Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. August 2024 (5 A 885/21) rückt ein sensibles Thema in den Fokus: die erkennungsdienstliche Behandlung von Heranwachsenden. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (20 K 960/20) abgelehnt. Der Beschluss beleuchtet die rechtlichen Maßstäbe, unter denen die erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist, und liefert wertvolle Einblicke in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Prognoseentscheidungen bei jungen Menschen.
(mehr …)Schlagwort: erkennungsdienstliche behandlung
Erkennungsdienstliche behandlung: Rechtsanwalt Ferner aus Alsdorf bei Aachen, der Profi im Strafrecht, zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Strafrecht, Ermittlungsverfahren, StPO). Wir bieten Strafverteidigung und Vertretung auch im Bereich erkennungsdienstliche Behandlung.

EuGH: Unzulässige unbegrenzte Speicherung biometrischer Daten nach EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-118/22) befasste sich mit der Frage der Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, im Kontext der polizeilichen Registrierung (hier: in Bulgarien). Konkret ging es um die Vereinbarkeit nationaler Gesetzgebung mit der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2016/680), insbesondere hinsichtlich der Speicherung dieser Daten bis zum Tod der betroffenen Person, auch im Fall einer Rehabilitation.
(mehr …)
Landgericht: Polizei darf Fingerabdruck nehmen, um Smartphone zu entsperren
Das Landgericht Ravensburg (2 Qs 9/23 jug., hier bei Burhoff zu finden) konnte sich zu der Frage äußern, ob das Erfassen eines Fingerabdrucks im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung genutzt werden kann, um später mit einem davon. hergestellten Print ein Smartphone zu entsperren.
Die Frage ist hochumstritten, dogmatisch höchst anspruchsvoll, berührt auf nationaler und europäischer Ebene eine Vielzahl von Fragestellungen – aber auf die deutsche Justiz ist beim ergebnisorientierten Arbeiten leider immer Verlass: Die Verwendung der gesicherten Fingerabdrücke zum Entsperren des Mobiltelefons des Beschuldigten ist mit dem LG als „ähnliche Maßnahme“ von § 81b Abs. 1 StPO erfasst. Dies wird zu Folgeproblemen führen.
Ich sehe die Rechtsprechung zu dem Thema kritisch und habe fachlich dazu sowohl bei Beck-Online als auch in jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2 publiziert. Auch wenn sich der Fall im Sachverhalt nicht für ernsthaften Streit anbietet, so wurde hier eine wegweisende Weiche gestellt, die Zweifel säen muss, wie klug es ist, biometrische Merkmale bei seinem Smartphone zu nutzen. Beachten Sie dazu auch die Berichterstattung bei Heise, in der meine Kritik aufgegriffen wurde. Außerdem gab es dazu ein Interview mit mir in c’t 1/2026 S. 158.
(mehr …)
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?
Mit Beschluss vom 29.7.22 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 54/22) entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen die Anordnung weiterer erkennungsdienstlicher Maßnahmen richtet, ist sie unzulässig.
(mehr …)
AG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde
Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat das Amtsgericht Aachen, 333 Ls-903 Js 10/21-5/22, entschieden, dass keine rechtmäßige Diensthandlung im Nachgang mehr vorliegt, wenn jemand nach seinem Anwalt fragt und ihm verwehrt wird, diesen zu kontaktieren:
Von dieser Tat war der Angeklagte mangels rechtmäßiger Diensthandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Kontrolle durch den Polizeibeamten Z, dem der Angeklagte aufgrund vorangegangener Kontrolle im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz bekannt war, vor der Bundespolizeiwache … darum gebeten, seinen Verteidiger mit seinem Mobiltelefon telefonisch zu kontaktieren, was ihm nicht sofort ermöglicht worden ist.
Insoweit liegt ein grundlegender Verstoß gegen das in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO geregelte Recht auf Konsultation eines Verteidigers, worauf bei konkreterer Betrachtung die Polizei bereits in diesem Zeitpunkt hätte hinweisen müssen, vor. Bei diesem Recht handelt es sich um ein elementares justizielles Grundrecht, was sich auch durch die Normierung in internationalen Basistexten wie etwa in Art. 6 Abs. 3c EMRK, Art. 14 ICCPR (UN-Zivilpakt) sowie Art. 48 Abs. 2 Grundrechtecharta der Europäischen Union zeigt. Damit waren wegen dieses Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO die weiteren Diensthandlungen nicht mehr rechtmäßig.
Es ist recht ärgerlich, nicht selten berichten mir meine Mandanten ähnliches – dabei sind Polizisten nicht nur aus juristischen Gründen gut beraten, dem Ansinnen sofort Rechnung zu tragen: Die Erfahrung zeigt, dass gerade in Polizeikontrollen ein Anruf beim Anwalt äußerst De-Eskalierend sein kann, schon da der seriöse fachliche Rat regelmäßig nur lauten kann, sich ruhig zu verhalten, grundsätzlich den Mund zu halten, aber jedenfalls jeglichen Widerstand zu vermeiden.

