Die Frage, was eine Wohnung im strafrechtlichen Sinne ausmacht, mag auf den ersten Blick trivial erscheinen. Doch sie gewinnt an Brisanz, wenn es um den Schutz vor Einbruchdiebstahl geht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 4. November 2025 (5 StR 483/25) klargestellt, dass auch Gartenlauben in Kleingartenanlagen als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelten können – selbst wenn ihr dauerhaftes Bewohnen rechtlich unzulässig ist. Dabei wird offenbar, dass der Wohnungsbegriff im Strafrecht nicht an formale Kriterien, sondern an den tatsächlichen Schutzzweck anknüpft. Doch was bedeutet das für die Praxis? Und warum ist diese Abgrenzung so relevant?
(mehr …)Schlagwort: wohnungseinbruchdiebstahl
Wohnungseinbruchdiebstahl: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf im Strafrecht zum Wohnungseinbruchdiebstahl. Strafverteidiger Ferner in Alsdorf verteidigt beim Vorwurf Wohnungseinbruchdiebstahl. Rechtsanwalt für Wohnungseinbruchdiebstahl

Einziehung nur bei konkretem Bezug
BGH zur erweiterten Vermögensabschöpfung bei Wohnungseinbruch: Die erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB ist ein wirkmächtiges Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Sie erlaubt es, Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn sie nicht unmittelbar aus der verfahrensgegenständlichen Tat stammen – unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (6 StR 408/24) erneut klargestellt, dass diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder abstrakte Möglichkeiten gestützt werden darf. Vielmehr bedarf es belastbarer Anhaltspunkte, die eine konkrete Zuordnung zu einer rechtswidrigen Herkunftstat ausschließen – eine präzise Entscheidung mit weitreichenden Folgen für die Praxis.
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Drohung als finales Element bei Raub
In seinem Beschluss vom 23. Juli 2024 (Az. 6 StR 301/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, unter welchen Bedingungen eine Drohung als finales Element bei einem Raub zu werten ist. Die Entscheidung zeigt die Anforderungen an die subjektiv-finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahmehandlung auf.
(mehr …)Unmittelbares Ansetzen zum Versuch bei Regelbeispiel
Die Frage, wann man bei einem Regelbeispiel und zugleich (nur) versuchtem Grunddelikt unmittelbar ansetzt, ist gerade beim Bundesgerichtshof im Fluss. Nunmehr hat auch der 6. Senat (6 StR 28/21) an Hand des Wohnungseinbruchsdiebstahls verdeutlicht, der Linie zu folgen, mit der es genügt, wenn ein qualifizierendes Merkmal oder ein Regelbeispiel verwirklicht wird:
Maßgeblich ist insoweit, ob das Verhalten des Täters nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Verwirklichung des Grunddelikts führen soll. Das kann auch in diesen Fällen bereits gegeben sein, bevor der Täter beginnt, die tatbestandliche Ausführungshandlung vorzunehmen; es kann genügen, dass er im Begriff ist, ein qualifizierendes Merkmal oder ein Regelbeispiel zu verwirklichen.
Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (…)
Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der
Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens (…) beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden (…). Er setzt dann bereits dadurch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an (…)Vorliegend bedeutet das weite Verständnis, dass bereits das Einschlagen eines Fensters genügt, auch wenn nach der Vorstellung des Täters dieser noch das Fenster öffnen und sich durch den Wintergarten in
die angrenzenden Wohnräume begeben musste. Denn hier war das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht schon mit dem Beginn des Einbrechens konkret gefährdet.Allerdings muss man sehen, dass der 6. Senat eindeutig die Formulierung „kann“ genügen verwendet und es sich bei einem bereits aufgebrochenen Fenster um einen eher einfachen Fall handelt. Die zu Beginn stehende Rechtsprechung des 4. Senats betrifft Fälle, in denen das Fenster nicht einmal aufgebrochen war, sodass jedenfalls durch die direkte Bezugnahme in der vorliegenden Entscheidung deutlich wird, dass man grundsätzlich dem 4. Senat folgt – wie weit man ihm folgt, kann aber auch kritisch hineingelesen werden.

