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Schlagwort: Beihilfe

Die Beihilfe ist im deutschen Strafrecht strafbar, weil sie eine Unterstützungshandlung darstellt, die zur Verwirklichung einer fremden Straftat beiträgt. Der Gehilfe ist nicht Täter der Haupttat, sondern fördert durch seine Handlung die Tat und wird deshalb wie ein Tatbeteiligter behandelt.

Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand einen anderen bei der Begehung einer Straftat unterstützt oder ihm dabei hilft. Die Beihilfehandlung muss in einem engen zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Haupttat stehen und diese unterstützen oder erleichtern.

Ein Beispiel wäre ein Fahrer, der den Täter zum Tatort fährt und von dort wieder abholt. Der Fahrer ist nicht der eigentliche Täter, aber er erleichtert die Tat durch seine Unterstützung. Auch wer die Tatwaffe beschafft oder falsche Alibis verschafft, kann als Gehilfe strafrechtlich verfolgt werden. Auch hier kommt je nach Einzelfall sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Deshalb ist eine gute Verteidigung wichtig: Bei schlechter Verteidigung wird aus dem Gehilfen plötzlich ein Mittäter!

Wichtig ist, dass nicht jede Unterstützungshandlung automatisch als Gehilfenschaft gewertet wird. Die Hilfeleistung muss vorsätzlich erfolgen, d.h. der Hilfeleistende muss wissen, dass er mit seiner Handlung eine Straftat unterstützt. Darüber hinaus hängt die Frage, ob die Beihilfe als strafbar anzusehen ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Ein aktueller Fall an einem deutschen Gymnasium ist erschütternd, aber er ist kein Einzelfall: Zwei Lehrer missbrauchten über mehr als ein Jahrzehnt Schülerinnen sexuell, und an der Schule schritt niemand ein – obwohl es Gerüchte gab, obwohl Kolleginnen offenbar Verdacht hegten, obwohl eine Lehrerin nach der Verhaftung erleichtert sagte: „Gott sei Dank ist das endlich aus.“ Der Vorsitzende Richter brachte es auf den Punkt, als er eine aktuelle Studie der Aufarbeitungskommission des Bundes zitierte: Lehrer, die von Missbrauch wussten, hätten die Kollegialität vor den Schutz der Kinder gestellt, Übergriffe ignoriert oder vertuscht, um den Ruf der Schule zu schützen. Der Schulleiter reagierte auf einen konkreten Hinweis einer Betroffenen mit Desinteresse.​

    Wer sich mit Compliance-Management in Unternehmen auskennt, erkennt in diesem Versagen sofort strukturelle Parallelen. Es sind dieselben Mechanismen, die auch in Wirtschaftsskandalen immer wieder auftreten: eine Kultur des Wegsehens, fehlende Meldekanäle, Loyalität gegenüber Kollegen statt gegenüber den Schutzbedürftigen, und eine Leitung, die Probleme nicht wahrhaben will. Der Unterschied: In der Wirtschaft hat man in den letzten zwanzig Jahren ein ausdifferenziertes Instrumentarium entwickelt, um genau diese Mechanismen zu durchbrechen. Schulen stehen hier noch am Anfang.

    Mein Beitrag hier plädiert dafür, die bewährten Grundsätze aus Compliance, Whistleblower-Schutz und Internal Investigations auf den schulischen Kontext zu übertragen – nicht als bürokratisches Pflichtprogramm, sondern als gelebte Haltung, die den Schutz von Kindern in den Mittelpunkt stellt. Ich schreibe dabei aus der Praxis, mit Erfahrung aus der Verteidigung zahlreicher Missbrauchsfälle, in denen ich seit über einem Jahrzehnt die immer gleichen Fehler in Institutionen sehe. Dabei sind selbst aktuelle Schutzkonzepte (siehe nur hier und hier) mit dem Blick eines Praktikers eher Kontrapdoduktiv – sie kranken daran, offensichtlich aus dem Elfenbeinturm nicht-betroffener heraus entwickelt worden zu sein und sind teilweise sogar kontraproduktiv, da sie typische Rechtfertigungsmuster von Tätern nicht nur ausblenden, sondern verstärken. Ohne schmerzhafte Selbsterkenntnis wird das aber nichts.

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  • Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Wer wie ich in einer Grenzregion wie dem Dreiländereck Aachen – Belgien – Niederlande als Strafverteidiger tätig ist, begegnet Schleusungsdelikten mit einer Regelmäßigkeit, die andernorts kaum vorstellbar ist. Die Mandanten sind dabei so unterschiedlich wie die Sachverhalte selbst: vom verarmten Fahrer, der für 50 Euro Personen von Brüssel über die Grenze bringt, bis zum Glied einer international operierenden Schleuserorganisation, die Fluchtrouten über mehrere Kontinente koordiniert. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass sie strafrechtlich unter die §§ 96, 97 AufenthG fallen – ein Normenkomplex, der in den vergangenen Jahren erheblich verschärft wurde und der in seiner dogmatischen Komplexität selbst erfahrene Strafjuristen vor Herausforderungen stellt.

