Nur weil auf einem Rechner bei einer Hausdurchsuchung Kinderpornographie gefunden wird, muss noch lange nicht der Eigentümer bzw. Inhaber dieser Hardware hierfür verantwortlich sein, wie das Amtsgericht Bocholt, 3 Ds – 540 Js 1187/15 – 290/16 richtiger Weise hervorhebt:
Allein aus der Tatsache, dass sich kinderpornographische Bilder auf einem Rechner befinden, führt nur zu der tatsächlichen Vermutung, dass sich derartiges Material mit Wissen und Wollen bzw. Kenntnis des Hardwareinhabers auf dem Rechner befindet. Eine derartige tatsächliche Vermutung kann jedoch entkräftet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch Dritte, wie hier der Sohn des Angeklagten, entweder in der Vergangenheit den Computer genutzt haben oder parallel zum Angeklagten nutzen (…)
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es nicht unüblich ist, dass Kinder nach dem Auszug noch einen Schlüssel zur ehemals elterlichen Wohnung behalten. Zum anderen hat der Zeuge ausdrücklich ausgesagt, dass er weiterhin sich regelmäßig und auch über längere Zeit und auch ohne Anwesenheit der Eltern in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat.
Das ist der springende Punkt: In vielen Haushalten werden Rechner geteilt und wir wissen, dass oft sogar aus Böswilligkeit fremde Infrastrukturen genutzt werden: Wir hatten bereits Fälle, wo das nachbarliche WLAN bewusst genutzt wurde, um eigene Spuren zu verwischen. Ebenso Arbeitnehmer die im Betrieb das Netzwerk genutzt haben und eben auch Familienangehörige, die PCs der (arglosen) Familienmitglieder zielgerichtet nutzen um auf eigener Hardware keine Spuren zu hinterlassen.
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