Im „1&1 Blog“ frohlockt man schon angesichts eines Urteiles aus Berlin:
Das Amtsgericht Charlottenburg hat Mitte November zwei Urteile (226C130-10, 226 C 128/10) gefällt, die für die deutsche Blogosphäre von großer Bedeutung sein könnten.
Große Bedeutung für die Blogosphäre? Markige Worte, die m.E. nicht angebracht sind: Das Amtsgericht Charlottenburg hat erst einmal getan, was in der Tat viele Nutzer im Netz ansprechen dürfte, nämlich den fliegenden Gerichtsstand eingeschränkt. Zur Erinnerung: „Fliegender Gerichtsstand“ meint, dass man – zumindest in der Theorie – bei einem Rechtsstreit hinsichtlich einer Tat „im Internet“ bei jedem deutschen Gericht klagen kann. Hintergrund ist der §32 ZPO.
Dass man überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann in erster Linie zwei Gründe haben:
- Als Beklagter hat man mitunter das Problem der gesteigerten Reisekosten für sich und seinen Anwalt, was durchaus ein Hemmschuh sein kann, sich zu wehren.
- Es ist durchaus nichts neues, dass man je nach Rechtsfrage bei bestimmten Gerichten eher wohl gesonnene Richter findet. Je nachdem, worum es geht, entscheidet eine Klageerhebung z.B. in Köln oder in Düsseldorf über den Ausgang des Verfahrens. Berühmt sind natürlich auch die Entscheidungen aus Hamburg ;)
Nun hat das Ag Charlottenburg den fliegenden Gerichtsstand eingeschränkt, in dem ein besonderer örtlicher Bezug als Filterkriterium verlangt wird. Eine in diesem Bezug kritische Haltung ist aber, um ehrlich zu sein, nichts neues aus Berlin. Schon früher schränkte das KG Berlin (5 W 371/07 und 5 U 108/06) sowie das LG Berlin (15 O 181/07 – anders LG Berlin, 27 O 536/08) den fliegenden Gerichtsstand ein. Auch das AG Charlottenburg hat sich schon früher ähnlich geäussert (MMR 2006, 254).
Neu ist indes alleine der Rückgriff auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof in Sachen internationaler Zuständigkeit („New York Times“) durch das AG, diese Argumentation verdient durchaus Gehör und hat m.E. Chancen, Beachtung zu finden.
Aber ist das nun der große Wechsel? Ich bezweifle das. Wie soeben gezeigt wurde, gibt es durchaus beachtlichere Urteile aus Berlin als die eines Amtsgerichts. Dabei kann eine AG-Entscheidung in besonderen Fällen durchaus besonders beachtlich sein, ich denke da an das „Schwarz-Surfen“, wo sich 2010 das gleiche Amtsgericht gegen eine Strafbarkeit ausgesprochen hat, das 2007 erstmals eine Strafbarkeit angenommen hatte (und seitdem als Referenz diente). So einen Sonderfall haben wir hier aber nicht.
Und abgesehen davon, dass aus den OLG Bezirken Frankfurt, Köln und Hamburg der Region Berlin eine steife Brise ins Gesicht weht; viele Urteile mit ähnlicher Kritik findet man nicht. Erwähnenswert ist vor allem das LG Krefeld (1 S 32/07), das sich seinerzeit gegen die h.M. stemmte, als es mit folgenden Worten ebenfalls einen „örtlichen Bezug“ wünschte:
Nach Auffassung der Kammer geht das AG im Ansatz allerdings zu Recht davon aus, dass einer uferlosen Ausdehnung des „fliegenden Gerichtsstandes” im Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden muss. Auch die Kammer ist daher der Ansicht, dass die in der überwiegenden Kommentarliteratur – zumeist ohne Auseinandersetzung mit der genannten Problematik – vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rdnr. 34; Kayser, in: Saenger, HK-ZPO, § 32 Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rdnr. 32), wobei dies unter Berufung auf die hierzu ergangenen Entscheidungen (vgl. KG, NJW 1997, 3321 = MMR 1998, 56 L; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 7. 2007 – 20 W 13/07; LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 979 = GRUR 1998, 159; LG Hamburg, GRUR-RR 2002, 267; LG München, RIW 2000, 466) teilweise ausdrücklich (nur) auf die durch die Verwendung von Domain-Namen im Internet begangene Kennzeichenrechtsverletzung bezogen wird (Putzina, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 26; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 32 Rdnr. 17), zu weit geht, wie dies nunmehr auch von Teilen der auch von der Bekl. zitierten und vom AG herangezogenen Instanzgerichte vertreten wird (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2003, 47; LG Hannover, Beschl. v. 28. 4. 2006 – 9 O 44/06; LG Potsdam, MMR 2001, 833; AG Charlottenburg, MMR 2006, 254).
