Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 25. Juli 2023 (Az. 5 StR 96/24) entschieden, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 BZRG, die ein Verwertungsverbot von Vorstrafen in bestimmten Fällen vorsieht, auch im Rahmen von Strafverfahren von erheblicher Bedeutung ist.
Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang frühere Verurteilungen, die gemäß dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, dennoch in einem neuen Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob eine frühere Verurteilung des Angeklagten, die im Bundeszentralregister nicht mehr aufzuführen ist, in einem neuen Strafverfahren verwendet werden darf. Der Angeklagte wurde bereits in der Vergangenheit wegen eines ähnlichen Delikts verurteilt, und diese Vorstrafe war zum Zeitpunkt des neuen Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 BZRG aus dem Register gelöscht und durfte daher nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
Rechtliche Analyse
Der BGH hat in seiner Entscheidung das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG als grundsätzlich verbindlich für Strafverfahren anerkannt. Das Gericht stellte klar, dass eine frühere Verurteilung, die nach dieser Vorschrift nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden darf, auch nicht als Grundlage für eine neue Verurteilung dienen darf. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Resozialisierung von Straftätern nicht durch die Berücksichtigung längst verjährter Vorstrafen beeinträchtigt wird.
In der rechtlichen Beurteilung wies der BGH darauf hin, dass Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot nur in sehr eng begrenzten Fällen zulässig sind, etwa wenn es um die Feststellung einer besonderen Rückfälligkeit oder die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Täters geht. Diese Ausnahmen sind jedoch restriktiv auszulegen und anzuwenden, um den Grundsatz der Resozialisierung nicht zu untergraben.
Fazit
Der BGH bekräftigte mit dieser Entscheidung die Bedeutung des Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG in Strafverfahren und unterstrich die Notwendigkeit, die Resozialisierung von Straftätern zu schützen. Das Urteil setzt klare Grenzen für die Berücksichtigung früherer Verurteilungen in neuen Strafverfahren und betont, dass das Verwertungsverbot nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden darf.
Dieses Urteil ist besonders relevant für die Praxis, da es die Anforderungen an die Handhabung früherer Verurteilungen in strafrechtlichen Verfahren schärft und die Bedeutung der Resozialisierung in den Vordergrund stellt.
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