im Cache-Speicher erlangt der Nutzer hieran Besitz – sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist – da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden […]

    Damit macht der BGH folgendes deutlich

    1. Anknüpfungspunkt ist offenkundig nicht bereits das Laden in den Arbeitsspeicher, sondern wenn, dann ist auf den „Cache“ abzustellen
    2. Der BGH konkretisiert im Vergleich zu früher und spricht nicht mehr vom Cache im PC-System, sondern ganz klar vom Festplatten-Cache, womit wohl der Browser-Cache auf der Festplatte gemeint ist. amit wird OLG Hamburg (2 – 27/09) abgelehnt.
    3. Die frühere Entscheidung wird hinsichtlich des Vorsatzes erweitert: Der Betroffene muss sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst sein, womit die frühere Entscheidung des OLG Hamburg (1-53/08, 1 Ss 180/08) bestätigt wird.

    Eine Besitzbegründung wird damit mit dem BGH nicht bereits beim reinen Betrachten von kinderpornographischen Schriften am PC mehr anzunehmen sein. Wenn, dann muss im Bewusstsein des Betrachters eine Cache-Speicherung vorgenommen werden, die nicht unmittelbar danach wieder gelöscht wird. Gerade die Nutzung des so genannten „Privatmodus“ im Firefox oder Chrome sollte damit nicht mehr Besitz begründend wirken!

  • „Kinderporno-Verdacht“ wegen Flirt-SMS?

    Die Rhein-Zeitung berichtet über einen bemerkenswerten Fall: Jemand stand wegen Besitzes und/oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften vor dem Amtsrichter: Er soll per MMS ein entsprechendes Bild versendet haben. Seine Verteidigung, dass er es nicht gewesen sei, untermauerte er mit der Tatsache, dass sein Mobiltelefon technisch gar nicht dazu in der Lage war, MMS zu versenden. Hinzu kam, dass die Beschlagnahme und forensische Untersuchung von Rechner und Handy zu dem Ergebnis kam, dass dort nichts dieser Art zu finden sei. Das Gericht kam am Ende zu dem Ergebnis: Es besteht die Möglichkeit, dass das betroffene Bild über einen Internet-Dienst versendet wurde, bei dem die Nummer des Angeklagten ohne dessen Wissen angegeben wurde. Die zuständige KriPo räumte wohl auch ein, nicht nachvollziehen zu können, über welchen Weg das Bild letztendlich versendet wurde.

    Die Sache untermalt wieder einmal, wie problematisch es sein kann, wenn Dritte Kenntnis von eigenen Daten haben – gerade die Kenntnis der eigenen Telefonnummer kann zum Problem werden, dabei ist dies auch noch ein Datum, das gerade dazu bestimmt ist, anderen bekannt gegeben zu werden. Speziell für „Rache-Aktionen“ unter Bekannten (zum Thema „Rache“ auch dieses Beispiel) ist eine Telefonnummer immer wieder eine begehrte Information. Auch zu bedenken ist natürlich, wie empfindlich bereits die Folgen eines unberechtigten Ermittlungsverfahrens sein können (Beispiel: Wohnungsdurchsuchung).

  • Strafrecht: BGH zur Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 151/11) hat sich recht umfangreich mit der Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet beschäftigt und dabei einige Punkte klar gestellt. Insbesondere hat man sich des üblichen Verbreitungssystems eines Boards bzw. Forums gewidmet, in dem der Zugriff beschränkt ist und erweitert wird, je nach dem, wie viele Dateien man selber anbietet. Auch die üblichen Fragen (Strafbarkeit der Admins; „Verstümmelung“ von Links) wurden abgehandelt. Ein Überblick.
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  • Urheberstrafrecht: Strafbarkeit des Betreibers eines Linkportals zu Raubkopien – kino.to

    Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig (11 KLs 390 Js 191/11) in Sachen „kino.to“ hat bisher seltsamerweise inhaltlich kaum Besprechungen gefunden – dabei lohnt sich ein Blick. Insbesondere weil die Annahme täterschaftlichen Handelns durchaus kritisch gesehen werden kann. Die ausgeurteile Strafe dürfte insofern der Höhe nach – 4 Jahre und 6 Monate – durchaus fragwürdig sein.

    Das Landgericht erkannte in dem Schalten von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke einen strafrechtlich Eingriff. Die Entscheidung überrascht, wenn man bedenkt, dass der BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) doch genau das Gegenteil gesagt hat:

    Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert […] Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.

    Nun ging es in der Paperboy-Entscheidung um Hyperlinks auf Inhalte, die vom Rechteinhaber selbst ins Internet gestellt wurden – während Portalseiten wie kino.to auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers woanders, etwa auf Sharehosting-Seiten, hinterlegt wurden. Allerdings hat der BGH kürzlich in seinem Vorlagebeschluss an den EUGH in Sachen Framing (BGH, I ZR 46/12) angedeutet, von seiner Sichtweise auch bei den Inhalten nicht abzuweichen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers irgendwo gespeichert und dann verlinkt wurden.

    Das Landgericht Leipzig versuchte nun diese klaren Gedanken des BGH mit zwei Überlegungen zu durchbrechen.
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