Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2024 (Aktenzeichen: VI ZR 307/22) befasst sich mit der Reichweite eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten gerichtlichen Unterlassungsgebots hinsichtlich einer Bildveröffentlichung. Der BGH klärt, unter welchen Umständen ein erneutes Veröffentlichungsverbot greift und wie der Kontext der begleitenden Wortberichterstattung dabei zu berücksichtigen ist.WeiterlesenReichweite eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten gerichtlichen Unterlassungsgebots
Schlagwort: Abschlusserklärung
Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung: Die Abschlusserklärung ist eine Erklärung, die im gewerblichen Rechtsschutz nach einer Abmahnung abgegeben werden kann. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das in der Abmahnung beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen und keine weiteren Rechtsmittel einzulegen.
Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung soll eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Die Unterlassungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sollte innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, um weitere gerichtliche Schritte zu vermeiden – im Idealfall so, dass eine Inanspruchnahme durch die Gegenseite vermieden wird, bevor weitere Kosten entstehen. Gibt der in Anspruch Genommene die Abschlusserklärung nicht ab oder erfüllt er die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, kann der Abmahnende (weitere) gerichtliche Schritte einleiten.
Insgesamt ist die Abschlusserklärung ein wichtiges Instrument im gewerblichen Rechtsschutz, um nach einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung eine abschließende Einigung zu erzielen. Sie bietet dem Abgemahnten die Möglichkeit, weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Verfahren zügig abzuschließen.
Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23, hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass sich ein in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände erstreckt, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen.WeiterlesenVerzicht auf prozessuale Rechte in Abschlusserklärung hindert nicht Einwendungen bei veränderter Rechtslage
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (4 W 119/20) klargestellt.WeiterlesenZugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail
Einstweilige Verfügung erhalten: Wie geht man damit um, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält? Das häufiger Beispiel meiner Praxis, etwa im Wettbewerbsrecht, sieht so aus: Ein Unternehmer erhält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, spart sich die anwaltliche Beratung und macht alleine „irgendwas“, wobei durchaus häufig – bar jeder Fachkenntnis – erklärt wird, dass man keine Unterlassungserklärung abgeben…WeiterlesenEinstweilige Verfügung erhalten – was tun?
Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient. Das KG Berlin stellt…WeiterlesenKG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)
Darf man Abmahnungen oder fremde Briefe und Emails veröffentlichen?WeiterlesenVeröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?
Ein Kostenerstattungsanspruch für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Absendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des die einstweilige Verfügung erlassenden oder bestätigenden Urteils an den Schuldner abgewartet hat, so der BGH (I ZR 59/14). Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger…WeiterlesenKosten für Abschlussschreiben II
Dass eine ignorierte berechtigte Abmahnung teuer werden kann, hatte ich bereits mehrfach beschrieben. Dabei wird aber meistens nur an die einstweilige Verfügung gedacht, die erhebliche Mehrkosten verursacht: Ohne Berechnungen im Einzelfall würde ich immer erst einmal von ca. 1000 Euro zusätzlich ausgehen bei typischen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Dann aber ist es noch lange nicht vorbei:…WeiterlesenAbmahnung: Kosten für Abmahnung auch nach einstweiliger Verfügung – Anrechnung von Gebühren
Kosten für Abschlussschreiben I
Die Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) ist in der Regel nach Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen, so der BGH (I ZR 30/08). Das Berufungsgericht ist mit dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung…WeiterlesenKosten für Abschlussschreiben I
Der Bundesgerichtshof (I ZR 146/07) stellt klar: Aus der Entscheidung: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP 1991, 97 – Abschlusserklärung; Urt.…WeiterlesenVollstreckungsabwehrklage bei rechtskräftigem Unterlassungstitel