Bedeutung verschlüsselter Telefone bei Kriminalität
Die Bedeutung verschlüsselter Kommunikation nimmt im Bereich der Kriminalität naturgemäß immer weiter zu. Durchaus überraschend für mich ist, wie unbedarft teilweise selbst im Bereich organisierter Kriminalität agiert wird – ich hatte schon mehrfach klargestellt, dass etwa die Nutzung einer zentralisierten Infrastruktur (wie bei Encrochat) schlichter Irrsinn ist.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!Beim Bundesgerichtshof (5 StR 94/21) habe ich, beim Stöbern, am Rande einige Zeilen zur Thematik gefunden, die allerdings nur sehr wenig weitere Informationen bieten:
Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen dem Beschluss, mit dem die Strafkammer den auf Beweiserhebung gerichteten Antrag (…) abgelehnt hat, und den Urteilsgründen besteht nicht. Das Landgericht hat im Urteil unter anderem darauf abgestellt, dass der Einsatz eines mit teurer Verschlüsselungssoftware versehenen hochwertigen Mobiltelefons, wie es beim Angeklagten gefunden wurde, nach Angaben sachverständiger Zeugen in klein- und gelegenheitskriminellen Kreisen nicht verbreitet ist.
Dem widerspricht nicht, dass es die Strafkammer bei der Ablehnung des mangels bestimmt behaupteter Tatsachen zutreffend nicht als Beweisantrag im Rechtssinne (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) behandelten Antrags als bedeutungslos angesehen hat, dass derartige verschlüsselte Telefone nicht nur im Bereich von Betäubungsmittelkriminalität, sondern auch beim Diebstahl von Fahrzeugen, Wohnungseinbruchdiebstahl oder Raubdelikten Verwendung finden.
Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
- Zugriffe der Polizei: WhatsApp-Nachrichten, Mails, TOR-Netzwerk, File-Carving, Predictive Policing und Kryptowährungen
- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
- e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugriff auf digitale Beweise in der EU ab 2026
Dauerhaft genutzte Privatwohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl
Wann liegt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung vor: Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten belegt, wenn er im Zusammenhang mit einer Wohnung begangen wird – gar mit einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe, wenn eine „Privatwohnung“ betroffen ist. Doch wann liegt eine Wohnung oder eben dauerhaft genutzte Privatwohnung überhaupt vor? Die Begriffe sind dabei nicht deckungsgleich, sondern die Privatwohnung ist ein Unterfall der Wohnung
(mehr …)Strafantrag bei Wohnungseinbruchdiebstahl durch Angehörige
Wenn ein Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Angehörigen begangen wird – braucht es dann eines Strafantrages? Hintergrund ist §247 StGB, der klarstellt, dass wenn ein Diebstahl einen Angehörigen betrifft, die Tat nur auf Antrag verfolgt wird – was ebenso bei häuslicher Gemeinschaft gilt. Der Bundesgerichtshof konnte insoweit klarstellen, dass auch in diesem Fall ein Antrag zwingendes Erfordernis ist:
§ 247 StGB gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut – anders als § 248a StGB – nicht nur für den Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB, sondern für alle seine – auch in §§ 243, 244, 244a StGB normierten – Begehungsweisen, gleich ob gesetzlich als besonders schwere Fälle oder als Qualifikationstatbestände ausgestaltet (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 2. Aufl., § 247 Rn. 2; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 247 Rn. 2), damit auch für das abgeurteilte Vergehen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auf die Form der Beteiligung desjenigen, dessen Angehöriger der Verletzte ist, kommt es dabei nicht an (vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 247 Rn. 5).
BGH, 3 StR 453/16Wann liegt ein versuchter Diebstahl vor?
Versuchter Diebstahl: Wann liegt eigentlich ein versuchter Diebstahl vor? Nun, mit den allgemeinen Erwägungen bedeutet im strafrechtlichen Sinne der Versuch, dass der Täter dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten muss. Dies liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt (dazu grundlegend BGH, 4 StR 429/78).
Dazu auch bei uns: Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen (dogmatische Seite und Änderung der BGH-Rechtsprechung ab Ende 2019). Sowie zur Frage wann ein Ladendiebstahl vorliegt.
(mehr …)Bundestag verschärft Strafen für Wohnungseinbruchdiebstahl
Der Wohnungseinbruchdiebstahl wird ein eigener Tatbestand im Strafgesetzbuch. Während bisher Einbrechern generell eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht, wird künftig der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung mit mindestens einem Jahr Haft bestraft werden. Ein minder schwerer Fall ist nicht mehr möglich. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (18/12359) vor, den der Bundestag am Donnerstag, 29. Juni 2017, mit geringfügigen Änderungen (18/12933) beschlossen hat.
Mit der Neuregelung kann der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht mehr als Vergehen gewertet werden, sondern gilt in jedem Fall als Verbrechen. Auch wird es damit möglich, die Vorratsdatenspeicherung, sofern sie zulässig ist, zu nutzen und mit einer rückwirkenden Funkzellenabfrage die Fahndung nach Einbrechern, insbesondere Einbrecherbanden, zu erleichtern.
