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Schlagwort: Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt als absolutes Recht Schutz gegen gezielte Beeinträchtigungen, die den betrieblichen Ablauf stören oder die wirtschaftliche Existenz gefährden. Relevant wird dies etwa bei Boykottaufrufen, gezielten Falschbehauptungen oder betriebsfremden Blockaden, die über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgehen. Diese Übersicht zeigt, wann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche greifen, wie Betroffene Beweissicherungsmaßnahmen ergreifen und welche Abwehrstrategien gegen unlautere Angriffe erfolgreich sind. Besonders brisant ist der Schutz in digitalen Geschäftsmodellen, wo gezielte Desinformation oder Cyberangriffe existenzbedrohend wirken können.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BGH zur Zahlungspflicht bei einem durch unverlangten Werbeanruf zu Stande gekommenen Vertrag

    BGH zur Zahlungspflicht bei einem durch unverlangten Werbeanruf zu Stande gekommenen Vertrag

    Durchaus überraschend wenn auch nicht vollkommen fernliegend hat der Bundesgerichtshof (I ZR 276/14) sich zur Frage geäußert, wie man mit am Telefon geschlossenen Verträgen umgeht, die nach einem unverlangten Werbeanruf zu Stande gekommen sind. Die bisherige Rechtsprechung nahm hier teils unwirksame Verträge an, teils einen Schadensersatzanspruch in Höhe des aus dem Vertrag geschuldeten Betrages, so dass am Ende im Ergebnis keine Zahlungspflicht stand. Damit hob er frühere Entscheidungen des AG Bonn und des LG Bonn auf.

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  • ColdCall: Kein Zahlungsanspruch bei Vertragsschluss auf Grund unerwünschten Werbeanrufs

    Das Amtsgericht Bonn (109 C 348/14) hat entschieden, dass kein Zahlungsanspruch aus einem Vertrag besteht, der nach einem vorangegangenen unzulässigen Werbeanruf in einem Unternehmen zu Stande kam. Denn auch wenn der Vertragsschluss zu Stande kam, so besteht für den Angerufenen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der (angeblich) geschuldeten vertraglichen Leistung. Denn ein solcher unverlangter Werbeanruf ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und es besteht sogar ein Unterlassungsanspruch.

    Update: Zuerst vom Landgericht bestätigt hat der BGH am Ende die Entscheidung aufgehoben!

    Am Rande äussert sich das Gericht dann noch zur Frage, wann ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen anzunehmen ist, viele Anrufer in Gewerbebetrieben versuchen dies erfahrungsgemäß in ihrem Interesse viel zu stark auszuweiten. Insbesondere reicht mit ständiger Rechtsprechung nicht, dass ein irgendwie geartetes Interesse des Unternehmers vorliegt, etwa wie hier hinsichtlich von von Telefonbucheinträgen oder Werbeanzeigen. Das Gericht stellt hier zu Recht klar, dass ansonsten in diesen Fällen mit massenhafter Belästigung zu rechnen wäre, die gerade zu vermeiden ist.

    Hinweis: Damit ein mutmaßliches Einverständnis vorliegt muss ein sich aufdrängendes konkretes Bedürfnis anzunehmen sein in dem Sinne, dass es einem objektiven Betrachter sich geradezu aufdrängt, dass es realistisch erscheint der Angerufene würde auch von sich aus jederzeit den Kontakt zum Anrufer suchen. Dies wird bei gewerblichen Betrieben und massenhaft erbrachten Dienstleistungen nur äusserst selten der Fall sein.
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  • Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unbegründete nachteilige Vermutung muss nicht hingenommen werden

    Beim Landgericht Köln (28 O 419/14) ging es um einen Energieversorger, der sich gegen die Äußerung eines eingetragenen Vereins, der Interessen von Verbrauchern vertritt, wehrte. Dabei sah sich der Energieversorger zu Unrecht diffamiert. So wurde in der Presse durch diesen Verein behauptet

    „Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.“

    Dies entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt habe es „könnte“ lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht.

    Beachten Sie zu dem Thema bei uns:

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  • Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Der Bundesgerichtshof hat sich recht umfassend zur Kritik von Unternehmen und der damit verbundenen Frage, was genau Unternehmen hinnehmen müssen, beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont festgehalten, dass das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ auch das Interesse des Unternehmers daran schützt, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird.

    Aber: Es gilt daneben auch die Meinungsfreiheit, mit der eine Abwägung vorzunehmen ist. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel daher auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Soweit es um die Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geht, kann diese nur unter engen Voraussetzungen erkannt werden – andererseits drohen klassischen Rachebewertungen, herabsetzenden Bewertungen und Bewertungen ohne realen Kundenkontakt erhebliche Konsequenzen!

