Das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 1 L 251/13) hatte sich mit einem Lehrer zu beschäftigen, der zu seiner 16-Jährigen Schülerin über soziale Netzwerke Kontakt hielt und sie zuletzt darüber auch mit sexuellen Aufforderungen angeschrieben hat. Das Gericht hat im einstweiligen Recthsschutz entschieden, dass die Bezirksregierung Köln deb Betroffenen Lehrer die weitere Diensttätigkeit rechtmäßig untersagt hat: Bereits die verbalen sexuellen Kontakte seien für ein Unterrichtsverbot ausreichend.
Die Entscheidung ist inhltlich erst einmal nicht überraschend, gleichwohl wird man abwarten müssen, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausgeht. Zunehmend ist zu merken, dass „Neue Medien“ und gerade „Soziale Netzwerke“ ein besonderer problembereich in Schulen sind: Mobbing unter den Schülern, Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Videos – und nun auch Grenzverschiebungen im Lehrer-/Schüler-Verhältnis. Schulen müssen sich dem Thema verstärkt widmen und auch, gerade bei Vorfällen unter den Schülern, noch häufig Fingerspitzengefühl und Problembewusstsein erarbeiten, wie die hiesige Praxis leider zeigt.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner hat im aktuell erschienenen Buch „Erfolgreiche PR im Social Web“ die „Rechtstipps“ verfasst. Weitere Hinweise und Urteile zum Thema „Internet & Schulen“ finden sich hier bei uns.
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