Relativ regelmäßig beantragt die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie die Entnahme einer DNA-Probe. Hintergrund ist die in §81g StPO geregelte „DNA-Identitätsfeststellung“. Wer dem nicht freiwillig Folge leistet, muss damit rechnen, dass das Gericht angerufen und ein entsprechender Beschluss beantragt wird.
Verteidigung gegen DNA-Probe nach Besitz von Kinderpornographie
Auch hier gibt es Verteidigungspotential, wie wir regelmäßig aufzeigen – allerdings ist diese quasi abschliessende Entscheidung davon geprägt, wie das Ermittlungsverfahren verlaufen ist. Prägende Fehler aus dem Ermittlungsverfahren, geschweige denn aus dem Erkenntnisverfahren, schlagen auf der Ebene der Frage der zwangsweisen Entnahme einer DNA-Probe voll durch. Ein Zielgerichtetes Vorgehen entzieht solchen Anträgen der Staatsanwaltschaft aber den Boden, wie etwa eine Entscheidung des Amtsgerichts Aachen zeigt.
Der Vorwurf lastet schwer – neben der Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie sind aber die Folgeentscheidungen zu sehen, die mitunter erheblichen Einfluss haben, wie etwa die DNA-Probe oder auch die erkennungsdienstliche Behandlung.
Kriterien, die gegen eine DNA-Probe sprechen
So hält das Amtsgericht Aachen in einem von uns geführten Verfahren ausdrücklich fest, dass bei den Faktoren die gegen eine zwangsweise DNA-Probe sprechen
(…) das kooperative Verhalten des Beschuldigten, sein Geständnis, seine Erläuterungen zum Grunde seines Konsums (…) Information seiner Familie von dem Strafverfahren sowie die durchgeführten Therapiestunden
Ebenso zu berücksichtigen sind mangelnde Vorbelastung sowie wirtschaftliche und soziale Integration in die Gesellschaft. Vorliegend wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft sodann zurückgewiesen.
Dabei geht es vorliegend um Verurteilungen, weil diese Voraussetzung für die zwangsweise DNA-Probe sind – bei einem Freispruch steht das nicht im Raum, wohl aber versuchen Behörden hier mit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme den Freispruch zu entwerten und weiter zu stigmatisieren.
Jens Ferner
StrafverteidigerOhne Arbeit geht es nicht …
Man merkt: Ohne Arbeit und zielgerichtete Vorbereitung kann man sich diesen stigmatisierenden Eingriff nicht ersparen. Wer etwa mit „Aussitzen“ glaubt so einen Vorwurf bewältigen zu können – oder sich gar erst bei einem Strafverteidiger meldet, wenn er alleine rumgepfuscht hat und nun merkt, welche Konsequenzen an einer Verurteilung hängen, der hat alles an Potential verschlafen.
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