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Schlagwort: Beleidigung

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre verletzt, indem er ihm vorsätzlich durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Gesichtspunkte Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit bescheinigt. Im strafrechtlichen Sinne ist eine Beleidigung also eine Äußerung, durch die jemand in seiner Ehre verletzt wird. Eine Beleidigung kann sowohl durch Worte als auch durch Gesten oder Verhaltensweisen erfolgen. Es muss sich jedoch um eine herabsetzende Äußerung oder Handlung handeln, die geeignet ist, das Ansehen oder die Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen.

Im Gegensatz zu Verleumdung und übler Nachrede ist bei der Beleidigung keine unwahre Tatsachenbehauptung erforderlich. Bei der Verleumdung wird eine unwahre Tatsachenbehauptung über jemanden verbreitet, während bei der üblen Nachrede eine wahre Tatsachenbehauptung über jemanden in ehrverletzender Weise verbreitet wird.

Beleidigung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Strafbarkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Beleidigung, dem Vorleben des Täters und dem Verhalten des Opfers. In vielen Fällen können Beleidigungsvorwürfe jedoch durch eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien beigelegt werden.

Rechtsanwalt für Beleidigung und Verleumdung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Profi im Strafrecht & Persönlichkeitsrecht, hilft bei Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung und Verleumdung. 

 

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Pflicht zur Selbstbelastung – auch im Datenschutz

    Nemo tenetur se ipsum accusare bedeutet, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten bzw. an Ermittlungen gegen sich selbst aktiv mitzuwirken. Der Strafverteidiger bringt den „nemo tenetur“-Grundsatz auch kürzer auf den Punkt mit „Mund halten – nichts sagen“. Im Kern geht es m.E. um eben diesen Grundsatz in einer Posse, die nun endlich in Berlin ihr Ende gefunden hat: Via Lawblog wurde ich auf eine Mitteilung der Berliner Anwaltskammer aufmerksam, die darauf verweist, dass das KG Berlin (1 Ws (B) 51/07) festgestellt hat, ein Rechtsanwalt kann im Rahmen seiner Schweigepflicht ein Auskunftsbegehren des Landesdatenschutzbeauftragten zurückweisen. Sachverhalt laut Pressemitteilung der RAK Berlin:

    Ein Berliner Rechtsanwalt hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz verweigerte der Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Der Datenschutzbeauftragte verhängte gegen ihn ein Bußgeld von 3.000,- € wegen der Auskunftsverweigerung

    Zuerst einmal habe ich bei der ganzen Sache schon ein prinzipielles Problem: Auch wenn beim Erlangen der Briefe durch den Rechtsanwalt in der Tat ein Erheben von Daten vorlag (siehe nur §3 III BDSG) liegt der Schwerpunkt des Problems eindeutig in einer allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden sind aber nicht dazu geschaffen wurden, um jegliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verfolgen (worunter z.B. auch Beleidigungen fallen), sondern speziell auf datenschutzrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgelegt. Insofern sollte eine Aufsichtsbehörde auch stark darauf achten, inwiefern sie sich instrumentalisieren lässt – in passender Analogie zu den Staatsanwaltschaften, die irgendwann nicht mehr massenhaft IP-Adressen für die Musikindustrie auflösen lassen wollten (obwohl es im Kern um strafbare Handlungen ging).

    Es ist natürlich vollkommen klar, dass hier die anwaltliche Schweigepflicht und das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt insgesamt gefährdet wäre, wenn irgendeine staatliche Behörde jederzeit den Rechtsanwalt zwingen könnte, Informationen aus diesem Vertrauensverhältnis preis zu geben. Die Streitereien sind nichts neues, es gibt sie mit Staatsanwaltschaften, Steuerfahndern – und nun eben auch den Datenschutzbeauftragten. Das Besondere ist hierbei allerdings, dass die Datenschutzbeauftragten zielgerichtet von Dritten eingesetzt werden können und der Dritte wegen seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (siehe nur §34 BDSG) auch noch zielgerichtet Informationen aus dem Vertrauensverhältnis erlangen könnte, die für ihn so nicht bestimmt sind.

