Schlagwort: Beleidigung

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre verletzt, indem er ihm vorsätzlich durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Gesichtspunkte Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit bescheinigt. Im strafrechtlichen Sinne ist eine Beleidigung also eine Äußerung, durch die jemand in seiner Ehre verletzt wird. Eine Beleidigung kann sowohl durch Worte als auch durch Gesten oder Verhaltensweisen erfolgen. Es muss sich jedoch um eine herabsetzende Äußerung oder Handlung handeln, die geeignet ist, das Ansehen oder die Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen.

Im Gegensatz zu Verleumdung und übler Nachrede ist bei der Beleidigung keine unwahre Tatsachenbehauptung erforderlich. Bei der Verleumdung wird eine unwahre Tatsachenbehauptung über jemanden verbreitet, während bei der üblen Nachrede eine wahre Tatsachenbehauptung über jemanden in ehrverletzender Weise verbreitet wird.

Beleidigung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Strafbarkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Beleidigung, dem Vorleben des Täters und dem Verhalten des Opfers. In vielen Fällen können Beleidigungsvorwürfe jedoch durch eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien beigelegt werden.

Rechtsanwalt für Beleidigung und Verleumdung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Profi im Strafrecht & Persönlichkeitsrecht, hilft bei Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung und Verleumdung. 

 

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  • Wirksamer Strafantrag gemäß § 194 Abs. 1 StGB

    Es liegt mit dem Landgericht Aachen (60 Qs 52/20) ein wirksamer Strafantrag gemäß § 194 Abs. 1 StGB auch dann vor, wenn der Strafantrag zwar nur wegen „Bedrohung“ gestellt worden ist – jedoch der Wille erkennbar ist, dass der Beschuldigte wegen der hinreichend geschilderten Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden soll:

    Darüber hinaus liegt nach Auffassung der Kammer ein wirksamer Strafantrag i.S. des § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Die Zeugin XXX hat einen solchen im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung am 10.09.2029 form- und fristgerecht gestellt. Dass der Strafantrag wegen „Bedrohung“ gestellt worden ist, hindert die Wirksamkeit der Antragstellung nicht (vgl. zum Folgenden BGH, Urt. v. 16.01.1951 – 3 StR 45/50, NJW 1951, 368). Es ist nicht erforderlich, dass in dem Strafantrag die Tat als Beleidigung bezeichnet ist, wenn nur der Wille erkennbar ist, dass der Beschuldigte wegen der hinreichend geschilderten Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werde. Dies ist, worauf auch die Staatsanwaltschaft XXX in ihrer Verfügung vom 29.05.2020 (Bl. 66 GA) zutreffend ausgegangen ist, der Fall.

    Die Zeugin XXX hat die Anzeige ersichtlich erstattet, um das von ihr zuvor umfassend geschilderte (vermeintliche) Verhalten der Angeschuldigten strafrechtlich würdigen zu lassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der Angaben der Zeugin XXX im Rahmen ihrer Vernehmung vom 26.09.2019 (Bl. 9 GA). Dort hat die Zeugin ihren bereits bei der Anzeigeerstattung vorhandenen Willen einer strafrechtlichen Verfolgung der Angeschuldigten in der Weise bekräftigt, dass sie den Strafantrag weiter verfolgt wissen wolle, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass die Äußerungen der Angeschuldigten den Straftatbestand des § 241 StGB nicht verwirklichen. Dass die Angeschuldigte und auch der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte PHK XXX das von der Zeugin geschilderte Tatgeschehen rechtlich (offensichtlich) unzutreffend als Bedrohung angesehen haben, ändert nach dem Gesagten an dem bestehenden Verfolgungswillen der Zeugin XXX nichts.

  • Portal muss Auskunft über Bewerter geben

    Das OLG Celle (13 W 80/20) hat hervorgehoben, dass die Auskunft eines Diensteanbieters über Bestands- und Nutzungsdaten eines Bewertenden aufgrund wahrheitswidriger Äußerungen über ein Unternehmen möglich ist. Hebel in dem Fall war, dass die Äusserung über ein Unternehmen als Straftat eingestuft wurde.

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  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer örtlichen Polizeieinheit

    Mit Beschluss vom 08.12.2020 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 842/19) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) richtete.

    Die fachgerichtliche Würdigung der Botschaft als eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit Blick auf die gesamten Umstände des Falls nachvollziehbar begründet, dass sich die Äußerung auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) bezog und damit hinreichend individualisiert war. Der Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von vergangenen Fällen, in denen die Strafgerichte bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) ohne zureichende Feststellungen zu Unrecht eine individualisierende Zuordnung zu bestimmten Personen und damit ein strafbares Verhalten angenommen hatten.

