Kollektivbeleidigung: BVerfG mit deutlichen Worten zu Beleidigung durch allgemeine Aussagen

Endlich hat das (1 BvR 1036/14) die Gelegenheit bekommen und sie ergriffen, um der ausufernden deutschen Rechtsprechung zur einen Dämpfer zu geben. Es geht um die „Beleidigung“ durch allgemeine Aussagen, gefasst in Aufschriften oder Sticker, die sich an eine ungeliebte Gruppe wendet – etwa wenn jemand einen vermeintlich beleidigenden Aufzug an sich trägt. So etwa in dem Fall der dem BVerfG vorlag:

Im Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin von einer Polizeistreife in ihrem Wohnort angetroffen, als sie einen Anstecker trug, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschriftet war. Sie war auf Aufforderung nicht bereit, ihn abzunehmen.

Man mag schon hier fragen, ob das Strafrecht die richtige Reaktionsform ist und ob es nicht eher für Polizeibeamte peinlich ist, sich von derartigen Kindereien ernsthaft „beleidigt“ zu fühlen. Gleichwohl ist es keine Seltenheit mehr, dass hierauf reagiert wird – und die Gerichte dem Straftrieb der Polizei folgen möchten. Dabei wird mitunter auch mal gerne die verfassungsrechtlich relevante Grenze überschritten.

Es geht um Folgendes: Ein Kollektiv hat kein Bewusstsein, es kann schwerlich beleidigt werden. Wenn man aber sich formell gesehen an ein Kollektiv mit seiner Aussage wendet, dies aber dann konkretisiert durch bestimmte Maßnahmen, dann kann eine Beleidigung im Raum stehen. Wer etwa einen Polizisten ansieht und ihm ins Gesicht sagt „Alle Polizisten sind Schweine“, der macht deutlich, dass er zwar formell gesehen von „allen Polizisten“ spricht, aber diesen einen Polizisten konkret meint.

Hiervon ausgehend entwickelte die instanzielle Rechtsprechung einige absonderliche Ideen, wann eine konkretisierung vorliegen soll. Dabei ging man auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn man damit rechnen musste, dass einem Polizisten begegnen, die den Schriftzug wahrnehmen können – etwa bei einem Transparent in einem Fussballstadion oder beim Tragen einer Hose. Dass es sich selbst bei kindischen bis primitiven Aussagen in Richtung der Polizei aber immer auch um eine grundrechtlich relevante Meinungsäußerung handeln wird, wurde dabei zunehmend von den Gerichten ausser Acht gelassen.

Damit räumt das Bundesverfassungsgericht als erstes auf und stellt klar, dass gerade die Polizei Gegenstand allgemein ablehnender Äußerungen ist und sein können muss:

Das Tragen des Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS“ fällt in den Schutzbereich des Grundrechts. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (BVerfGE 93, 266 <289>). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Der Aufdruck „FCK CPS“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG. Die an die Äußerung anknüpfende strafrechtliche Verurteilung greift in das Grundrecht ein.

Das mag vielen nicht gefallen ist aber nun einmal Realität: Es ist politisch, staatliche Organe allgemein abzulehnen oder Ihnen kritisch gegenüber zu stehen. Das mag häufig einem gewissen Alter oder Entwicklungsprozess geschuldet sein – es ändert nichts daran, dass Staatsorgane (übrigens ebenso wie Unternehmen) eine grundsätzliche und auch barsche Kritik im Zuge der Meinungsäußerung ertragen müssen.

Und wie geht es nun weiter? Man muss prüfen, ob der Einzelne,der sich da ernsthaft beleidigt fühlen möchte, auch aus rechtsstaatlicher Sicht – oder besser: aus der Sicht eines verständigen Erwachsenen – beleidigt wurde. Dabei führt das BVerfG als erstes wieder einmal aus – dies ist ausdrücklich keine neue Rechtsprechung! – dass alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv nicht ausreicht und man sich auch weniger angesprochen fühlen sollte, je grösser das Kollektiv ist:

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 <301 f.>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 <302 f.>).

Sodann wird dann klargestellt, dass alleine das vorsätzliche Tragen im öffentlichen Raum nicht ausreichend ist, damit sich einzelne Beamte konkretisiert angesprochen fühlen dürfen:

Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hat. Auch die Feststellung des Amtsgerichts, die Konkretisierung sei wegen des Vorfalls einige Wochen früher eingetreten, ist nicht tragfähig. Es liegen keinerlei Feststellungen dazu vor, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken.

Dabei sind es mitunter unscheinbare Hinweise, die genau zu lesen sind. So sagt das BVerfG ausdrücklich, dass es notwendig ist, dass man nicht nur weiss, überhaupt auf Polizeibeamte zu treffen, sondern auf bestimmte Polizeibeamte – erst dann kann eine Konkretisierung angenommen werden.

Die Entscheidung ist ein Befreiungsschlag für die zunehmende Tendenz der Kriminalisierung, die wir seit einigen Jahren erleben. Ich habe bereits Strafverfahren erlebt, in denen es nicht nur um „ACAB“ ging, sondern u.a. auch, in dem ein Polizeibeamter unbedingt auf der strafrechtlichen Verfolgung eines obdachlosen Betrunkenen bestand, der ihm im Suff irgendeinen Müll an den Kopf geworfen hat. Die Tendenz, dass dabei politische Meinungsäußerungen untergraben werden, weil sie aus Sicht des Gerichts „Inhaltsleer“ sind ist grundrechtswidrig und zwingend abzulehnen.

Im Fazit verbleibt es dabei, dass man sich wünschen würde, dass man mit manchen „Strafsachen“ so umgeht, wie die Justiz auf Nachbarschaftsstreitigkeiten reagiert. Bis dahin aber werden sich Gerichte, wenn Sie sich nicht sagen lassen wollen grundrechtswidrig zu urteilen, ernsthafter damit Auseinandersetzen müssen, welchen politischen Gehalt eine Aussage hat. Dazu gehört auch, dass man wieder lernt, das eigene Empfinden hinter die objektive Deutung zurück zu schrauben.

Dazu bei uns: Übersicht zur Strafbarkeit des Schriftzuges ACAB

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.