Zu weitgehend ist jedoch der danach anzusetzende und vom AG herangezogene Maßstab, wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer dem AG nicht gefolgt werden, in dem es deshalb Vortrag des Kl. dazu fordert, dass ein Dritter die streitbefangene Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat. Hierbei übersieht das AG, dass die streitbefangene, nach Ansicht des Kl. unwahre und ihn schädigende Äußerung ihren „Erfolg” nicht bloß durch Kenntnisnahme durch den Kl. selbst, sondern durch die Kenntnisnahme durch jeden bestimmungsgemäßen Empfänger der Mitteilung erreicht. Der eingerichtete und ausgeübte Geschäftsbetrieb des Kl. kann auch dann verletzt sein, wenn der Kl. von einer konkreten Kenntnisnahme der vermeintlich falschen Äußerung durch einen Dritten nichts mitbekommt. Wer jedoch die Nachricht im Einzelnen gelesen hat und vor allem, wo dies geschehen ist, kann in den ganz überwiegenden Fällen durch den betroffenen Kl. gerade nicht dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen werden.
Noch viel weniger lässt sich von ihm nachweisen, dass hierauf gar in ihn schädigender Weise durch den Dritten reagiert worden ist. Falsch ist es nach Auffassung der Kammer daher, für die Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Schädigers, weil davon auszugehen sei, dass dort die beanstandeten Äußerungen in das Internet eingestellt worden sind, oder den Wohnort (Sitz) des Kl. zu bejahen, da er dort die Äußerungen betreffend seiner Person abrufen konnte. Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des „fliegenden Gerichtsstands” dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, d.h. die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen (vgl. für den Fall eines Wettbewerbsdelikts OLG Bremen, EWiR 2000, 651; sowie Danckwerts, GRUR 2007, 104 bei Verletzungen von Urheber- und Markenrechten). Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann, ist vertretbar, weil dem Schädiger das erhöhte Gefährdungspotenzial durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich schließlich auch dessen Vorteile zunutze macht (vgl. Stein/Jonas, § 32 ZPO Rdnr. 34). Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung enthält, reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.
Im konkreten Fall ist daher zu berücksichtigen, dass sich die streitbefangene Äußerung nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezog, sondern jedenfalls an alle im „SEO-Business” tätigen und sich daher auf der Internetseite zu „seo-news” informierenden Leser gerichtet war. Diese Leser können sich tatsächlich überall in Deutschland und daher vor allem auch in Krefeld aufhalten und dort die Seite aufrufen. Demnach sollte die Internetseite mit der streitgegenständlichen Äußerung bestimmungsgemäß auch in Krefeld gelesen werden, so dass sie hier bestimmungsgemäß auch ihren „Erfolg” gehabt haben sollte und daher die Zuständigkeit des AG Krefeld gegeben ist.
Die Meinung wird letzten Endes durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg um eine Fundstelle erweitert, aber nicht verfestigt. Wackelt der fliegende Gerichtsstand? Nein, sicherlich nicht.
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