    Vor diesem Hintergrund sollte es schon generell keine Frage sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant höher einzustufen und die Schweigepflicht als Rechtfertigungsgrund für eine Auskunftsverweigerung heranzuziehen ist. Daneben gibt es aber noch einen Aspekt: Der Rechtsanwalt selber macht sich ggfs. Bussgeldpflichtig, wenn er ohne Erlaubnis personenbezogene Daten erhebt. Evt. macht er sich sogar strafbar. Und es wäre befremdlich, wenn ausgerechnet hier der „nemo tenetur“-Grundsatz nicht gelten würde. Tut er aber glücklicherweise doch, man muss nur wissen, wo man sucht – in diesem Fall in §38 III 2 BDSG:

    Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    Und ich denke, spätestens an diesem Punkt ist auch klar, warum ich schon zu Beginn von einer Posse gesprochen habe: Dass sich letztlich das Kammergericht Berlin damit überhaupt befassen musste mag zur Rechtsklarheit sinnvoll gewesen sein. Insgesamt aber war es für mich bestenfalls ein schlechter Scherz.

  • Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung ist möglich

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 472/12) hat klargestellt, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags (§213 StGB) mit herabgesenktem Strafrahmen durchaus möglich sein kann, je nach schwere der vorangegangenen Beleidigung. Vorliegend ging es um eine sicher nicht alltägliche Auseinandersetzung zwischen Ehepartnern, an deren Ende der Ehemann die Ehefrau erstickte:

    Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und seiner deutlich jüngeren Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, der Provokationen seitens der Ehefrau vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“ […]

    Das Besondere ist dabei, dass durch die BGH-Entscheidung nunmehr eine „doppelte Milderung“ in Betracht kommt, was sich erheblich auf die letztliche Straferwartung auswirken kann.

  • Strafbefehl: Einspruch gegen Strafbefehl

    Einspruch gegen Strafbefehl: Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, dann ist der Einspruch gegen diesen Strafbefehl der einzige Weg, um zu verhindern, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird und Sie dann damit verurteilt sind. Im Folgenden einige Ausführungen zum Einspruch gegen den Strafbefehl. Wobei Sie bitte die Warnungen hinsichtlich eines vorschnell eingelegten bzw. aufrecht erhaltenen Einspruchs gegen den Strafbefehl ernst nehmen.

    Beachten Sie dazu auch: Strafbefehl erhalten – was ist zu tun?

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Beleidigung vor Gericht: Entscheidung zwischen Schmerzensgeld und Strafanzeige

    Ich habe kürzlich einen Mandanten in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Aachen vertreten, in dem es um mehrere – mitunter auch schwere – Beleidigungen ging. Diese wurden von dem Geschädigten zur Anzeige gebracht und nunmehr verhandelt, er selbst trat als Nebenkläger auf.

    Hinweis: Im Zuge von Gesetzesänderungen im Jahr 2009 wurde die Nebenklage bezüglich Beleidigungen geändert. Während bis dahin im Fall der öffentlichen Anklage immer der Anschluss als Nebenkläger möglich war, ist dies heute nur bei besonderen Umständen, namentlich schweren Folgen der Tat denkbar (§395 III StPO). In diesem Fall waren die Umstände zu speziell, die Nebenklage war zuzulassen.

    Nun kam der – absehbare – Antrag des Nebenklagevertreters auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hierauf konnte ich erwidern, dass ein Schmerzensgeld nicht in Betracht kommt, denn bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt ein Schmerzensgeld nur in Betracht, wenn es sich um (a) schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt und diese (b) nicht anders als durch eine Geldzahlung kompensiert werden können.

    Bei (b) hakte es nach meiner Argumentation, denn gerade durch das geführte Strafverfahren und ein zu erwartendes Urteil (ein Teil des Sachverhaltes war bereits eingeräumt) war eine Genugtuung gesichert, eine Kompensation im Sinne des Persönlichkeitsrechts eingetreten – ich kam zu dem Schluss, dass es insofern eines Schmerzensgeldes nicht mehr bedurfte. Der Geschädigte hätte sich entscheiden müssen: Entweder zivilrechtliche Unterlassungsklage mit Schmerzensgeld oder Strafverfahren. Sobald das Strafverfahren angelaufen ist, steht jedenfalls ein Schmerzensgeld nicht mehr zur Diskussion.