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  • Wirksame Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung

    Wirksame Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung

    „Ugah, Ugah“ mit Folgen: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeits­gerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen.

    Damit bleiben die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen wirksam, wonach die Äußerung „Ugah, Ugah“ gegenüber eienem dunkelhäutigen Kollegen eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung recht­ fertigen lässt.

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  • Cybercrime

    Was ist Cybercrime: Cybercrime ist heute ein Schlagwort, unter welches das digitale Strafrecht gefasst wird. Ich nutze selber lieber den Begriff des „Daten-Strafrechts“. Eine veraltete Bezeichnung für Cybercrime ist das Computerstrafrecht. Allgemeine Verbindlichkeiten, welchen Begriff man nutzt, welche Delikte man darunter fasst und wie genau man die Deliktsbereiche abgrenzt gibt es dabei bis heute nicht.

    Jedenfalls ich verstehe unter dem Begriff „Daten-Strafrecht“ ein weites Feld, das sich durch die Begriffe „Daten“ und „Strafrecht“ erschließt, anders als bei „Cybercrime“ das auf den altbackenen und engen Begriff des „Cyberraums“ zurückgreifen müsste:

    1. „Daten“: Ich greife auf die weiteste Definition von „Daten“ zurück. Daten sind alle codierbaren Informationen ausgenommen reine Gedanken. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen verkörpert sind oder nicht, womit nicht nur Computerprogramme sondern auch Urkunden erfasst werden. Das führt dann dazu, dass nach meinem weiten Verständnis von der Datensabotage bis zur Urkundenfälschung Delikte erfasst sind.
    2. „Strafrecht“: Auch den Begriff „Strafrecht“ fasse ich weit. Dabei greife ich auf den Art. 6 EMRK zurück, der in ständiger Rechtsprechung des EGMR so ausgelegt wird, dass jede staatliche Sanktion als „Strafe“ anzusehen ist. Somit werden auch Ordnungswidrigkeiten vom „Daten-Strafrecht“ erfasst, mit der Folge, dass auch nur bußgeldbewährte Verstöße gegen DSGVO/BDSG von diesem Rechtsgebiet erfasst sind. Was aber rausfällt sind zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, also etwa die Störerhaftung.

    Cybercrime im eigentlichen Sinne

    Für die Strafverfolgungbehörden stellt sich Cybercrime im engeren Sinne in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wie Folgt dar:

    • Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung §§ 269, 270 StGB
    • Datenveränderung, Computersabotage §§ 303a, 303b StGB
    • Ausspähen, Abfangen von Daten einschließlich Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB
    • Verletzung des Urheberrechtsgesetzes durch Soft- warepiraterie (privates Handeln und gewerbsmäßiges Handeln)
    • Computerbetrug gemäß § 263a StGB:
      • weitere Arten des Warenkreditbetruges
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten mit PIN
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel
      • Leistungskreditbetrug
      • Missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten
      • Überweisungsbetrug
      • weitere Arten des Computerbetrugs
    Fälle von Cybercrime aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
    Aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
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  • Netzwerkdurchsetzungsgesetz (2020)

    Das 2017 geschaffene Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde im Jahr 2020 nochmals erweitert. Dabei geht das NetzDG nun den Weg, dass jegliches strafbare Verhalten, speziell öffentliche Beleidigungen und Bedrohungen, zu einem Strafverfahren führen soll.

    Dazu wird als erstes neu definiert, dass es ein Beschwerdeystem geben muss (§3a Abs.1 NetzDG). Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist dabei jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt (§1 Abs.4 NetzDG). Der Anbieter des sozialen Netz- werks muss dann unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob eine der taten aus einem Katalog vorliegen (wozu die Bedrohung gehört) und eine Übermittlung an das Bundeskriminalamt vornehmen. Übermittelt werden müssen sowohl der betroffene Inhalt, als auchIP-Adresse einschließlich Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war.

  • Revenge-Porn: Schmerzensgeld bei „Rachepornos“ und Verbreitung intimer Fotos

    Racheporno und Schmerzensgeld: Verbreitung intimer Fotos und Rachepornos: Diese Woche lief es durch die Medien: Der amerikanische Bundesstaat Kalifornien hat ein Gesetz gegen „Rache Pornografie“ unterzeichnet. Das Phänomen des „Revenge-Porn“ ist dabei alt, inzwischen gibt es ganze Webseiten, die sich Ex-Freundinnen widmen – und finanziell gut damit auskommen. Die Entwicklung in Kalifornien nehme ich gerne als Anlaß um – in aller Kürze – auf die deutsche Rechtslage zu blicken.

