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Schlagwort: VStGB

Das Völkerstrafgesetzbuch ist ein seit 2002 in Deutschland geltendes Gesetz, das die Verfolgung von Völkerstraftaten regelt. Es basiert auf dem Völkerrecht und setzt internationale Abkommen und Verträge, wie zum Beispiel das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, in nationales Recht um. Es ermöglicht die Verfolgung von schweren Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auch dann, wenn sie im Ausland begangen wurden und keinen Bezug zur deutschen Rechtsordnung haben.

  • Das „Verschwindenlassen von Personen“ als neuer Straftatbestand

    Das „Verschwindenlassen von Personen“ als neuer Straftatbestand

    Der neue Straftatbestand § 234b StGB „Verschwindenlassen von Personen“ wurde im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts eingeführt, das am 6. Juni 2024 vom Bundestag beschlossen wurde. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine internationale Entwicklung, bei der das Verschwindenlassen von Menschen zunehmend als schwere Menschenrechtsverletzung und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt wird. Die Einführung des neuen Paragraphen in das deutsche Strafgesetzbuch schließt eine wichtige Lücke im nationalen Recht, die bisher nicht durch bestehende Straftatbestände abgedeckt war.

    Der Hintergrund für die Schaffung des § 234b StGB ist vielfältig. Auf internationaler Ebene hatte das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) das Verschwindenlassen von Personen bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPED) von 2006 verpflichtete die Vertragsstaaten, das Verschwindenlassen im nationalen Recht unter Strafe zu stellen. In Deutschland existierte bislang kein eigenständiger Straftatbestand, der diesen Anforderungen vollständig gerecht wurde, was vor allem in Fällen relevant wurde, in denen staatliche Akteure beteiligt waren.

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  • Wegfall der Funktionsträgerimmunität bei Völkerstraftaten

    Wegfall der Funktionsträgerimmunität bei Völkerstraftaten

    In einem wegweisenden Beschluss vom 21. Februar 2024 (AK 4/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine entscheidende Klarstellung im Bereich des Völkerstrafrechts vorgenommen. Gegenstand der Entscheidung waren schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Kontext des syrischen Bürgerkriegs begangen wurden.

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  • OLG Braunschweig Urteil zum „Ungeimpft-Stern“ – Eine Abwägung von Meinungsfreiheit und historischer Sensibilität

    OLG Braunschweig Urteil zum „Ungeimpft-Stern“ – Eine Abwägung von Meinungsfreiheit und historischer Sensibilität

    Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 7. September 2023 (Az.: 1 ORs 10/23) entschieden, dass die Veröffentlichung eines sogenannten „Judensterns“ mit der Aufschrift „nicht geimpft“ auf Facebook nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB erfüllt. Diese Entscheidung wirft ein Licht auf die Gratwanderung zwischen Meinungsfreiheit und der Notwendigkeit, historisch sensible Symbole zu schützen.

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  • Mangel bei Freispruch wegen Volksverhetzung

    Beim OLG Frankfurt a.M. (3 Ss 123/22) ging es um eine Sprungrevision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil, wobei in der Anklage eine Volksverhetzung vorgeworfen wurde. Dass ein solcher Freispruch gut zu begründet ist, macht das OLG deutlich. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Urteil eine verständliche Darstellung des konkreten Anklagesatzes, der den individuellen Anklagevorwurf nach Ort, Zeit, Verantwortungsbereich und Begehungsweise aufzeigt, enthalten muss. Ohne eine solche Mitteilung können die Urteilsgründe ihre Aufgabe, dem Rechtsmittelgericht eine umfassende Nachprüfung auch der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen, nicht erfüllen – daran scheiterte es hier.

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  • Erweiterung des Tatbestands der Volksverhetzung 2022

    Bisher unbemerkt steht eine Erweiterung des §130 StGB („Volksverhetzung“) an, es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, die bisherigen Absätze 5ff. rücken eins nach hinten, bleiben aber erhalten. Demnächst wird in §130 Abs.5 StGB zu lesen sein (siehe BT-Drucksache 20/4085, dort Seite 11):

    „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

    Hintergrund der Änderung

    Bereits im Dezember 2021 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
    (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) eingeleitet.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, das vorsätzliche „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden“, unter Strafe zu stellen, „wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt“.

