Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG: Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch…WeiterlesenFotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG
Rechtsanwalt Ferner, Schlagwort: Graffiti
Graffiti sind Schriftzüge, Zeichnungen oder Bilder, die auf öffentlichen oder privaten Flächen wie Mauern, Fassaden oder Zügen angebracht werden. Typische strafrechtlich relevante Szenarien im Zusammenhang mit Graffiti können z.B. das Anbringen von Graffiti ohne Zustimmung des Eigentümers oder die Verwendung illegaler Farben und Sprühköpfe sein. Dies gilt in Deutschland als Sachbeschädigung und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch das Mitführen von Spraydosen und anderen Graffiti-Utensilien kann strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Verdacht einer bevorstehenden Sachbeschädigung besteht. Darüber hinaus können Graffiti, die als politisch motivierte Schmierereien eingestuft werden, zusätzlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar sein. Daneben kann Graffiti sogar im Kunstrecht von bedeutung sein, etwa beim Übersprayen vorhandener Kunst oder beim urheberrechtlichen Schutz.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir sind bundesweit tätig, spezialisiert auf Strafverteidigung & Technologie-/IT-Recht – ergänzt um Arbeitsrecht.
- Erreichbarkeit: bitte per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de, telefonisch nur bei Strafverteidigungen unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
- Kontaktzeiten: Mo bis Do 06:30 – 18:00 + Fr & Sa 06:30 – 10:00
- Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
- Unsere Kosten sind transparent, werden nachvollziehbar erklärt und sind auf Raten möglich. Keine kostenlose Erstberatung.
Mit Beschluss vom 29.7.22 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 54/22) entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes…WeiterlesenErkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?
Das OLG Hamm (1 RVs 65/13) hat festgestellt, dass ein vorgenommenes Graffiti auf einer bereits verschmierten Hauswand nicht zwingend eine Sachbeschädigung sein muss: Bestraft wird gemäß § 303 Abs. 2 StGB, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache (zu…WeiterlesenGraffiti auf bereits verschmierter Hauswand: Keine Sachbeschädigung
Urheberrecht und Firmenlogo: Auch ein Logo kann selbstverständlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk gem. § 2 I Nr. 4, II UrhG sein, wie das Landgericht München an Hand eines Beispiels hervorheben konnte: Gem. § 2 II UrhG sind Werke im Sinne der Urheberrechtsgesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen.Um eine solche handelt es sich bei der graphischen Gestaltung…WeiterlesenLogo kann urheberrechtlich geschütztes Werk sein
Das Oberlandesgericht Köln (15 U 33/16) hat – wenig überraschend – bestätigt, dass rechtswidrig aufgestellte Videokameras zu entfernen sind und hier Unterlassungsansprüche bestehen. Dabei stellt das OLG Köln klar, dass es keine Relevanz entfaltet, ob Kameras beweglich sind oder fixiert werden können – denn schon auf Grund der Möglichkeit, wieder Überwacht zu werden, entsteht ein…WeiterlesenOLG Köln: Kameras aus rechtswidriger Videoüberwachung sind zu entfernen
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (2 REV 72/13 (2), 2 REV 72/13 (2) – 2 Ss 118/13) hatte sich mit Graffiti auf S-Bahnwagen und U-Bahnwagen zu beschäftigen und hat festgestellt, dass hier nicht nur eine Sachbeschädigung, sondern auch eine gemeinschädliche Sachbeschädigung anzunehmen sein kann. Dies ist mit dem Gericht anzunehmen, da der öffentliche Personennahverkehr verschiedene anerkannte…WeiterlesenGraffiti auf Strassenbahnwagen und U-Bahnwagen ist gemeinschädliche Sachbeschädigung
Das OVG Lüneburg (11 LC 114/13) hat sich mit der Zulässigkeit einer Kameraüberwachung in einem Flur eines Bürogebäudes beschäftigt und u.a. festgestellt: Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinn des § 6b Abs. 1 BDSG. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes…WeiterlesenVideoüberwachung: Speicherung von Daten für 10 Tage zulässig
Bei „Reverse Graffiti“ handelt es sich um eine durchaus interessante Erscheinungsform: Häuserfassaden, die auf Grund von Russ und sontigem Dreck verdreckt sind, werden partiell „gereinigt“. Dabei wird der Dreck dann so entfernt, dass eine Grafik zurückbleibt. Das Ergebnis ist vergleichbar mit üblichem Graffiti, die Vorgehensweise aber vollkommen anders. Die Frage ist nun: Ist ein solches…WeiterlesenZur Strafbarkeit von Reverse Graffiti