    Ich beantworte direkt die Frage, die bei dieser Gelegenheit häufig gestellt wird: Brauchen wir ein solches Gesetz in Deutschland? Die Antwort ist kurzum nein. Der folgende Überblick soll es verdeutlichen. Denn Opfer von Rachepornos können sich wehren, das deutsche Recht bietet hier vielfältige Ansatzpunkte.

    Hinweise dazu:

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  • Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

    Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 17 Sa 3/19) betrifft die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Abwägungen, die bei der Beurteilung von Äußerungen am Arbeitsplatz, die Diskriminierung und Beleidigungen beinhalten, zu beachten sind.

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  • Fristlose Kündigung im Kleinbetrieb wegen Beleidigung und Bedrohung

    Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 704/18, konnte hervorheben, dass eine fristlose Kündigung im Kleinbetrieb – hier wegen Beleidigung und Bedrohung – nach vorheriger Provokation unverhältnismässig sein kann.

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  • Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Beim Arbeitsgericht kann man einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen: Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen dabei die Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, Leistung oder Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (BAG, 2 AZR 217/15).

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  • Wechselseitige Beleidigung und Notwehr

    Die wechselseitige Beleidigung ist im Alltag gar nicht so unüblich: Der eine beleidigt den anderen, woraufhin der Beleidigte das schnell und souverän erwidert. Dieses Alltagsphänomen berücksichtigt auch der Gesetzgeber, der in §199 StGB normiert hat:

    Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

    Warum es diese Regel gibt, ist dogmatisch – im Elfenbeinturm – umstritten, es gibt hier verschiedene „Kompensationstheorien“, wobei es das KG ((3) 1 Ss 545/08 – 2/09) seinerzeit ganz gut traf:

    Dementsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer ebensolchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklären, weil er – so die ratio legis – mit der ihn beleidigenden Erwiderung bereits eine Art „Strafe“ erhalten hat, die eine weitere Bestrafung überflüssig machen kann […]

    Umgangssprachlich: Die Sache hat sich erledigt. Allzu viel Rechtsprechung gibt es zum §199 StGB allerdings nicht, aktuell fällt insofern eine Entscheidung des OLG Koblenz (2 Ss 30/11) auf, die sich der Thematik recht ausführlich widmet.

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  • Zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, §201a StGB: Der § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) fristet bis heute ein gewisses Schattendasein. Einst im Jahr 2004 geschaffen, um dem Ausspionieren von Menschen in modernen Zeiten strafrechtlich begegnen zu können, gibt es bis heute kaum tiefgehende Rechtsprechung zum Thema.

    Der Tatbestand ist wie geschaffen für das Ausspähen von privaten Räumlichkeiten über Webcams (so auch das AG Düren zu Recht); doch losgelöst von einem derartig klaren Sachverhalt gibt es eher Fragen als Antworten.

    Dazu auch bei uns:

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  • Pflichtverteidiger-Kosten: Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos

    Pflichtverteidiger-Kosten: Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos

    Pflichtverteidiger-Kosten: Ist die Pflichtverteidigung kostenlos? Es gilt bei den Kosten der Pflichtverteidigung mit einem juristischen Irrglauben aufzuräumen: Eine Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos! Und wo wir dabei sind – wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, erhalten Sie in Deutschland nicht zwingend einen gestellt.

    Ein kurzer Überblick zur Frage, wie viel ein Pflichtverteidiger kostet und ob die Pflichtverteidigung kostenlos ist.

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  • Was ist eine strafbare Beleidigung?

    Was ist eine strafbare Beleidigung?

    Wann liegt eine strafbare Beleidigung vor: Immer wieder für Nachfragen sorgt die Thematik der „Beleidigung“. Wann liegt eine solche schon vor, wann (noch) eine zulässige Meinungsäusserung? Gerne wünschen Betroffene dabei eine detaillierte Kasuistik, heisst, man wünscht für eine konkrete Aussage die konkrete Bewertung, dass dies „eindeutig unzulässig“ ist. Doch so einfach ist es nicht, denn am Ende kommt es immer auf eine Würdigung des Gesamtbildes an. Und da liegt die Unsicherheit bei der Frage, was nun eine Beleidigung ist.

    Dazu auch bei uns:

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