    DIe Ergänzung des § 130 StGB soll klarstellen, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses beschriebene Verhalten ausdrücklich pönalisiert wird. Wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens soll die Klarstellung zügig im Rahmen des bereits fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes erfolgen, weswegen man die Änderung im Nachhinein eingebastelt hat:

    Der Rahmenbeschluss stellt zur Definition von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auf die Definitionen in Artikel 6 bis 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ab. Der neue Absatz 5 verweist daher zur Beschreibung der Völkerrechtsverbrechen auf die §§ 6 bis 12 VStGB, in denen die Tatbestände des Völkermordes, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und des Kriegsverbrechens in Anlehnung an die Definitionen des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs im deutschen Recht normiert sind.

    Möglicherweise bestehende Zweifel, ob auch Völkerrechtsverbrechen einbezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des VStGB am 30. Juni 2002 begangen worden sind, sollen durch die Formulierung „Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art“ vermieden werden (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/8588, S. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, § 130 Randnummer 8).

    Von der durch Artikel 1 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeit, die Strafbarkeit auf Äußerungen zu Völkerrechtsverbrechen zu beschränken, die von einem nationalen oder internationalen Gericht endgültig festgestellt wurden, soll kein Gebrauch gemacht werden. Der Rahmenbeschluss lässt eine solche Beschränkung nämlich nur hinsichtlich der Tathandlungen des Leugnens und gröblichen Verharmlosens, nicht jedoch hinsichtlich des Billigens zu. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Völkerrechtsverbrechen im Falle des Leugnens und gröblichen Verharmlosens gerichtlich endgültig festgestellt sein muss, während es bei einem Billigen desselben tatsächlichen Geschehens auf eine solche gerichtliche Feststellung nicht ankommen soll.

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  • Konkurrenzen bei Kriegsverbrechen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 187/22) konnte sich zu der durchaus anspruchsvollen Konkurrenz-Situation im Umfeld von Kriegsverbrechen, also dem VStGB und StGB äußern.

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  • Afghanistaneinsatz und Völkerstrafrecht

    Schon ein wenig in Vergessenheit geraten scheint mir die „Kunduz-Affäre“ und die damit verbundenen strafrechtlichen Probleme, die zuletzt in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (u.a. gegen Oberst Klein) durch die Bundesanwaltschaft mündeten. In der aktuellen NJW (24/2010, S.1725ff.) findet sich ein lesenswerter Kommentar dazu von Kai Ambos, der im Bereich des internationalen Strafrechts sicherlich als die Koryphäe schlechthin bezeichnet werden darf. Letztlich wird man ordentliches Vorwissen mitbringen müssen, um diesen Kommentar inhaltlich richtig einordnen zu können – aufgrund der sehr gedrängten Darstellung möchte ich hier davon absehen, den Beitrag zusammen zu fassen, das Ergebnis wäre sicherlich in jeder Hinsicht falsch. Stattdessen versuche ich einige Grundaussagen von Ambos wieder zu geben, die aus juristischer Sicht meine Zustimmung finden:

    1. Dass die Bundeswehr sich in Afghanistan in einem bewaffneten Konflikt befindet liegt auf der Hand, wobei Ambos das noch einmal methodisch korrekt darstellt. Interessant ist aber sicherlich seine Begründung, warum es ein nichtinternationaler Konflikt ist: Ambos zieht die ISAF konfliktvölkerrechtlich zur afghanischen Regierung und konstruiert damit einen innerstaatlichen Konflikt. Dies ist insoweit auch schon früher vertreten worden, wird aber sicherlich bei Laien für Erstaunen Sorgen. Im Ergebnis ist der Einschätzung zuzustimmen, jedenfalls solange wie man dort im Interesse Afghanistans tätig ist (zumindest offiziell, wie Ambos selber anmerkt). Wer das verinnerlicht, versteht auch, weswegen die Anmerkungen des ehemaligen Bundespräsidenten Köhler völkerrechtlich ein ernstes Problem hätten werden können.
    2. Im übrigen, wenn die Normen des VStGB und des StGB geprüft werden, übt Ambos zum Teil starke Kritik an der Bundesanwaltschaft: Der subjektive Lösungsansatz lässt wichtige Rechtsfragen offen – dazu zählt Ambos vor allem die Frage nach der Zulässigkeit so genannter „Kollateralschäden“. Dabei verlässt Ambos zum Ende des Kommentars die sonst ruhige Art der Darstellung und stellt klar, dass ein sofortiges Handeln seines Erachtens gar nicht erforderlich war, somit Opferzahlen in der Bevölkerung (mittels Warnung) vermieden oder zumindest verringert hätten werden können.

    Die Kritik von Ambos ist durchgreifend und erreicht hoffentlich auch die Bundesanwaltschaft. In der Tat verbleiben erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Würdigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.