    Beim Amtsgericht Aachen wurde diese Sichtweise bestätigt, der Nebenkläger nahm nach gerichtlichem Hinweis – der nach 30 minütiger Unterbrechung zur Klärung der Rechtslage sodann erfolgte – seinen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld zurück. Das Ergebnis ist einfach und verlangt von Beleidigten dass man sich vorher Gedanken macht: Will man ein Schmerzensgeld oder die strafrechtliche Ahndung. Dass man beides bekommt wird, jedenfalls wenn jemand auf der Gegenseite sitzt der sich mit Persönlichkeitsrechten auskennt, nur sehr selten funktionieren. Auch die Strategie mancher Kollegen, erst einmal „blind“ Strafantrag zu stellen um die Behörden zu ermitteln und so die Kosten im Rahmen eines Zivilprozesses zu vermeiden, kann sich daher sehr schnell rächen.

  • Nicht zulässig: Lehrer fotografiert Schüler wegen Schuhfetisch

    Ein Oberstudienrat fand laut Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (DL 13 K 598/09) Gefallen an an dem „Schuhfetisch“. Während die Neigung als solche keine Probleme bereitet, ergab sich aber das Problem, dass der Beamte seinem Fetisch in der Schule fröhnte – und (teils gegen Bezahlung) Schülerinnen fotografierte und die Fotos u.a. über eine entsprechende Webseite verteilte. Dazu kommen wohl auch kleinere Videoclips, zumindest einer. Das sehr lange Urteil – man wird Zeit zum Lesen mitbringen müssen – stelle ich im Folgenden zur Verfügung, inhaltlich hat man sich um die (vorläufige) Dienstenthebung gestritten. Das Ergebnis lautet übrigens, dass die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig war.

    Es lohnt sich vor allem, um einmal an einem „echten Beispiel“ zu erleben, warum gerade in Schulen (also dort, wo leicht zu verführende und Schutzbefohlene Verkehren) ein besonders hoher Schutzbedarf besteht, wobei dieses Beispiel ein spezieller Einzelfall ist. Nicht zuletzt, weil einige Schülerinnen (angeblich) auch noch eine „Petition“ für den betroffenen Lehrer eingereicht haben.
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  • Drohung mit Faustrecht

    Wer einen Vollstreckungsbeamten als „Verbrecher“ tituliert und androht, ihn zukünftig von seinem Grundstück zu werfen, macht sich nicht nur wegen Beleidigung, sondern auch wegen einer versuchten Nötigung strafbar. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat daher in einer aktuellen Entscheidung die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Schwerte wegen Beleidigung verworfen und den Angeklagten zusätzlich wegen einer versuchten Nötigung verurteilt. (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.2007 – 2 Ss 589/06) (mehr …)

  • Strafrecht: Titulierung einer Radarmessung als „Wegelagerei“ ist keine Beleidigung

    Die Bezeichnung einer Geschwindigkeitsmessung als „Wegelagerei“ ist keine Beleidigung des durchführenden Polizisten. Die Äußerung ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
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  • Neues zum Persönlichkeitsrecht: Der „AGG-Hopper“

    Es gibt in Deutschland ein „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG), das u.a. für Einstellungen regelt, wie nicht diskriminiert werden darf. Und es gibt Menschen, die versuchen, zielgerichtet einen Verstoss gegen das AGG zu provozieren – denn dann gibt es mitunter Schadensersatz. Solche Menschen gehen dann auch soweit, sich ein erträgliches Einkommen damit erstreiten zu wollen, von Arbeitgeber zu Arbeitgeber zu „wandern“, um sich hier der Reihe nach ihr Geld „zu verdienen“. Solche Menschen werden mitunter auch „AGG-Hopper“ genannt. Arbeitgebern ist das schon länger bekannt, deswegen gibt es auch Datenbanken – zumindest eine grosse – in der vermeintliche „AGG-Hopper“ erfasst werden. Wenn ein Arbeitgeber nun mit einer Klage bedroht wird, kann er sich in dieser Datenbank informieren, ob er einen „AGG Hopper“ vor sich hat.

