In einem jüngst veröffentlichten Beschluss des LG Nürnberg-Fürth (Beschluss v. 18.03.2024 – 18 KLs 505 Js 1651/21) wurde ein wichtiger Aspekt des deutschen Straf- und Insolvenzrechts behandelt. Im Kern ging es um die Frage, ob und wie eine GmbH, die sich im Insolvenzverfahren befindet, an einem Strafverfahren beteiligt wird, wenn es um die Anordnung einer Einziehung geht. Die Entscheidung beleuchtet die komplexen Wechselwirkungen zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht.
Der Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem der Geschäftsführer einer GmbH, die später in die Insolvenz ging, beschuldigt wurde, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Dies führte zur Eröffnung eines Strafverfahrens, in dem es um die Einziehung der vorenthaltenen Beiträge ging. Interessant wird es in dem Moment, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde, was normalerweise zu einer Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft führen würde.
Die rechtliche Bewertung
Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass die GmbH trotz der Insolvenzeröffnung am Strafverfahren zu beteiligen ist, soweit es die Einziehung betrifft. Diese Entscheidung basiert auf der Anwendung des § 424 Abs. 1 StPO und des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, die klarstellen, dass eine juristische Person auch dann im Verfahren beteiligt bleibt, wenn sie sich im Liquidationsstadium befindet und noch nicht vollständig abgewickelt ist.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung hat wesentliche praktische Konsequenzen für die Handhabung von Strafverfahren, die finanzielle Ansprüche gegen insolvente Unternehmen geltend machen. Sie verdeutlicht, dass die Einziehung von Vermögenswerten nicht durch das Insolvenzverfahren blockiert wird. Dies hat vor allem Bedeutung in Fällen, in denen finanzielle Vergehen zur Insolvenz des Unternehmens beigetragen haben könnten.
Fazit
Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zeigt deutlich, dass auch insolvente Gesellschaften nicht vor der strafrechtlichen Verantwortung geschützt sind. Dies stellt sicher, dass wirtschaftliche Vergehen nicht durch das Insolvenzrecht umgangen werden können, was eine wichtige Erkenntnis für die Rechtspraxis darstellt.
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