Ob die einzelnen Beiträge des Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB) zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen einerseits und der von ihm geförderten Haupttat andererseits ab.
Tatmehrheit im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Gehilfe mit seinen Hilfeleistungen jeweils eine andere Haupttat unterstützt, den Haupttaten also jeweils selbständige Beihilfehandlungen eindeutig zugeordnet werden können. Von einer (einheitlichen) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ist nur dann auszugehen, wenn es an einem individuellen Tatbeitrag fehlt, der ausschließlich jeweils eine Einzeltat fördert.
Eine Gewichtung der einzelnen Tatbeiträge ist nicht vorzunehmen; jede einzelne Hilfeleistung führt zur Tatmehrheit, und zwar unabhängig davon, inwieweit der Gehilfe dadurch die Haupttat gefördert hat. In diesem Sinne kann etwa ein erheblicher Beitrag zu Beginn der Tatserie andere Teilnahmehandlungen, mit denen der Gehilfe den Haupttäter bei einzelnen Haupttaten unterstützt hat, nicht überlagern und nicht zu einer Bewertungseinheit zusammenfassen.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Mitwirkung des Gehilfen in der Begründung, Aufrechterhaltung und allgemeinen Abwicklung eines auf die Begehung von Straftaten gerichteten Geschäftsbetriebes erschöpft: Die unmittelbare Mitwirkung des Gehilfen an einer bestimmten Haupttat führt zur Tatmehrheit. Die vorschnelle Annahme einer einheitlichen Beihilfe ist für den Gehilfen insbesondere dann von Nachteil, wenn eine einzelne Beihilfehandlung nach Beendigung der entsprechenden Haupttat verjährt ist. Auch können ihm die Vorteile einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bei weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen Straftaten genommen werden (BGH, 1 StR 57/23).
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