Soziale Netze & Datenschutz in Schulen

Social Media ist weiterhin ein Brandthema in Schulen, der hiesige Alltag zeigt dabei, dass manche Schule mitunter hilflos, ja sogar vollkommen falsch handelt. Dazu soll im Folgenden an Hand eines Beispiels ein kleiner Einstieg gegeben werden.

Ein typischer Sachverhalt aus dem Leben soll als Beispiel dienen: Schüler wurden von einer Unterrichtsstunde ausgeschlossen, weil ihre Eltern keine Einwilligung geben wollte, damit deren Fotos auf Facebook erscheinen können. Hintergrund: Ein Sponsor (eine Versicherung) hatte einen Geschichtenleser für die Schule gestellt, wobei der Vertrag aber vorsah, dass von der Veranstaltung Fotos gemacht und verbreitet werden dürfen. Bei einigen Kindern lag keine Einwilligung vor bzw. wurde erteilt, so dass diese ausgeschlossen wurden. Sowohl rechtlich als auch rechtspolitisch ein Desaster.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und berät sowohl Familien wie auch Schulen im Bereich des Social Media Rechts.

Social Media, Datenschutz und Schulen: Rechtslage

Ich möchte kurz die notwendigen rechtlichen Hintergründe am Beispiel der rechtlichen Rahmenregelungen des Landes NRW verdeutlichen.

Der Schulbesuch ist Pflicht, soviel ist bekannt – er ist aber auch elementares Menschenrecht. Was so geschwollen klingt, hat juristische Bewandnis: §42 I SchulG NW spricht nicht ohne Grund davon, dass durch die Schulaufnahme ein „öffentlich-rechtliches Schulverhältnis“ mit Rechten und Pflichten begründet wird. Die modernen Schulgsetze sind dabei von dem Gedanken durchzogen, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt (dazu nur §§42 III, 43 I, 44 IV SchulG NW), um eine Grundversorgung der Schüler zu gewährleisten.

Der Schüler hat hier einen Anspruch darauf, dass ihm der Unterricht zur Verfügung gestellt wird, der ihm im Rahmen des Schulgesetzes i.V.m. den Durchführungsverordnungen zusteht. Dabei ist ihm auch innerhalb des Schulbetriebes eine diskriminierungsfreie Teilhabe nicht nur zu ermöglichen, sondern er ist auch aktiv in dieser Hinsicht zu erziehen (§2 V Nr.5 SchulG NW). Weiterhin ist der Schüler für den verantwortungsvollen Umgang mit Medien vorzubereiten (§2 V Nr.9 SchulG NW). Insgesamt bietet das Schulrecht dem Schüler letztlich nicht nur die Pflicht, am Unterricht teilzunehmen – dies ist vielmehr nur das Spiegelbild des Teilhaberechts an einem vorurteilsfreien Unterricht, der u.a. dem Wohl des Schülers untergeordnet ist.

Da dieses Recht besteht, bedürfen Eingriffe in dieses Recht einer ausdrücklichen Ermächtigung. Die gibt es durchaus, in NRW etwa im §53 III Nr.3 SchulG NW, wo der „vorübergehende Ausschluss vom Unterricht“ als Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist. Nun wird man freilich keine Disziplinarmaßnahme verhängen dürfen, nur weil jemand die ihm zustehenden Rechte ausübt. Das Gesetz verlangt hier vielmehr ein Fehlverhalten, das aber keinesfalls zu erkennen ist.

Es verbleibt damit als Rechtsgrundlage der zeitweise Ausschluss aus organisatorischen Gründen – wenn etwa Lehrer krank sind, kann natürlich die Schule Klassen aufteilen oder einzelne Schüler „hin und her schieben“, um kurzzeitig den Unterrichtsbetrieb aufrecht zu erhalten. Auf den ersten Blick mag das hier sogar einschlägig sein, immerhin war vielleicht diese konkrete Unterrichtsstunde sonst nicht als Angebot möglich.

An dieser Stelle bereits der erste Ansatz. So ist keinesfalls klar, ob nicht ein nachträgliches anonymisieren der Schülermöglich war. Oder ob man nicht diese wenigen Betroffenen gleich so hätte setzen können, dass sie auf Fotos nicht auftauchen. Soweit die Schule hier von ihrem Ermessen gebrauch gemacht hat, wird sie dies fehlerhaft getan haben, da sie schon gar nicht abgewägt hat, sondern schlicht den einfachsten Weg ging. Das dürfte rechtlich nicht mehr vertretbar sein.

Auch muss man sehen, dass der zeitweilige Unterrichtsausschluss immerhin eine ausdrückliche Disziplinarmaßnahme ist, der auch innerhalb der Schüler mit einem gewissen Stigma wahrgenommen wird. Wenn er also ausserhalb dieses Bereichs angewendet wird, dann muss man verlangen, dass er mit entsprechender Sensibilität angewendet wird – also nur dann, wenn eine ähnlich kritische Situation wie eine Disziplinarmaßnahme vorliegt. Die Gefährdung des Unterrichtsbetriebes mag da überzeugen. Ob aber die Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechts darunter fällt, wenn geeignete Alternativmaßnahmen zur Verfügung stehen, erscheint mir doch höchst kritisch. Insgesamt sehe ich letztlich einen rechtswidrigen Ausschluss vom Unterricht.

Unterrichtsausschluss: Rechtspolitisch fragwürdig

Wie oben schon erwähnt, ist es mit dem Gesetz Aufgabe der Schule, den Schülern beizubringen, „mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen“. Was wurde hier nun aus meiner Sicht vermittelt: Wenn ein Unternehmen dir Vorgaben macht, wie du dadurch dass du als Werbefläche genutzt wirst eine Leistung erhältst, nimm es hin und lasse die Kritiker hinten über fallen. Oder noch plakativer: Verkaufe dich und dein ruhig für eine Stunde vorlesen. Man könnte auch als Schule in solchen Fällen einfach darauf verweisen, dass man nicht jeden Vertrag unterschreibt.

Wenn alle Schulen dem folgen, erzielt man nicht nur den notwendigen Erfolg bei seinen Schülern, sondern macht auch klar, dass man nicht Handlanger der Wirtschaft ist, die sicher gerne schnell ihre Verträge anpassen wird. Leider aber ist damit so schnell wohl nicht zu rechnen. Wie man die Schulleiterin beim Spiegel-Online zitiert:

„Ich hätte nie gedacht, dass das so eine Welle macht“, sagt Schulleiterin […]

Dies ist ein häufiger Trugschluss, der auch tief blicken lässt: Die Frage ob etwas für Aufregung sorgt ist nicht die Triebfeder beim richtigen Umgang mit Medien.

Datenschutz in Schulen

ist nach meiner Erfahrung in Schulen zwar gerne thematisiert, vor allem als Ausrede um gegenüber Eltern Aufgaben von sich zu weisen, aber rechtlich erheblich fehlerhaft umgesetzt: Das beginnt bereits bei Gruppenfotos, geht über Schülerlisten die in Klassen bis heute verteilt werden und Elternlisten die auf Elternabenden samt sämtlicher Daten ausgeteilt werden.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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