Cybergrooming soll auch als Versuchsstrafbarkeit begründet werden: Im Bundestag soll beschlossen werden, das Cybergrooming, das bisher bewusst nicht als Versuchsstrafbarkeit ausgestaltet ist, nun auch im Versuch unter Strafe zu stellen – wobei ein Versuch auch vorliegt, wenn der Täter nur glaubt, mit einem Kind zu „sprechen“, tatsächlich aber ein realer erwachsener oder fiktiver Charakter auf der anderen Seite ist.
Erreicht werden soll dies durch einen neuen §176 Abs.6 StGB:
Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
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