Wohnungseinbruchdiebstahl: Zum „Einsteigen“ beim Wohnungseinbruchdiebstahl
Der Bundesgerichtshof konnte in zwei aktuellen Entscheidungen nochmals betonen, wie wichtig sauberes Subsumieren ist, auch wenn es vielleicht dem eigenen Empfinden widerspricht:
- „Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (…) Eine im Erdgeschoss gelegene Terrassentür ist demgegenüber allgemein zum Betreten des Gebäudes vorgese- hen. Wie der Generalbundesanwalt (…) zutreffend ausgeführt hat, liegt in solchen Fällen ein Einsteigen selbst dann nicht vor, wenn der Täter zum Öffnen der Tür zunächst durch einen gekippten Türflügel in die Wohnung hineingreifen muss (…)“ – BGH, 1 StR 319/10
- „Schon das Reichsgericht hat das Einsteigen definiert als das Eindrin- gen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses (…) An dieser Definition hat der Bundesgerichtshof – bei teilweise abweichender Formulierung – in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (…) Soweit in einer Reihe von Entscheidungen das Erfordernis des Betretens durch eine hierfür nicht bestimmte Öffnung keine ausdrückliche Erwähnung fand (…) war dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass bereits die weitere Voraussetzung der Überwindung von Hindernissen nicht erfüllt war. Diese müssen sich ihrerseits aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben (…) Schwierigkeiten allein beim Schaffen der Zugangsmöglichkeit genügen nicht“ – BGH, 3 StR 404/15
Doch Vorsicht: Gleichwohl steht der erhöhte Strafrahmen im Raum: „Dass möglicherweise Sinn und Zweck der gesteigerten Strafdrohung – der erhöhte Rechtsfrieden des Verwahrungsortes (…) sowie die in den Anstrengungen des Täters zum Ausdruck kommende besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebes (…) – auch die vorliegende Konstellation erfassen, rechtfertigt es nicht, das anhand der historischen, systemati- schen und grammatikalischen Auslegung gefundene, eindeutige Ergebnis zu revidieren. Die teleologischen Erwägungen könnten – bei tatsächlich vergleichbarer Gewichtigkeit der Fälle – allenfalls zu der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB führen“.
Wohnungseinbruchdiebstahl: Zum Begriff des „falschen Schlüssels“
Der Strafprozess konzentriert sich im wesentlichen auf Tatsachenfeststellungen, viel zu häufig werden Rechtsfragen kurz abgetan, die man im Detail disktutieren könnte. Ein solches Beispiel bietet das OLG Köln (III 1 RVs 48/10), das sich mit der Frage beschäftigt hat, wann eigentlich ein „falscher Schlüssel“ beim Wohnungseinbruchdiebstahl entsprechend § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Dabei ist es ein gar nicht seltener Denkfehler, den unbefugt benutzen Schlüssel als falschen Schlüssel einzustufen – das aber ist falsch, sofern der Schlüssel nicht durch den Berechtigten vor Gebrauch entwidmet wurde. Da es hier um einen deutlich geminderten Strafrahmen zwischen Wohnungseinbruchdiebstahl und „normalem“ Diebstahl geht, lohnt sich das saubere Arbeiten durchaus.
(mehr …)Facebook-Account gehackt: Erkennungsdienstliche Behandlung angezeigt?
Als Strafverteidiger muss ich mich am Rande durchaus häufig mit der Problematik der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ auseinandersetzen. Es ist dabei durchaus als üblich zu bezeichnen, dass bereits bei Ersttätern und Bagatelltaten wie Beleidigung solche erkennungsdienstlichen Behandlungen angeordnet werden. Die insgesamt 3 Ermächtigungstatbestände die es hier gibt und die zudem recht konturlos sind, ermöglichen den Behörden an dieser Stelle sehr viel Spielraum. So musste ich etwa auf verwaltungsrechtlichem Wege verhindern, dass jemand einer ED-Behandlung unterzogen wird, weil er Bengalos im Fussballstadion gezündet hatte.
Jedenfalls aber, wenn irgendein Bezug zu sexuellen Handlungen besteht – selbst wenn diese nicht strafwürdig sind – muss man damit rechnen, dass eine ED-Behandlung angeordnet wird. Eine aktuelle Entscheidung, bei der es vordergründig „nur“ um den Hack eines Facebok-Accounts geht, verdeutlicht dies.
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Beweisführung beim Nachschlüsseldiebstahl
Beweisführung beim Nachschlüsseldiebstahl: Für den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls reicht es nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die beiden ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel zur Wohnung für den Einbruch nicht benutzt wurden. Er muss vielmehr beweisen, dass die Verwendung von Original- oder anderen richtigen Schlüsseln unwahrscheinlich ist (OLG Köln, 9 U 109/04).
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