    Im Folgenden möchte ich eine Übersicht über die Strafbarkeit des Einschleusens von Ausländern bieten, die die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (RückVerbG) vom 21. Februar 2024 eingeführten Verschärfungen ebenso berücksichtigt, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2024 und 2025 sowie die europarechtlichen Rahmenbedingungen, die das Schleusungsstrafrecht zunehmend prägen.

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  • BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing

    Der BGH ist immer für eine Überraschung gut – und bleibt dem beim Cardsharing treu: Während die Instanzgerichte und weite Teile der Literatur bisher einen Vermögensschaden illegaler Pay-TV-Anbieter bejahten, verneint der 6. Strafsenat (6 StR 557/24) nun ausdrücklich eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB.

    Stattdessen beschränkt er die Verurteilung auf den gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen sowie auf Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten. Beachten Sie dazu auch den Bericht bei Heise-Online.

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  • Haftung des CISO

    Haftung des CISO

    Kann ein Chief Information Security Officer (CISO) haften? Diese Frage bewegt nicht nur die IT-Branche, sondern auch die Unternehmensführung und Versicherer. Die klare Antwort lautet: Ja, ein CISO kann haften, denn „keine Haftung“ gibt es nicht. Doch die Details entscheiden: Welche Aufgaben hat der CISO, wie ist seine Position im Unternehmen eingebunden, und welche Risiken trägt er tatsächlich?

    Zentraler Anknüpfungspunkt ist die organisatorische Eingliederung des CISO. Wird der CISO als interner Angestellter beschäftigt, liegt die Haftung in der Regel im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Er ist angehalten, im Sinne eines „sorgfältigen Geschäftsmannes“ zu handeln, ähnlich wie es für CIOs und andere IT-Leitungspositionen gilt. Für externe CISOs, die als Berater tätig sind, gelten hingegen klare vertragliche Vereinbarungen, die ihre Verantwortlichkeiten und Haftungsgrenzen definieren. Ihre Haftung kann strenger sein, da sie oft als „Experten“ für spezifische Sicherheitsbereiche auftreten. Fehler oder Unterlassungen könnten hier direkt zu Schadensersatzansprüchen führen. Hinweis: Den Beitrag habe ich im Januar 2026 aktualisiert.

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  • Offshore-Datenankauf in NRW: Verwertbar trotz heikler Herkunft

    Offshore-Datenankauf in NRW: Verwertbar trotz heikler Herkunft

    Nordrhein-Westfalen nutzt den aktuellen Ankauf eines mehr als ein Terabyte großen Datenträgers mit Offshore-Strukturen als nächsten großen Schlag gegen grenzüberschreitende Steuerhinterziehung. Die bisherige Rechtsprechung legt dabei nahe, dass die so erlangten Informationen sowohl steuerlich als auch strafprozessual grundsätzlich verwertbar sein werden. Zugleich bleibt die Diskussion um die Grenzen fairer Verfahrensgestaltung, die Zurechnung privaten Datendiebstahls zum Staat und mögliche „mosaikartige“ Entwicklungen in Richtung eines zukünftigen Verwertungsverbots hochaktuell.​

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  • Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)

    Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) klärt zentrale Fragen zur Verjährung von Steuerstraftaten, insbesondere bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften. Der 1. Strafsenat setzt dabei neue Maßstäbe für die Bestimmung des „großen Ausmaßes“ eines Steuervorteils und präzisiert den Beginn der Verjährungsfrist. Die Entscheidung zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung sein kann – und welche Konsequenzen sich daraus für die strafrechtliche Verfolgung ergeben.

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  • Finanzagent oder Warenagent

    Finanzagent oder Warenagent

    Wer als „Finanzagent“ agiert hat, bewegt sich in einem strafbaren Umfeld – auch wenn man zu Beginn arglos gewesen ist! Doch was ist ein Finanzagent?

    Bei einem Finanzagenten oder Warenagenten handelt es sich im Kern um einen Mittelsmann: Der Täter im Hintergrund versucht durch betrügerisches Agieren an Gelder oder Waren zu kommen. Damit der Hintermann nicht direkt zu finden ist, beauftragt er Dritte, für ihn Geld oder Waren anzunehmen und später an den Täter weiterzuleiten.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2017 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Strafrechtliche Verantwortung von Eltern für Taten ihrer Kinder

    Strafrechtliche Verantwortung von Eltern für Taten ihrer Kinder

    Elterliche Garantenpflicht und psychische Beihilfe: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 (3 StR 11/25) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Verantwortung von Eltern auf, wenn ihre minderjährigen Kinder schwere Straftaten begehen. Der Fall zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen elterlicher Sorgfaltspflicht, Unterlassungsstrafbarkeit und aktiver Tatbeteiligung sein kann – und welche Konsequenzen sich daraus für die rechtliche Bewertung ergeben.

