DNA-Probe bei Besitz von Kinderpornographie

Relativ regelmäßig beantragt die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung wegen Besitzes von die Entnahme einer DNA-Probe. Hintergrund ist die in §81g StPO geregelte „DNA-Identitätsfeststellung“. Wer dem nicht freiwillig Folge leistet, muss damit rechnen, dass das Gericht angerufen und ein entsprechender Beschluss beantragt wird.

Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

Verteidigung gegen DNA-Probe nach Besitz von Kinderpornographie

Auch hier gibt es Verteidigungspotential, wie wir regelmäßig aufzeigen – allerdings ist diese quasi abschliessende Entscheidung davon geprägt, wie das verlaufen ist. Prägende Fehler aus dem Ermittlungsverfahren, geschweige denn aus dem Erkenntnisverfahren, schlagen auf der Ebene der Frage der zwangsweisen Entnahme einer DNA-Probe voll durch. Ein Zielgerichtetes Vorgehen entzieht solchen Anträgen der Staatsanwaltschaft aber den Boden, wie etwa eine Entscheidung des Amtsgerichts Aachen zeigt.

DNA-probe nach Besitz von Kinderpornographie: Strafverteidiger Ferner Alsdorf zur Anordnung einer DNA-Probe durch die Staatsanwaltschaft wegen Kinderpornographie

Der Vorwurf lastet schwer – neben der Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie sind aber die Folgeentscheidungen zu sehen, die mitunter erheblichen Einfluss haben, wie etwa die DNA-Probe oder auch die .

Kriterien, die gegen eine DNA-Probe sprechen

So hält das in einem von uns geführten Verfahren ausdrücklich fest, dass bei den Faktoren die gegen eine zwangsweise DNA-Probe sprechen

(…) das kooperative Verhalten des Beschuldigten, sein Geständnis, seine Erläuterungen zum Grunde seines Konsums (…) Information seiner Familie von dem Strafverfahren sowie die durchgeführten Therapiestunden

Ebenso zu berücksichtigen sind mangelnde Vorbelastung sowie wirtschaftliche und soziale Integration in die Gesellschaft. Vorliegend wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft sodann zurückgewiesen.

Dabei geht es vorliegend um Verurteilungen, weil diese Voraussetzung für die zwangsweise DNA-Probe sind – bei einem Freispruch steht das nicht im Raum, wohl aber versuchen Behörden hier mit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme den Freispruch zu entwerten und weiter zu stigmatisieren.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Ohne Arbeit geht es nicht …

Man merkt: Ohne Arbeit und zielgerichtete Vorbereitung kann man sich diesen stigmatisierenden Eingriff nicht ersparen. Wer etwa mit „Aussitzen“ glaubt so einen Vorwurf bewältigen zu können – oder sich gar erst bei einem Strafverteidiger meldet, wenn er alleine rumgepfuscht hat und nun merkt, welche Konsequenzen an einer Verurteilung hängen, der hat alles an Potential verschlafen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.