Urheberrechtliche Problematik von Youtube-Download-Software

Im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2023 (310 O 316/21) ging es um die urheberrechtliche Problematik der Software „youtube-dl“, die zum Herunterladen von Inhalten von YouTube und anderen Videoplattformen verwendet werden kann. Konkret wurden die Klägerinnen – Tonträgerherstellerunternehmen – aktiv, da sie behaupteten, der Beklagte, ein Web-Hosting-Dienst-Anbieter, habe durch das Bereitstellen von Speicherplatz für die Website https://youtube-dl.org, über die die Software abgerufen werden konnte, Beihilfe zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen geleistet.

Kern der Auseinandersetzung

Die Kernfrage drehte sich darum, ob der Betreiber eines -Dienstes durch das Hosten einer Website, die eine Software zum Download anbietet, die das Herunterladen von geschützten Inhalten von ermöglicht, gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstößt.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Beklagte in der Tat zur Unterlassung verurteilt wird. Insbesondere wurde entschieden:

  1. Unterlassungsverpflichtung: Der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, Dritten zu leisten, technische Schutzmaßnahmen von bestimmten Tonaufnahmen ohne Zustimmung der Klägerinnen zu umgehen.
  2. Auskunftspflicht: Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, den Klägerinnen Auskunft über bestimmte Informationen, wie die Anzahl der Downloads der Software und Umsätze, zu erteilen.
  3. Feststellung der Schadensersatzpflicht: Weiterhin wurde festgestellt, dass der Beklagte den Klägerinnen Schadensersatz für unberechtigte Downloads schuldet.
  4. Rechtsanwaltskosten: Auf die Widerklage hin wurden die Klägerinnen zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Beklagten verurteilt.

Urheberrechtliche Problematik

Die urheberrechtliche Problematik konzentrierte sich auf die Frage, ob die Software „youtube-dl“ eine wirksame technische Schutzmaßnahme umgeht und ob der Beklagte durch das Bereitstellen von Speicherplatz für die Website, über die diese Software abrufbar war, eine rechtswidrige Handlung begeht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass durch die „Rolling Cipher“-Technologie von YouTube ein Mindestmaß an Schutz erreicht wird, und dass der Beklagte durch das Hosten der Website eine Beihilfe zur Umgehung dieser Schutzmaßnahmen leistet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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