Um das deutlich zu sagen: Was PolizistInnen in ihrem Alltag an Angriffen, Bespucken und Beleidigungen erleben ist weder zu tolerieren noch schönzureden. Es darf nicht zu kurz kommen, dass in dem ganz überwiegenden Teil der hiesigen Fälle Menschen sich einfach schlecht benehmen und vollkommen zu Recht strafrechtlich verfolgt werden.
De-Eskalation als Mittel der Wahl
Allerdings fällt mir in meinen letzten Verfahren zunehmend auf, dass man im hiesigen örtlichen Umfeld öfters – gerade bei jüngeren Polizisten – mit der De-Eskalation ein Problem hat. Wenn jemand etwa bei einer Hausdurchsuchung gehen möchte, ist es schwer vertretbar, warum der dann festgehalten wird. Auf meine Fragen im Gerichtssaal bekomme ich dann Antworten, wie zuletzt häufiger
„Wir wollten ihn zur Vernehmung auf die Wache mitnehmen“.
Zu bedenken ist aber, dass man als Beschuldigter nichts sagen und an Ermittlungshandlungen nicht mitwirken muss – und ein Polizist genau das auch wissen muss. Darum: Lieber den Anwalt anrufen lassen und wenn jemand vom Ort des Geschehens weggehen möchte, der nicht realistisch in Haft kommen wird: Gehen lassen. Und sollte eine erkennungsdienstliche Behandlung im Raum stehen, dürfte es bei aufgeheizter Stimmung ebenso sinnvoll sein, diese zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Man muss ja nicht immer gleich so tun, als würde der Bestand des Rechtsstaats an ein paar Tagen Zeit der Beruhigung hängen.
Zugang zum Anwalt als absolute Grenze
Eines muss klar sein: Der Zugang zum Anwalt ist eine absolute Grenze – die gerne von Ermittlern torpediert wird, mit Unterstützung des Gesetzgebers. So etwa, wenn in der StPO steht, dass man bei der Frage nach einem Pflichtverteidiger bei der Polizei zuerst einmal auf die potenziellen Kosten hingewiesen werden soll. Deutschland hinkt da in vielerlei Hinsicht dem demokratischen Ausland hinterher: Der Ruf nach einem Anwalt ist die absolute Grenze für Ermittler; Befragungen haben in diesem Moment zu enden, ein Anwaltsverzeichnis ist zur Verfügung zu stellen und ein Telefonat zu ermöglichen. All das steht – neben dem Hinweis auf die Kosten – im Gesetz. Es sollte selbstverständlich sein, dass die Polizei sich auch hier an den schlichten Gesetzeswortlaut hält – denn: In einem modernen Rechtsstaat hat man keine Angst vor Anwälten oder der Arbeit, die sie – regelmäßig nicht ohne Grund – verursachen.

Kinderpornografie
Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.
Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
(mehr …)
Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelErkennungsdienstliche Behandlung nach KFZ-Fahrt unter Cannabis-Einfluss
Das VG Lüneburg (3 B 10/12) stellte fest:
- Das Führen eines KFZ unter Cannabis-Einfluss als solches ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Die Behandlung ist keine Sanktion für „geschehenes Unrecht“.
- Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann nur gerechtfertigt sein, um bei einem künftig zu besorgenden Handel mit Rauschgift die Ermittlungsarbeiten zu erleichtern. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass speziell der von der erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffene als Verdächtiger eines strafbaren Handelns in die Ermittlungen einbezogen werden könnte.
- Die Besorgnis zukünftiger strafrechtlicher Ermittlungen können etwa anknüpfen an die bei der Anlasstat aufgefunden Drogenmenge, an wiederholten Drogenbesitz, an die gemessenen Blutwerte, aber auch an weitere Gesichtspunkte.
- Die Werte der sog. Daldrup-Tabelle sind taugliche Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Konsum, einen gelegentlichen Konsum oder aber einen Probierkonsum von Cannabis.
Erkennungsdienstliche Behandlung bei laufenden Ermittlungsverfahren zulässig
Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann rechtmäßig sein, wenn gegen einen Bürger ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren läuft und angenommen werden kann, dass der Betroffene auch in Zukunft als Verdächtiger noch aufzuklärender Straftaten in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
DNA-Probe bei Besitz von Kinderpornographie
Relativ regelmäßig beantragt die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie die Entnahme einer DNA-Probe. Hintergrund ist die in §81g StPO geregelte „DNA-Identitätsfeststellung“. Wer dem nicht freiwillig Folge leistet, muss damit rechnen, dass das Gericht angerufen und ein entsprechender Beschluss beantragt wird.
