Flächendeckende Scans nach Kinderpornografie in der EU

Bereits seit Jahren laufen bei Providern bzw. Diensteanbietern im Hintergrund Scans nach Kinderpornographie. Es ist absehbar, dass in der EU ein rechtliches Fundament geschaffen werden wird, mit dem dies ausdrücklich möglich ist – und auch durchgeführt werden soll. Heise weist nun auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlements hin, das zu dieser Frage Position bezieht.

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Das Gutachten kommt zu dem aktuellen Schluss, dass die entsprechende vorgeschlagene Verordnung eine Reihe von Grundrechten betreffen dürfte, darunter die Rechte von Kindern, die Privatsphäre und den Datenschutz der Nutzer sowie die Meinungsfreiheit.

Während die Erkennung, Entfernung, und die Meldung von Kinderpornographie einen positiven Beitrag zum Schutz der
Grundrechte des Kindes leisten, werden diese Maßnahmen zugleich die Grundrechte anderer Nutzer, wie das Recht auf Privatsphäre, Datenschutz und Recht auf freie Meinungsäußerung sowie Vertraulichkeit der Kommunikation betreffen. An dieser Stelle muss eine Abwägung bereits im Gesetz stattfinden.

Die vorgeschlagene Verordnung stellt für die Verfasser der Studie einen Eingriff in die Ausübung der Grundrechte auf Vertraulichkeit der Kommunikation und Schutz personenbezogener Daten dar. Ein solcher Eingriff besteht dabei mit der Studie unabhängig davon, ob die Verarbeitung durch öffentliche Behörden oder private Stellen durchgeführt wird und ob sie auf freiwilliger Basis erfolgt oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Tatsache, dass die Maßnahmen einem ernsten und dringenden sozialen Bedürfnis dienen, bedeutet an dieser Stelle nicht unbedingt, dass sie nach EU-Recht rechtmäßig sind. Es zeigt sich, dass die Gesetzgebung an dem Punkt noch einen längeren Weg vor sich hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.