Kurz: Bloßstellung bei Facebook nach belästigender Mail? (Update)

Die Sache „kocht“ seit kurzem: Eine Sportlerin erhält eine abstossende Mail, in der ein Fan mit seinem Geschlechtsteil beeindrucken möchte. Ihre Reaktion: Sie stellt den Wortlaut der Mail auf Facebook und den Schreiber bloß, indem sie seinen Namen und Wohnort im gleichen Posting nennt.
Die reflexartige Frage: Darf die das?

Juristen nach einer Meinung zu fragen ist natürlich wie immer witzlos: Härting meint, sie darf, Stadler sagt wohl sie darf nicht, und Dosch verweist auf die Grundsätze unserer Rechtsordnung insgesamt.

Letztlich, und darum wird man hier nicht zwingend eine bestimmte Position einnehmen müssen, läuft es hier auf eine Abwägung hinaus zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und den des Mail-Schreibers. Ich habe zu diesem Thema aus anderen Anlässen bereits Artikel verfasst, die ich im Folgenden einfach verlinke:

Wenn man sich das durchliest, wird man schnell merken, dass ich bei dieser Frage grundsätzlich eher skeptisch bin. Ob Person der Öffentlichkeit oder nicht: Es geht hier im Kern darum, einen (drohenden) Rechtsverstoß von der Sportlerin abzuwenden, wobei sie versucht, sich mit dem zu schützen, was ihr persönlich an Mitteln zur Verfügung steht. Sie nutzt also nicht die zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel, sondern möchte an Hand dieses einen Falls verhindern, weitere Mails dieser Art (von Dritten) zu bekommen, was Sie auch freimütig selber schreibt. Damit geht es ihr um (vorbeugenden) Schutz ihrer Lebenssphäre – das Mittel dazu bietet aber der Rechtsstaat, nicht Facebook. Die Aktion mag für den Einzelnen insofern verständlich sein, insgesamt aber m.E. eher abzulehnen, ein „berechtigtes Interesse“ daran, Facebook dem ordentlichen Gericht vorzuziehen, mag ich jedenfalls nicht erkennen. Wenn man über eine Abwägung der mit dem Persönlichkeitsrecht nachdenkt, ist daher für mich das Ergebnis klar: So nicht.

Aber: Die Sportlerin möchte ja eben nicht (alleine) von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Wie man sieht geht es ihr gerade darum, sich zu schützen. Und in unserem Rechtssystem gibt es durchaus die Möglichkeit, sich selbst zu schützen. Das BGB verweist hier etwa auf die (§227 BGB) oder die Selbsthilfe (§229 BGB). Keinesfalls wird letzteres hier in Frage kommen, da es hier nicht um den Umgang mit einer Sache oder die einer Person geht. Das mit der Notwehr ist aber gar nicht so einfach. RA Dosch meint dazu nur, dass kein „gegenwärtiger Angriff“ vorliegt. Dies ist naheliegend, schliesslich ist die Mail schon da, der Angriff augenscheinlich beendet. Wenn man aber davon ausgeht, dass weitere Mails unmittelbar zu erwarten sind, spräche dies nicht gegen Notwehr, denn als „gegenwärtig“ wird auch ein bevorstehender Angriff zu werten sein (Palandt, §227, Rn.4). Darunter fallen mit dem BGH auch noch zu erwartende Beleidigungen in entsprechendem zeitlichen Rahmen. Das unverlangte Zusenden fotografierter Geschlechtsteile wird man dabei problemlos als auffassen. Also: Im Zuge der Notwehr doch erlaubt?

Mitnichten. Die Sportlerin hat in dem oben dargestellten Posting klar gemacht, dass sie general-präventiv handeln wollte, also mit Blick auf diverse Mails verschiedener Zusender. Es ging ihr also nicht darum, einen bevorstehenden Angriff dieses konkreten Täters abzuwehren. Damit hat Sie mit Ihrer Klarstellung m.E. die Möglichkeit der Notwehr endgültig, in aller Öffentlichkeit, vom Tisch gefegt.

Vielleicht ein gutes Beispiel, warum man auch als Opfer juristische Beratung in Anspruch nehmen sollte, bevor man sich „wehren“ möchte. Oder sich weiter rein reitet.

Kurzes Update: In dem Posting verweist die Sportlerin darauf, das nicht geöffnet zu haben. Ich ging davon aus, sie hätte es nur geschrieben, um nicht offen zu erklären, dass sie sich solche Fotos ansieht. Dass sie dennoch hineingesehen hat, um sicher zu gehen, bevor sie den „Pranger“ eröffnet, hatte ich jedoch stillschweigend voraus gesetzt. Nun gibt es aber Hinweise in Kommentaren (etwa hier), dass es angeblich einen Facebook-Wurm mit diesem Text gibt, wobei als Foto ein Hundefoto verschickt wird. Wenn das so stimmt, hat sich die Sportlerin nicht nur gehörig blamiert, sondern demnächst sicher auch eine empfindliche im Briefkasten. Ich bin an der Stelle eher skeptisch, zumal sie inzwischen auch Strafanzeige erstattet haben soll. In diesem Rahmen würde das Foto nicht ungeprüft bleiben, so dass spätestens jetzt dieses Problem aufgefallen wäre.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.