Schulrecht: Unterrichtsausschluss bei Internetbeleidigung?

Der VGH Baden-Württemberg (9 S 1056/11) hat in einem aktuellen Beschluss festgehalten, dass ausserschulisches Verhalten durchaus zu schulinternen Maßnahmen (hier: Unterrichtsausschluss) führen kann. Konkret ging es um die eines Mitschülers in einem Internetforum. Voraussetzung ist aber (immer), dass das Verhalten sich störend in den schulischen Betrieb hinein auswirkt.

Das ist im Kern bekannter Stoff: Schon früher hat sich die Rechtsprechung mit diesem Thema beschäftigt. Konkret ging es oft um Bedrohungen, Körperverletzungen oder (“Abziehen”) auf dem Schulweg unter Mitschülern, was im Regelfall zu schulischen Maßnahmen führte. Dazu nur VGH Baden-Württemberg, vom 10.06.1992, 9 S 1303/92.

Durch das Internet erweitert sich dieser Kreis nunmehr, da durchaus z.B. Beleidigungen ausgesprochen werden können, die sich unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken, etwa weil der Grossteil der Klasse oder gar der Schule sich im gleichen Netzwerk/Forum tummeln und die Äußerung in die Schule hineintragen.

Der VGH geht nun dahin, einen ganz ausgewogenen Weg zu wählen und nicht pauschal zu urteilen: Vielmehr wird verlangt, dass man sich mit der konkreten Situation beschäftigt. Wenn – wie hier – die Beleidigung ohne namentliche Nennung erfolgt und nur bestimmte Personen erkennen, um wen es geht, sei der “Eintrag in seiner Bedeutung eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar”. Die Folge ist, dass ein Unterrichtsausschluss durchaus unangemessen sein kann.

Die wichtige Erkenntnis für Schüler an dieser Stelle ist aber wohl vor allem: Auch Dinge, die ausserhalb des schulischen Betriebs laufen, können in der Schule zu unmittelbaren und empfindlichen Konsequenzen führen. Allerdings dürfen diese nicht “reflexartig” und unangemessen seitens der Schule gewählt werden. Fingerspitzengefühl ist im Einzelfall gefragt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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