    Soviel zum Hintergrundwissen, in einem konkreten Fall vor dem LAG Hamburg (5 Sa 14/10) ging es nun um einen Fall, in dem jemand zuerst auf Zahlung wegen eines AGG-Verstosses klagte. In diesem ursprünglichen Verfahren wurde er – man versteht nun hoffentlich was gemeint ist – von dem beklagten potentiellen Arbeitgeber als „AGG-Hopper“ bezeichnet, was der Beklagte mit einem Auszug aus einer „AGG-Hopper-Datenbank“ untermauern wollte.

    Der Kläger nunmehr beantragte Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld, da es sich

    1. bei der Bezeichnung „AGG-Hopper“ um eine Beleidigung handelt und
    2. die Einholung der Auskunft, zu dieser der Beklagte Daten des Klägers übermitteln musste, aus der entsprechenden Datenbank ein Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht darstellt.

    EIn durchaus kreativer Ansatz, der aber auf beiden Ebenen zurückgewiesen wurde. Das LAG Hamburg stellt zwar fest, dass die Äußerung der Beklagten, der Kläger sei ein „AGG-Hopper“ durchaus ehrkränkend sein könne. Aber:

    Innerhalb eines Arbeitsgerichtsprozesses ist diese Bezeichnung im Rahmen von Ansprüchen aus dem AGG fast schon zu einem juristischen Begriff geworden (vgl. Hey, AGG 2009, Nr. 22 zu § 15; LAG Hamm (Westfalen ) 26.06.2008 – 15 Sa 63/08 – LAGE § 15 AGG Nr 5, Obersatz zitiert nach Juris: „Keine Entschädigungszahlungen aufgrund Altersdiskriminierung bei AGG-Hopping“). Gemeint ist damit, dass ein Bewerber seine Bewerbung subjektiv nicht ernst meint. Dies ist aber eine im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 AGG zu prüfende Frage. Damit ist es einer Partei in einem Prozess um Ansprüche aus § 15 AGG erlaubt, sich unter Hinweis auf andere Verfahren und mit der Bezeichnung „AGG-Hopper“, die keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik ist, zu wehren.

    Die Sache mit der Datenbank ist kniffliger und ich stelle weiter unten den vollständigen Abschnitt aus dem Urteil dazu zur eigenen Analyse zur Verfügung. Im Kern aber sieht das Gericht schlicht ein berechtigtes Interesse, das sich nicht zuletzt in der Notwendigkeit der Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf darstellt. In dieser Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass lediglich wahre Tatsachen übermittelt werden. Das Gericht greift dabei letzten Endes und m.E: richtigerweise auf den §29 II 1a BDSG zurück, um diese Abwägung vornehmen zu können.
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  • Meinungs- und Kunstfreiheit vs. Beleidigungen

    Auch im Internet erlauben Meinungs- und Kunstfreiheit keine massiven Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eines anderen. So braucht man es nicht hinzunehmen, in einem Internetartikel als „dämlich“ und „bescheuert“ bezeichnet zu werden.

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  • Nutzung von Marke in Title- oder Meta-Tag

    Marke in Title- oder Meta-Tag genutzt? Man glaubt gar nicht, wie oft man sich um diesen Punkt streiten darf: Da wird ein fremder Name oder Firmenname in einem Meta-Tag oder dem Title-Tag („<title>“) genutzt und derjenige, der den Namen führt, möchte das nun unterbinden.

    Dabei gibt es viele Gründe für dieses Verlangen – zum einen ist man mit einer kritischen Auseinandersetzung nicht einverstanden, oder man hat persönliche Differenzen und möchte mit dem anderen „nichts zu tun haben“. In jedem Fall läuft es aber auf eines hinaus: Dadurch, dass man die Nennung in Meta- oder Title-Tag untersagt, will man zumindest ein gutes Ranking des betroffenen Inhaltes bei Suchmaschinen verhindern.

