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Schlagwort: Gegenabmahnung

Eine Gegenabmahnung im gewerblichen Rechtsschutz ist eine Reaktion auf eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder Rechteinhaber. Dabei weist das abgemahnte Unternehmen den Abmahnenden seinerseits auf dessen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder andere Rechtsvorschriften hin und fordert ihn auf, diese abzustellen.

Eine Gegenabmahnung kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, wenn der Abmahnende seinerseits gegen geltende Vorschriften verstoßen hat und das abgemahnte Unternehmen dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Eine Gegenabmahnung kann dazu beitragen, die Position des abgemahnten Unternehmens zu stärken und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Allerdings sollte eine Gegenabmahnung gut überlegt und begründet sein, da sonst die Gefahr besteht, selbst Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu werden. Es empfiehlt sich daher, eine Gegenabmahnung nur mit professioneller juristischer Unterstützung zu verfassen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht?

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht?

    Im vorliegenden Fall stritten ein Kläger und eine Beklagte, beide Anbieter von Lebensmitteln auf Online-Marktplätzen, über vermeintliche Wettbewerbsverstöße. Die Beklagte hatte zunächst den Kläger wegen fehlender lebensmittelrechtlicher Pflichtangaben abgemahnt. Daraufhin überprüfte der Kläger den Auftritt der Beklagten und stellte Verstöße gegen ähnliche Vorschriften fest. Er mahnte die Beklagte ab und machte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

    Die Beklagte argumentierte, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c UWG. Insbesondere sei der Kläger nicht an einem fairen Wettbewerb interessiert gewesen, sondern habe sachfremde Ziele verfolgt, wie etwa das Generieren von Rechtsverfolgungskosten. Das Landgericht wies diesen Einwand zurück, ebenso wie das OLG Köln (6 U 25/24).

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  • Abmahnung: Schadensersatz bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen 

    Abmahnung: Schadensersatz bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen 

    Bei einer unberechtigten Abmahnung im Markenrecht kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner im Raum stehen – dies setzt – neben einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit mit dem BGH auch eine Interessenabwägung voraus. Hintergrund ist, dass das hier betroffene Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein offener Tatbestand ist, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben.

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  • Landgericht Paderborn zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

    Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich.

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  • LG Bochum zur rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung

    Das Landgericht Bochum (12 O 162/10) hat sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit so genannter Gegenabmahnungen beschäftigt und führt dazu u.a. aus:

    Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Zusammenhang mit den Abmahnungen vom 29.06.2010 und 10.08.2010 auszugehen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.06.2010 fällt auf, dass sie Verstöße zum Gegenstand hat, die am 12.06.2010, also gerade einmal einen Tag nach Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen, erkannt worden sind. Dem Wettbewerber ist damit nicht einmal eine kurze Zeit eingeräumt worden, sein Angebot auf die Neuregelungen umzustellen. Die einmal festgestellten Verstöße sind dann nicht sonderlich zügig verfolgt worden, sondern es ist im Schreiben vom 29.06.2010 eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt worden. Dieses zeitliche Vorgehen ist für sich genommen zwar nicht zu beanstanden, bemerkenswert ist aber, dass die Kostenforderung mit derselben Dringlichkeitsstufe versehen worden ist. Zur Verteidigung des angesetzten – für sich genommen auch nicht zu beanstandenden – Streitwertes ist dann fälschlich auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herangezogen worden, die zu einem anderen Rechtsgebiet gehört. Nur mit dieser, in Wahrheit Markenrecht betreffenden Entscheidung ließ sich der vom Beklagten angesetzte „Mittelwert“ (vgl. Bl. 150 d.A.) rechtfertigen. Noch deutlicher zeigt die Abmahnung vom 10.08.2010, dass es dem Beklagten nicht vorrangig um die Eindämmung unlauterer Wettbewerbspraktiken ging. Denn mit kaum zu überbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste. Ins Bild passt schließlich, dass der Beklagte seinen mit der Abmahnung vom 10.08.2010 verfolgten Unterlassungsanspruch, nachdem der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte, nicht mehr weiter verfolgt hat.

