Das Verhalten in sozialen Netzwerken hat auch im „echten Leben“ spürbare Konsequenzen, wie aktuelle Vorfälle zeigen:
- Das VG Düsseldorf (18 L 669/11) hatte sich mit einem Schulverweis im einstweiligen Rechtsschutz beschäftigen. Hier hatte ein Mitschüler andere Schüler während einer „Schlägerei“ (vor der Schule) gefilmt und das Video auf Facebook hochgeladen. Zwar stellte das Gericht richtigerweise fest, dass ein solches Verhalten („Cyberbullying“ ggfs. auch „Cyber-Mobbing“) grundsätzlich den Pflichten eines Schülers zuwiderläuft und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Allerdings muss die Schule genau prüfen, ob eine solche Entlassung wirklich angemessen ist. Wenn – wie hier – fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass eine Entlassung quasi zwingend sei, geht das fehl. Daran ändert es auch nichts, dass dem Schüler schon früher eine Entlassung angedroht wurde. (Dazu auch bei uns: Unterrichtsausschluss bei Internetbeleidigung?)
- Beim Wochenblatt wird berichtet, dass ein „seltsamer Facebook“-Eintrag zu einem Strafverfahren führte. Der etwas unklare Text im Wochenblatt lässt vermuten, dass jemand (vermeintliche) Todesdrohungen auf Facebook aussprach und nun Ermittlungen „wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§126 StGB) ausgesetzt sein soll. Ob in einem solchen Fall der öffentliche Friede wirklich geneigt ist, gestört zu werden, so dass bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe sinnvoll sind, erscheint mir aber eher fragwürdig – wenn, dann ist das eher ein Fall für ein Bussgeld nach §118 OwiG („Belästigung der Allgemeinheit“).
- Justizminister wünschen allgemeine Autoschlüssel-Kopie für Ermittler - 7. Dezember 2024
- KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen - 5. Dezember 2024
- BVerfG zu Encrochat: Keine generellen Beweisverwertungsverbote - 5. Dezember 2024