    Update: Das OLG Frankfurt untersagt die Verwendung von fremden Marken in Meta-tags zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten, siehe unten.

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  • Negative Bewertung im Internet

    Negative Bewertung im Internet: Sie sind längst allgegenwärtig, auch wir hier sind davon betroffen und wenn man ehrlich ist, irgendwie schon ein zwingendes Produkt des Internet – Bewertungen und Bewertungsportale. Man kann alles und jeden einer Bewertung unterziehen und während früher noch Foren besonders beliebt waren, haben sich – speziell im gastronomischen Bereich und bei Hotels – Bewertungsportale längst fest etabliert. Hotelbewertungen und Bewertungsportale wie Yelp (vormals Qype) oder Restaurant-Kritik.de sind heute sehr bekannt, von „Facebook“ und Unternehmensbewertungen auf „Google Maps“ ganz zu schweigen.

    Der Marketing-Vorteil für Unternehmen kann durchaus enorm sein und während vielleicht den berühmten „Gelben Seiten“ der Rang abgelaufen wird, kommt zunehmend das Problem ungeliebter Bewertungen auf die entsprechenden Betreiber zu. Im Folgenden gibt Rechtsanwalt Ferner allgemeine Hinweise zum Umgang mit Hotelbewertungen und negativen Bewertungen im Internet im Allgemeinen.

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  • Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß & Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 290/21, konnte sich zu der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Datenschutzverstoßes sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitskollegen äussern.

    Hierbei hielt das Gericht fest, dass eine gezielte Durchsuchung eines Dienstcomputers, nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen, sowie deren Sicherung und Weitergabe an Dritte durchaus ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein kann. Dies gilt mit dem LAG grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein.

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  • Deepfake

    Deepfake

    Bei einem Deepfake wird ein täuschend echtes virtuelles Bild einer Person geschaffen, die wie die originale person klingt, spricht und aussieht. Es ist mit üblicher Betrachtung bei einem guten Deepfake kaum mehr möglich, Original und Fälschung zu unterscheiden.

    Diese „Deepfake-Technologie“ nutzt hierzu die Leistungsfähigkeit der Deep-Learning-Technologie für Audio- und audiovisuelle Inhalte. Richtig eingesetzt, können diese Modelle dann Inhalte produzieren, die absolute überzeugend den Anschein erwecken, dass Menschen Dinge sagen oder tun, die sie nie getan haben – oder auch Menschen erschaffen, die nie existiert haben!

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  • Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB)

    Eine Beleidigung ist zwar strafbar – kann aber bei „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ straflos sein. Wann eine solche berechtigte Interessen vorliegen, findet sich in §193 StGB:

    Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

    §193 StGB

    Das bedeutet: Es ist nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gemäß § 185 StGB in Form einer „Beleidigung“ strafbar.

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  • Verurteilung wegen Beleidigung in sozialen Netzen

    Strafbarkeit wegen Beleidigung: Beleidigungen in sozialen Netzen sind keine Seltenheit, doch Urteile müssen in diesem Bereich besonderen Anforderungen genügen, wie etwa das BayObLG München (202 StRR 86/20) hervorgehoben hat. Insoweit reicht es auf gar keinen Fall, wenn nur unvollständige Wiedergaben erfolgen oder gar Zusammenfassungen mit „u.a.“, vielmehr gilt, dass

    • Entweder die genannten Textpassagen vollständig wörtlich zu zitieren sind, oder
    • ihren jeweiligen Kontext wenigstens in Form einer zusammenfassenden Darstellung der damit nicht ausschließbar jeweils aus einem größeren Zusammenhang herausgerissenen Zitate der Postings des Angeklagten wiedergeben müssen.

    Der springende Punkt ist dabei – und hier greift die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – dass eben nicht die Äußerung für sich im Urteil genügt, sondern dass der Gesamtzusammenhang der Äußerungen sich aus den Feststellungen im Urteil ergeben muss.

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