    Interessant ist der erste Satz, der Beachtung verdient: Das LG Bochum ist der Überzeugung, bei neuen gesetzlichen Regelungen muss dem Markteilnehmer eine zumindest kurze Zeit der Umstellung gewährt werden. Eine sofortige Abmahnung nach Änderung der gesetzlichen Lage ist mit dem LG Bochum wohl nicht zu machen.

    Im übrigen werden die bekannten Ausführungen zum Rechtsmissbrauch gemacht, interessant ist dabei sicherlich die Betonung der Ernsthaftigkeit, mit der eine Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche zu betreiben ist. Letztlich gilt, wie so oft von mir schon geschrieben: Das Gesamtbild zählt.

  • Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

    Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

    Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

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  • Cold Calls: Unwirksamer Vertrag wenn Vertragsschluss auf unerwünschtem Werbeanruf beruht

    Das Amtsgericht Bremen (9 C 573/12) hat festgestellt, dass ein Vertrag mit einem Verbraucher nichtig ist, wenn dieser nach einem unerwünschten Werbeanrufe zu Stande kam. Das Gericht sah die Regelung des Wettbewerbsrechts zum Schutz unerwünschten Werbeanrufen an dieser Stelle als Verbotsgesetz im Sinne des Paragraphen 134 Bürgerliches Gesetzbuch an. Das bedeutet, dass ein Vertrag, der unter Verstoß gegen diese Regelung zu Stande kommt letztlich nichtig ist.
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  • Wettbewerbsrecht: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/13) hat sich mit dem Thema „Gegenabmahnung“ beschäftigt. Eine solche gibt es gerade im Wettbewerbsrecht hin und wieder, wenn jemand abgemahnt wurde und auf Grund dieser Abmahnung prüft bzw. prüfen lässt ob der eigentliche Abmahner seinerseits in Anspruch genommen werden kann. Dieses verbreitete Prozedere ist nicht grundsätzlich problematisch, wie das OLG Hamm seinerseits zu Recht feststellte:

    Denn derlei „Retourkutschen“ sind grundsätzlich nicht ohne weiteres missbräuchlich. Die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochenen Abmahnungen spricht für sich genommen nicht zwingend für ein Vorgehen aus sachfremden Motiven. Selbst wenn das Vorgehen der Beklagten Auslöser für das Handeln des Klägers gewesen sein mag, sagt dieser Umstand nichts über die mit den Abmahnungen verfolgten Motive aus […]

    Gleichwohl können sich handfeste Indizien für einen Rechtsmissbrauch ergeben. Diese sind mit dem OLG zusammengefasst:

    • Die Ankündigung, die „Höchstgrenze“ bei den geltend zu machenden Kosten mit der Abmahnung auszuschöpfen. Sprich, wenn man schon signalisiert, dass ein Maximum an Schaden geltend gemacht werden soll.
    • Wenn die Frist für Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung gleich datiert ist – und dabei extrem kurz angesetzt ist.
    • Aufbau einer Drohkulisse, bei der letztlich die Kosten im Gesamtbild dominieren.
    • Das gerichtliche verfolgen erst kurz vor der Verjährung.
    • Zu guter Letzt: Die Ankündigung, dass man sich Kosten ersparen kann, indem man die Ansprüche aus den Forderungen gegeneinander aufrechnet.

    Wie immer kommt es am Ende auf das Gesamtbild an, wobei der „Gegenabmahner“ im vorliegenden Fall besonders dumm vorging, da er ständig seine Schritte vor der Abmahnung noch lange kommentiert hat. Weiterhin verbleibt es dabei, dass eine Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist – es aber durchaus sein kann, wenn nämlich nicht mehr der Wettbewerb im Vordergrund steht.