Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem

Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.02.2024 beschäftigt sich ausführlich mit der Problematik von Durchsuchungsanordnungen, die auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem erfolgen. In diesem speziellen Fall geht es um den Verdacht des Betrugs und der zum im Zusammenhang mit einer .

Problematik des Anonymen Hinweisgebers

  1. Verdachtsgrundlage: Gemäß § 102 StPO kann eine anonyme Anzeige eine ausreichende Verdachtsgrundlage für eine bieten. Das Gericht betont jedoch, dass diese Anzeige von beträchtlicher sachlicher Qualität sein muss oder mit ihr schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden sein muss.
  2. Sorgfältige Prüfung: Wegen der erhöhten Gefahr einer falschen Verdächtigung bei anonymen Anzeigen müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden. Dies impliziert, dass anonyme Anzeigen ein erhöhtes Risiko für Missbrauch und irrtümliche Anschuldigungen bergen können.
  3. Gehalt der Anzeige: Im konkreten Fall wurde die anonyme Anzeige als äußerst detailliert und erlebnisfundiert angesehen, was ihre Glaubwürdigkeit erhöhte. Die Anzeige enthielt spezifische Informationen über die Vorgänge in der betreffenden Apotheke, was darauf hindeutete, dass der/die Hinweisgebende über Insiderwissen verfügte.
  4. Reaktion auf Nachfragen: Die anonyme Person reagierte zuverlässig auf Nachfragen und differenzierte klar zwischen bekannten und unbekannten Umständen. Dies stützte weiterhin den Anfangsverdacht, da angenommen wurde, dass eine Person, die eine unberechtigte Anzeige erstatten wollte, sich wahrscheinlich anders verhalten hätte.

Die Position des Gerichts

Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass sich eine erforderliche Verdachtslage auch aus einer anonymen Anzeige ergeben kann:

Als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG StRR 10/2016, 8; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15. März 2023 – 12 Qs 23/23). Ein pauschaler Ausschluss anonymer Anzeigen als Grundlage eines Anfangsverdachts widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14; LG Hildesheim, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 26 Qs 61/20).

Bei anonymen Anzeigen müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden (LG Offenburg, Beschluss vom 15. September 1997 – Qs 114/97; LG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2005 – 2 Qs 65/05). Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen (LG Hildesheim, Beschluss vom 27.10.2020 – 26 Qs 61/20).

Mit dem Bundesverfassungsgericht sind hier aber erhöhte Anforderungen zu stellen, so sind insbesondere im Regelfall zusätzliche Ermittlungen anzustellen – auf anonymen Zuruf hin jedenfalls kann es keine Durchsuchung mit dem BVerfG geben! Das Landgericht sieht nun schon alleine mit dem Hinweis an sich genügend Anlass für eine Durchsuchung:

Der … geschilderte Gehalt der anonymen Anzeige war für sich genommen bereits äußerst detailliert und die Ermittlungsbehörde überprüfte die Angaben der anonymen Person durch – beantwortete – Nachfragen zum einen auf ihre Glaubhaftigkeit sowie zum anderen durch weitere Ermittlungen auf Basis der Angaben, welche das Vorgetragene stützen und ergänzen. Bereits die zitierten Erstangaben sind von außerordentlicher sachlicher Qualität, aus der zu schließen ist bzw. war, dass sie erlebnisfundiert waren.

Eine Person, die – insbesondere bezüglich der Apotheken der Beschwerdeführerin und der dortigen Abläufe – nicht sachkundig gewesen wäre, hätte kaum diese Ausführungen machen können und insbesondere nichts von einer Kontrolle der Pharmazierätin [ ] in der Apotheke gewusst. Die anonyme Person reagierte zuverlässig auf Nachfragen und differenzierte in der Kommunikation zwischen ihr bekannten Umständen und solchen, hinsichtlich derer sie in Unkenntnis war. Die Personalien der ebenfalls Beschuldigten [ ] konnten benannt werden.

Eine Person, die die Beschwerdeführerin durch eine anonyme Anzeige zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sich so nicht verhalten. Hinsichtlich des Sachverhaltes um das Rezept vom [ ] war die anonyme Person nicht nur in der Lage dieses, sondern auch noch einen Bildschirmabzug des Warenwirtschaftssystems der Apotheke vorzulegen. Dementsprechend handelt es sich gerade nicht nur um vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen. Vielmehr sind die Angaben von beträchtlicher sachlicher Qualität, auch ohne weitere Übermittlung von schriftlichen Beweismitteln.

Diese Ausführungen haben bereits Zuspruch gefunden, insbesondere lobt man die Stärkung von Hinweisgebersystemen. Allerdings verkennt man damit, dass mit solchen Ausführungen gerade nicht substantielle Anzeigen gestärkt werden, sondern nur der besonders perfide Denunziant in besonderer Machtstellung steht. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass das Landgericht eben nicht prüft, ob ein Verdachtsmoment sich aufdrängend ist – vielmehr prüft man die Fachkenntnis des Hinweisgebers; eine solche Kenntnis könnte aber gerade ein ehemaliger Mitarbeiter haben, der schlicht geschickte Darstellungen unterbreitet.

Die Entscheidung muss kritisch gesehen werden und hat am Ende nichts damit zu tun, dass Hinweisgebersysteme gestärkt werden: Von den Ermittlungsbehörden zu verlangen, dass nach einem anonymen Hinweis Vorermittlungen aufgenommen werden, bedeutet nur, von ihnen zu verlangen, ihre Arbeit zu machen. Es wird andersherum ein Schuh draus: Je substanzieller der anonyme Hinweis, umso mehr Ansatzpunkte für schonende Ermittlungsmaßnahmen werden sich ergeben. Ist dem nicht so, verwechselt man die schön erzählte Geschichte mit Substanz, denn eine solche kann naturgemäß nur dort vorliegen, wo man auch etwas überprüfen kann. Die Idee der Hinweisgebersysteme war schließlich nicht, eine neue Kultur des (anonymen) Denunziantentums zu etablieren.


Schlussfolgerungen

Ich sehe die Entscheidung kritisch und hoffe, dass sich weitere kritische Stimmen finden werden. Fachlich lässt sich gegen die Arbeit des Gerichts auf abstrakter Ebene aber nichts einwenden:

  • Balance zwischen Anonymität und Eingriffsintensität: Das Gericht balanciert hier die Notwendigkeit, die Identität von Whistleblowern zu schützen, gegen das Risiko, dass unbegründete oder falsche Anschuldigungen zu schwerwiegenden Eingriffen wie Hausdurchsuchungen führen.
  • Glaubwürdigkeitsbewertung: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit anonymer Hinweise erfordert eine sorgfältige Abwägung der vorgelegten Informationen und ihres Kontextes.
  • Risiko falscher Verdächtigungen: Anonyme Anzeigen bergen das Risiko falscher Beschuldigungen, was besonders relevant ist, wenn es um Eingriffe in Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung geht.

Diese Entscheidung zeigt, wie komplex und schwierig die Handhabung von anonymen Anzeigen im juristischen Kontext sein kann, besonders wenn diese zu weitreichenden Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen führen. Von hier aus bleibt zu hoffen, dass zukünftige Gerichte kritischer damit umgehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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