Rolle als Bote von Betäubungsmitteln

In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 318/23) geht es um die Abgrenzung zwischen der Rolle eines Boten und der aktiven Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen weiterer Delikte verurteilt. Er hatte 500 THC-E-Zigaretten übergeben, die er zuvor von einer anderen Person erhalten hatte.

Rechtliche Analyse

  1. Abgrenzung zwischen Bote und Täter: Der BGH stellt fest, dass jemand, der lediglich als Bote auf Weisung eines Dritten handelt und dabei keine eigene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel hat, nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe anzusehen ist. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte als Bote, da er keine eigene Verfügungsmacht über die THC-E-Zigaretten hatte und lediglich Anweisungen einer anderen Person befolgte.
  2. Bedeutung der Unterscheidung: Diese Unterscheidung ist wichtig für die rechtliche Einordnung und die Strafzumessung. Die Rolle als Bote kann und wird zu einer geringeren Strafe führen, da sie in der Regel als Beihilfe und nicht als Täterschaft bewertet wird.
  3. Konsequenzen für den Schuldspruch: Aufgrund dieser Bewertung änderte der BGH den Schuldspruch und stufte die Beteiligung des Angeklagten als Beihilfe ein, was einen geringeren Grad der strafrechtlichen Verantwortung impliziert.

Schlussfolgerungen

Der Fall illustriert die Notwendigkeit, die genaue Rolle einer Person im Kontext des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sorgfältig zu prüfen. Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Beihilfe kann erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Die Rolle als Bote sollte insbesondere dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Beschuldigte keine autonome Kontrolle über die Betäubungsmittel hatte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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