Revision bei Strafzumessung erfolgreich

Der hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2023, Aktenzeichen 1 StR 16/23, in einer Strafsache wegen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. Juli 2022 im Strafausspruch aufgehoben.

Sachverhalt

Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer viermonatigen verurteilt, deren Vollstreckung zur ausgesetzt wurde. Sie legte gegen dieses Urteil Revision ein, wobei sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandete.

Rechtliche Analyse

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Freiheitsstrafe von vier Monaten keinen Bestand haben könne. Zwar entnahm die Strafkammer die Strafe korrekterweise dem gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Nr. 3 § 27 Abs. 2 StGB, jedoch versäumte sie eine Gesamtwürdigung aller die Tat und die Täterin kennzeichnenden Umstände, die für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten aus generalpräventiven Gründen unerlässlich ist (§ 47 Abs. 1 StGB).

Die Strafkammer berücksichtigte vor allem das Vor- und Nachtatverhalten der Angeklagten, ohne die bisherige Unbestraftheit, das Gewicht der Tathandlung und die geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts THC angemessen zu erörtern. Dadurch entstand der Eindruck, dass der gerechte Schuldausgleich und die persönliche Schuld der Angeklagten nicht ausreichend gewichtet wurden.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände bei der ist. Die Revision war in diesem Fall ein notwendiger Schritt, um eine gerechte Strafe zu gewährleisten. Dies unterstreicht die Bedeutung von Genauigkeit und Gerechtigkeit im rechtlichen Prozess, insbesondere im Kontext der Strafzumessung.

Für Betroffene und Praktizierende im Bereich des Strafrechts ist es wichtig zu verstehen, dass eine detaillierte Analyse aller Umstände nicht nur für die Schuldfrage, sondern auch für die Strafzumessung entscheidend ist. Dieser Fall illustriert zudem, dass das Rechtsmittel der Revision eine effektive Möglichkeit darstellt, potenzielle Fehlentscheidungen zu korrigieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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