(mehr …)Erkennungsdienstliche Behandlung
Erkennungsdienstliche Behandlung, ihre Rechtsgrundlage und Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung: Die „erkennungsdienstliche Behandlung“ (vor allem: Handabdrücke, Fingerabdrücke, Fotos) ist ein einschneidendes Erlebnis für Betroffene – umso schockierender, wenn man nichts gemacht hat – oder nur Bagatellen im Raum stehen – und dennoch eine ED-Behandlung vorgenommen werden soll. Die Problematik an der ED-Behandlung ist, dass die rechtlichen Regelungen zum einen sehr verstrickt sind, zum anderen alles andere als abschliessend geregelt sind – der Verdacht der Möglichkeit willkürlicher Maßnahmen drängt sich schnell auf.
Für Betroffene gilt, dass man bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung Umsichtig handeln muss, ein kleiner Überblick:
(mehr …)Erkennungsdienstliche Behandlung: Polizeiliche Vorführung
Das Oberlandesgericht Hamm (I-15 W 131/12) konnte sich zur polizeilichen Vorführung bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung äussern und feststellen, dass hier im Fall des § 81 b 2. Alt. StPO kein gesonderter Entscheid eines Richters notwendig ist:
Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vorführungsanordnung abgelehnt, weil für den hierauf gerichteten Antrag des Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, bedarf es für die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten im vorliegenden Fall keiner richterlichen Anordnung.
Der Beteiligte hat die in dem bestandskräftigen Bescheid vom 06.12.2011 enthaltene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausdrücklich auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt. Diese Vorschrift ist auch einschlägig. Gegen den wegen verschiedenster Straftaten vorbestraften Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG anhängig. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung sollen rein vorbeugend Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gewonnen werden. Für Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die Polizei originär zuständig (…), hier die Kreispolizeibehörde P (§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 POG NRW). Nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten „auch gegen seinen Willen“ zulässig. Entgegen der Ansicht des Beteiligten bildet daher § 81 b 2. Alt. StPO selbst eine Ermächtigungsgrundlage auch für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Anordnung bedarf (…)
Ein Richtervorbehalt kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beteiligten auch nicht aus § 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW hergeleitet werden. Soweit bereits § 81 b 2. Alt. StPO als Bundesgesetz eine Regelung trifft und eine Ermächtigungsgrundlage bildet, kommen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Anwendung (…)
Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Maßnahme
Erkennungsdienstliche Behandlung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Beim Verwaltungsgericht Münster (1 K 115/14) ging es um die erkennungsdienstliche Behandlung. Diese wurde angeordnet obwohl sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Dies weil ein (Rest-) Verdacht bestand, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden. Dabei wurde die Maßnahme nicht auf die StPO sondern auf §14 PolG NW gestützt, der in der Tat einen ganz erheblichen Spielraum vorsieht – dass mangels Tatverdacht eine Einstellung in strafrechtlicher Hinsicht vorgenommen wurde, schdet dabei gerade nicht. Denn es geht um einen rein polizeirechtlichen Gefahrenbegriff, der von der Unschuldsvermutung nicht betroffen wird.
Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung
(mehr …)Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens
Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung
(mehr …)Erkennungsdienstliche Behandlung im Bußgeldverfahren
Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 225/14) verweist darauf:
In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht – Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191 [OLG Düsseldorf 07.12.1990 – 5 Ss (OWi) 421/90 – (OWi) 168/90 I]; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27). (…)
Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).Das bedeutet, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt grundsätzlich in Betracht – allerdings führt das OLG auch aus, dass bei Streitigkeiten zu einem erstellten Bild problemlos ein Sachverständiger zur Hauptverhandlung kommen und hier ein Kurzgutachten erstellen kann. Dies wird regelmäßig verhältnismäßiger sein. Allerdings gibt es kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer dennoch durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung.
Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung
Facebook-Account gehackt: Erkennungsdienstliche Behandlung angezeigt?
Als Strafverteidiger muss ich mich am Rande durchaus häufig mit der Problematik der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ auseinandersetzen. Es ist dabei durchaus als üblich zu bezeichnen, dass bereits bei Ersttätern und Bagatelltaten wie Beleidigung solche erkennungsdienstlichen Behandlungen angeordnet werden. Die insgesamt 3 Ermächtigungstatbestände die es hier gibt und die zudem recht konturlos sind, ermöglichen den Behörden an dieser Stelle sehr viel Spielraum. So musste ich etwa auf verwaltungsrechtlichem Wege verhindern, dass jemand einer ED-Behandlung unterzogen wird, weil er Bengalos im Fussballstadion gezündet hatte.
Jedenfalls aber, wenn irgendein Bezug zu sexuellen Handlungen besteht – selbst wenn diese nicht strafwürdig sind – muss man damit rechnen, dass eine ED-Behandlung angeordnet wird. Eine aktuelle Entscheidung, bei der es vordergründig „nur“ um den Hack eines Facebok-Accounts geht, verdeutlicht dies.
(mehr …)

