Rolle als Bote von Betäubungsmitteln

In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 318/23) geht es um die Abgrenzung zwischen der Rolle eines Boten und der aktiven Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen weiterer Delikte verurteilt. Er hatte 500 THC-E-Zigaretten übergeben, die er zuvor von einer anderen Person erhalten hatte.

Rechtliche Analyse

  1. Abgrenzung zwischen Bote und Täter: Der BGH stellt fest, dass jemand, der lediglich als Bote auf Weisung eines Dritten handelt und dabei keine eigene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel hat, nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe anzusehen ist. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte als Bote, da er keine eigene Verfügungsmacht über die THC-E-Zigaretten hatte und lediglich Anweisungen einer anderen Person befolgte.
  2. Bedeutung der Unterscheidung: Diese Unterscheidung ist wichtig für die rechtliche Einordnung und die Strafzumessung. Die Rolle als Bote kann und wird zu einer geringeren Strafe führen, da sie in der Regel als Beihilfe und nicht als Täterschaft bewertet wird.
  3. Konsequenzen für den Schuldspruch: Aufgrund dieser Bewertung änderte der BGH den Schuldspruch und stufte die Beteiligung des Angeklagten als Beihilfe ein, was einen geringeren Grad der strafrechtlichen Verantwortung impliziert.

Schlussfolgerungen

Der Fall illustriert die Notwendigkeit, die genaue Rolle einer Person im Kontext des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sorgfältig zu prüfen. Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Beihilfe kann erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Die Rolle als Bote sollte insbesondere dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Beschuldigte keine autonome Kontrolle über die Betäubungsmittel hatte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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