    Der 3. Strafsenat des BGH hebt ein Urteil des Landgerichts Trier auf und verweist die Sache zurück, weil die Mutter eines 16-jährigen Täters möglicherweise zu Unrecht nur wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wurde. Stattdessen käme eine Strafbarkeit wegen Beihilfe oder sogar Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt in Betracht. Die Entscheidung darf kritisch gesehen werden.

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  • Gründung einer terroristischen Vereinigung durch Zusagen

    Gründung einer terroristischen Vereinigung durch Zusagen

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2025 (3 StR 100/25) beleuchtet zentrale Fragen des Terrorismusstrafrechts, insbesondere die Voraussetzungen für das Gründen einer terroristischen Vereinigung und die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Die Entscheidung zeigt, wie bereits verbindliche Zusagen im Vorfeld konkreter Anschlagsplanungen strafrechtlich relevant werden können. Gleichzeitig klärt sie die rechtliche Einordnung der Rädelsführerschaft als tatbezogenes Merkmal, was weitreichende Konsequenzen für die Strafzumessung bei Beihilfehandlungen hat.

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  • Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Geldfälschung ist ein Delikt, das nicht nur die Stabilität des Zahlungsverkehrs bedroht, sondern auch das Vertrauen in wirtschaftliche Transaktionen erschüttert. Doch was passiert, wenn Falschgeld trotz eines auffälligen Hinweises wie „Fac-Simile“ als echt durchgeht? Das Landgericht Hildesheim hat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: 26 KLs 22 Js 30646/22) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Selbst ein mittig platzierter Aufdruck, der auf eine Nachbildung hinweist, schließt nicht aus, dass es sich um strafbares Falschgeld handelt. Der Fall zeigt, wie ausgefeilt Betrugsmaschen sein können – und wie leicht selbst scheinbar offensichtliche Warnsignale übersehen werden.

    Der Angeklagte, ein Mittelsmann in einer organisierten Tätergruppe, nutzte gefälschte 200-Euro-Scheine mit dem Aufdruck „Fac-Simile“ oder „Facsimile“, um Gold im Wert von über 450.000 Euro zu ergaunern. Die Opfer, zwei Unternehmer, die ihre Firmen verkaufen wollten, wurden durch eine aufwendige Inszenierung getäuscht: professionelle Websites, fingierte Investoren und eine scheinbar seriöse Abwicklung in angemieteten Büroräumen. Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen auf – etwa, wie der Tatbestand der Geldfälschung auszulegen ist, wenn das Falschgeld auf den ersten Blick als solches erkennbar scheint, und welche Rolle die Täuschungsabsicht in komplexen Betrugskonstellationen spielt.

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  • Vorstandshaftung: Bundesgerichtshof zum Betrug durch Unterlassen

    Vorstandshaftung: Bundesgerichtshof zum Betrug durch Unterlassen

    Die Frage, unter welchen Umständen ein Vorstandsmitglied für betrügerische Machenschaften Dritter haftet, wirft komplexe rechtliche Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. September 2025 (5 StR 244/25) klargestellt, dass die bloße Stellung als Organ einer Gesellschaft nicht automatisch eine Garantenpflicht gegenüber getäuschten Anlegern begründet.

    Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen zwischen zivilrechtlicher Organverantwortung und strafrechtlicher Haftung für Unterlassen – und wo die Rechtsprechung klare Trennlinien zieht. Besonders relevant wird dies in Konstellationen, in denen Mantelgesellschaften als Vehikel für betrügerische Systeme missbraucht werden.

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  • BayObLG zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Aktivisten

    BayObLG zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Aktivisten

    Am 1. September 2025 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Strafrechtler, sondern auch für die öffentliche Debatte um Protestkultur und polizeiliche Befugnisse von Bedeutung ist. Der Beschluss (204 StRR 333/25) hebt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf und verweist die Sache zurück – mit weitreichenden Implikationen für die Bewertung von Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte, insbesondere im Kontext von Aktivistenprotesten. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Umständen das Filmen eines Polizeieinsatzes als Grundlage für eine Festnahme dienen kann und wann eine solche Maßnahme rechtmäßig ist.

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  • Zurechnung von Handlungen innerhalb einer Bande

    Zurechnung von Handlungen innerhalb einer Bande

    Wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, bedeutet das nicht, dass jede Tat, die von einem Bandenmitglied begangen wird, einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann auch derjenige Mitglied einer Bande sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten.

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  • Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt

    Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, 206 StRR 227/25) hat in aktueller Entscheidung die hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen präzisiert, in denen der einzige Belastungszeuhe fehlt: Das Urteil hebt das Urteil des Landgerichts München I auf und verweist die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung Lücken aufwies, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verletzten.

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