Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Dezember 2023 (5 StR 400/23) wird das Thema der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion behandelt. Diese rechtliche Fragestellung betrifft das Konkurrenzverhältnis, hier konkret zwischen den Straftatbeständen der Bedrohung und der versuchten Nötigung.

Hintergrund des Falles

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Bedrohung verurteilt. Im speziellen Fall zeigte der Angeklagte einem Zeugen auf Anweisung einer anderen Person eine bedrohliche Nachricht auf seinem Mobiltelefon, die darauf abzielte, den Zeugen von einer Aussage bei der Polizei abzuhalten.

Rechtliche Erörterung zur Konsumtion

Die Konsumtion tritt ein, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. In diesem speziellen Fall wurde die Frage aufgeworfen, ob die Bedrohung durch die versuchte Nötigung konsumiert wird, insbesondere wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem Verbrechen besteht.

Der BGH neigte dazu, Tateinheit zwischen den Delikten der Bedrohung und der versuchten Nötigung anzunehmen, was bedeutet, dass beide Delikte gleichzeitig verwirklicht wurden, ohne dass eines das andere vollständig absorbiert. Dieser Standpunkt wurde vor dem Hintergrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter beider Tatbestände unterstützt:

  • § 240 StGB (Nötigung) schützt die Freiheit der Willensbildung und -betätigung.
  • § 241 StGB (Bedrohung) schützt den subjektiven Rechtsfrieden des Einzelnen.

Gesetzliche Änderungen und deren Auswirkungen

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, welches am 30. März 2021 in Kraft trat, wurde der Strafrahmen für die Bedrohung mit einem Verbrechen erhöht, was die eigenständige Bedeutung dieses Delikts unterstreicht.

Schlussfolgerungen des BGH

Der BGH entschied, aus prozessökonomischen Gründen nicht weiter auf eine mögliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung einzugehen, die die Bedrohung hinter einer versuchten Nötigung zurücktreten ließ. Stattdessen wurde eine Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Nötigung vorgenommen, um komplexere rechtliche Fragen und ein umfangreiches Anfrageverfahren zu vermeiden.

Fazit

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht die Komplexität des strafrechtlichen Konkurrenzverhältnisses und die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung der Schutzgüter verschiedener Straftatbestände. Sie zeigt auch, wie prozessökonomische Überlegungen in die richterliche Entscheidungsfindung einfließen können, um effiziente und gerechte Ergebnisse im Strafverfahren zu gewährleisten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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