Twitter-Streit wegen Führung auf Twitter-Liste?

Und wieder ein Twitter-Streit: Eine Nutzerin hat eine (öffentliche) Liste „Nervige Spammer“ angelegtund dort diverse Accounts gelistet. Nun schreibt sie, dass ihr von einem Betroffenen mit einem Rechtsanwalt „gedroht“ wird, sollte er nicht von der Liste verschwinden. Das Problem war vorhersehbar – und es wundert, dass es bisher noch keine bekannte Eskalation gab.

In der Kürze: Ganz unproblematisch ist es mit den Listen nicht, denn immerhin verleiht man einem anderen Account damit ein „Label“, mit dem dieser erst einmal leben muss. Und wenn man z.B. eine Liste „betrügerische Firmen“ anlegt, um dort diverse Unternehmens-Twitter-Accounts zu listen, dürfte nachvollziehbar sein, dass betroffene Firmen das keineswegs witzig finden.

Dabei gelten erst einmal die allgemeinen Regeln: Mit der Führung von Accounts in solchen Listen, also dem verpassen von „Labels“, trifft man eine Aussage, eine Bewertung – wenigstens mittelbar. Wie immer muss dabei dann unterschieden werden, ob das dann noch unter die fällt oder als einzustufen ist. Denn zur Erinnerung: Eine unwahre Tatsachenbehauptung kann nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (dazu das OLG Hamburg).

Nach dieser ersten Unterscheidung wird man fragen müssen, ob z.B. eine Schmähkritik vorliegt – wie die zu definieren ist, habe ich hier ausführlich erläutert. Da kommt dann auch wieder der Listen-Name ins Spiel: Die Rechtsprechung hat mitunter keine Probleme, ein Geschäftsgebahren als „betrügerisch“ zu bezeichnen. Auch ein „Abzocker“ geht mitunter durch. Spannend wäre es aber durchaus, im konkreten Fall zu prüfen, ob es sich um eine Tatsache oder Meinung handelt – so ist allgemein anerkannt, was „Spamming“ ist, so dass es sich objektiv bejahen oder verneinen lässt. Andererseits sind persönliche Hemmschwellen sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass auch subjektiv etwas als „Spammen“ eingeordnet werden kann, was objektiv vielleicht noch nicht so eingestuft wird.

Könnte man gegen eine unzulässige Listenführung vorgehen? Ich sehe da wenig Probleme. Alleine, dass es sich um eine technische Besonderheit bei Twitter handelt, macht da keine Ausnahme. Es handelt sich um eine öffentliche Bezeichnung, die von anderen wahrgenommen wird. Und durch die Tatsache, dass es heute Themenspezifische-Twitter-Accounts gibt, die solchen Listen folgen können, kann durchaus nicht nur eine geschäftsschädigende Wirkung eintreten, sondern auch ein Unterlassungsinteresse gesehen werden.

Das heißt aber noch lange nicht, dass jeder kritische Listenname gleich unzulässig ist – die Unterscheidung ist mitunter haarfein und die Rechtsprechung spricht durchaus im Internet einen recht großen Spielraum für kritische Bezeichnungen zu. Dabei darf eines nie vergessen werden: Mit dem muss jeder, der am öffentlichen Markt teilnimmt, sich auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Dabei darf die Kritik eben auch spitz formuliert sein. Das Thema bleibt eine Gratwanderung. Man kann sich wehren und jedenfalls bei offensichtlichen Rechtsverstößen (wie Beleidigungen) auch erfolgreich. In allen anderen Fällen wird es für den vermeintlich Verletzten aber ein sehr hohes Risiko sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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