Geschäftsführer müssen die Einsehbarkeit ihrer Daten im Handelsregister hinnehmen

Das Handelsregister soll allen Interessierten ermöglichen, sich über die Verhältnisse einer (Handels-)Gesellschaft zu informieren. Zu diesem Zweck sieht die Handelsregisterverordnung (§ 43 HRV) u. a. vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind.

Hiergegen wandte sich der einer , der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Das Oberlandesgericht Celle (9 W 16/23) hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss.

Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können, so das OLG. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen nicht.

Das OLG hat offengelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht komme. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung aber nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben. Gegen den Beschluss wurde Rechtsbeschwerde beim (II ZB 7/23) eingelegt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.