Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2024 (20 W 68/23) behandelt die rechtlichen Anforderungen und Kostenfolgen im Zusammenhang mit einer Abschlusserklärung in einem Wettbewerbsrechtsstreit. Dieses Instrument wird oft genutzt, um nach einer einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Die Entscheidung beleuchtet praxisrelevante Aspekte für Unternehmen, die sich mit Unterlassungsansprüchen und damit verbundenen Kosten auseinandersetzen müssen.
(mehr …)Schlagwort: Abschlusserklärung
Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung: Die Abschlusserklärung ist eine Erklärung, die im gewerblichen Rechtsschutz nach einer Abmahnung abgegeben werden kann. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das in der Abmahnung beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen und keine weiteren Rechtsmittel einzulegen.
Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung soll eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Die Unterlassungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sollte innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, um weitere gerichtliche Schritte zu vermeiden – im Idealfall so, dass eine Inanspruchnahme durch die Gegenseite vermieden wird, bevor weitere Kosten entstehen. Gibt der in Anspruch Genommene die Abschlusserklärung nicht ab oder erfüllt er die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, kann der Abmahnende (weitere) gerichtliche Schritte einleiten.
Insgesamt ist die Abschlusserklärung ein wichtiges Instrument im gewerblichen Rechtsschutz, um nach einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung eine abschließende Einigung zu erzielen. Sie bietet dem Abgemahnten die Möglichkeit, weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Verfahren zügig abzuschließen.
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Reichweite eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten gerichtlichen Unterlassungsgebots
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2024 (Aktenzeichen: VI ZR 307/22) befasst sich mit der Reichweite eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten gerichtlichen Unterlassungsgebots hinsichtlich einer Bildveröffentlichung. Der BGH klärt, unter welchen Umständen ein erneutes Veröffentlichungsverbot greift und wie der Kontext der begleitenden Wortberichterstattung dabei zu berücksichtigen ist.
(mehr …)Verzicht auf prozessuale Rechte in Abschlusserklärung hindert nicht Einwendungen bei veränderter Rechtslage
Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23, hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass sich ein in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände erstreckt, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen.
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Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (4 W 119/20) klargestellt.
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Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?
Einstweilige Verfügung erhalten: Wie geht man damit um, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält? Das häufiger Beispiel meiner Praxis, etwa im Wettbewerbsrecht, sieht so aus: Ein Unternehmer erhält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, spart sich die anwaltliche Beratung und macht alleine „irgendwas“, wobei durchaus häufig – bar jeder Fachkenntnis – erklärt wird, dass man keine Unterlassungserklärung abgeben möchte. Mit dieser Steilvorlage ist es dann eine Frage der Zeit, bis der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung überbringt. Dann kommt die vorhersehbare Frage: Was nun?
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen zu einer erhaltenen einstweiligen Verfügung können entsprechend auf die verbreiteten einstweiligen Verfügungen im Medienrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Gewaltschutzgesetz übertragen werden, wobei die Streitwerte dabei mitunter variieren (im Gewaltschutzgesetz eher niedriger, im Markenrecht eher höher).
(mehr …)KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)
Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.
Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
(mehr …)Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?
Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.
Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?
(mehr …)Kosten für Abschlussschreiben II
Ein Kostenerstattungsanspruch für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Absendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des die einstweilige Verfügung erlassenden oder bestätigenden Urteils an den Schuldner abgewartet hat, so der BGH (I ZR 59/14).
Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner zusätzlich eine Erklärungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen zur Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer sein darf als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO).
Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Lauf; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt unberührt.
Ein Abschlussschreiben ist in der Regel mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.
Abmahnung: Kosten für Abmahnung auch nach einstweiliger Verfügung – Anrechnung von Gebühren
Dass eine ignorierte berechtigte Abmahnung teuer werden kann, hatte ich bereits mehrfach beschrieben. Dabei wird aber meistens nur an die einstweilige Verfügung gedacht, die erhebliche Mehrkosten verursacht: Ohne Berechnungen im Einzelfall würde ich immer erst einmal von ca. 1000 Euro zusätzlich ausgehen bei typischen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.
Dann aber ist es noch lange nicht vorbei: Die ursprüngliche Abmahnung ist weiterhin zu vergüten, wobei sich hier regelmäßig Fragen einer Anrechnung stellen. Hinzu kommen die Kosten für ein eventuelles Abschlussschreiben.
Kosten für Abschlussschreiben I
Die Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) ist in der Regel nach Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen, so der BGH (I ZR 30/08).
Das Berufungsgericht ist mit dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung entstandenen Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch mit dem BGH davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung gebührenrechtlich nicht mehr dem vorangegangenen Eilverfahren, sondern dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen und das Abschlussschreiben daher als neue, selbständig zu vergütende Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er damit die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis herbeiführen, das nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann.
Deshalb gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheverfahren und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung getrennten Angelegenheit. Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Mandat für das Hauptsacheverfahren erteilt worden ist. Es genügt vielmehr, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt hat, der über die Vertretung im Eilverfahren hinausgeht.
Vollstreckungsabwehrklage bei rechtskräftigem Unterlassungstitel
Der Bundesgerichtshof (I ZR 146/07) stellt klar:
- Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.
- Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.
Aus der Entscheidung:
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP 1991, 97 – Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Die Abschlusserklärung muss daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH GRUR 1991, 76, 77 – Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 – „statt“-Preis; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.74; Ahrens/ Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13).
Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988, I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 – Mietwagen-Mitfahrt; OLG Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG, 1.Aufl., § 12 Rdn. 185).
Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gläubiger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall.
Denn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachträglich entstehende Einwendungen überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 274; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927 Rdn. 6).Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsacheklage ist ein uneingeschränkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die Abschlusserklärung braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen könnte.
Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören grundsätzlich auch Gesetzesänderungen
und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