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  • Wettbewerbsrecht: Empfehlungsemails – Tell a Friend – als unzulässige Werbemaßnahme

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 208/12) hat sich in seiner Entscheidung „Empfehlungs-E-Mail“ zur (Un-)Zulässigkeit von Empfehlungsemails geäußert, die über ein „Tell-A-Friend“-System versendet werden. Hierzu stellte der BGH fest:

    Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

    Die Entscheidung spiegelt die rechtliche Lage zutreffend wider; Und nach einiger Zeit zeigt sich nun, dass die Entscheidung auch Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist.
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  • Double-Opt-In bei Newslettern zur Sicherstellung der Einwilligung

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 81/01) hatte schon frühzeitig zur Werbung per Mail klargestellt, dass der Werbende durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken – etwa aufgrund des Schreibversehens eines Dritten – kommt. Des Weiteren hat der BGH (I ZR 164/09) dann später klargestellt, wie ein Newsletter-Versender arbeiten kann:

    Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat (…)

    Dieses so genannte „Double-Opt-In“-Verfahren ist mit dem BGH dann hinreichend sicher, denn nach der Rechtsprechung des Senats hat der Werbende mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt.

    Doch Vorsicht: Ein solches Vorgehen schließt nicht aus, dass sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen kann, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat – dies etwa mit der Begründung, bei der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung versandt worden sei, handele es sich nicht um die seine; er habe auch keinen Zugang zu dieser Adresse. Dafür trägt allerdings der Verbraucher dann die Darlegungslast. Kann der Verbraucher darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben
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  • Urheberrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Behauptung Lizenznehmer zu sein

    Das OLG Frankfurt am Main (11 U 92/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Unterlassungsanspruch dahingehend besteht, einem Nichtberechtigten die Behauptung zu untersagen, er sei berechtigt urheberrechtliche Nutzungslizenzen zu vergeben.

    Das OLG stellte insoweit fest, dass derjenige, der als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht inne hat, damit allein noch keine Urheberrechtsverletzung begeht:

    Eine Urheberrechtsverletzung liegt jedoch nicht schon in der inkriminierten Behauptung. Wer als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht innehat, begeht keine Urheberrechtsverletzung (BGH GRUR 1999, 152 [BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95] – Spielbankaffaire; GRUR 1997, 896 [BGH 10.07.1997 – I ZR 42/95] – Mecki-Igel III). Es fehlt an der Vornahme einer ausschließlich dem Urheber vorbehaltenen Nutzungshandlung. Eine Urheberrechtsverletzung durch eine dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsformen hat das Landgericht nicht festgestellt.

    Aber auch auf anderem Wege kann die Äusserung nicht untersagt werden, denn die Behauptung, zur Weiterübertragung von zuvor erworbener Software berechtigt zu sein, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit enthaltenen Verwendungsbeschränkungen regelmäßig unwirksam sind.

    Hinweis: Eine auf den ersten Blick obskure Entscheidung, die sich mit dem harten Kampf auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt erklären lässt. Wenn man als Angriffspunkt nicht (mehr) die Verbreitung von (gebrauchter) Software in Angriff nehmen kann, soll zumindest versucht werden, den Werbemarkt auszutrockenen. Dabei ist gerade die Erklärung, dass ein Rechteerwerb für den Käufer gesichert ist von doppelter Bedeutung: Einmal, weil es natürlich werbewirksam ist, da es vom Käufer ohnehin erwartet wird. Da aber der Käufer mit dem EUGH die Berechtigung zu prüfen hat, ist diese Erklärung zudem auch notwendig (weswegen sie, so das OLG korrekt, nicht untersagt werden kann).

  • Herausgabe von Zugangsdaten zum Webhosting-Paket: Einstweilige Verfügung möglich

    Das Landgericht Wiesbaden (2 O 128/13) hatte sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, der leider gar nicht so selten ist: Man hat gemeinsam – hier als GbR – ein Webhostingpaket gebucht wobei sich einer darum kümmert, sprich die Zugangsdaten hat. Nachdem man sich gestritten hat, sperrt der Zuständige plötzlich das Webhostingpaket, indem er die Zugangsdaten ändert und keinen Zugriff mehr gewährt.

    Das Gericht nahm zu Recht nicht nur an, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Daten besteht, sondern auch noch ein dringender Grund besteht – so dass eine einstweilige Verfügung möglich war. Anspruchsgrund ist hierbei der Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

    Die Entscheidung ist wenig überraschend, wichtiger ist die Lehre daraus: Man „erpresst“ seine Geschäftspartner nicht mit den Zugangsdaten zur Domain. Dabei kann ich nicht betonen, wie oft so etwas vorkommt – in Vereinen, Gesellschaften, selbst bei Aufträgen zur treuhänderischen Verwaltung von Domains. Streit hierüber lohnt sich nicht, wer sich hieran versucht, kann am Ende nur verlieren.

  • OLG Hamm: Zum Streitwert bei Unterlassungsklage gegen unverlangte Werbeschreiben

    Das Oberlandesgericht Hamm (9 W 23/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Streitwert bei einer Unterlassungsklage gegen ein unverlangtes Werbeschreiben per Post (man hatte der Zusendung vorher ausdrücklich widersprochen) angezeigt ist. Das Landgericht Bielefeld (18 O 119/12) hatte hier vorher noch einen Streitwert von 10.000 Euro als angezeigt gesehen – daraus machte das OLG dann allerdings am Ende 4.000 Euro. Das OLG stellt dabei korrekt klar, dass das Unterlassungsinteresse bewertet werden muss, dass bei unerwünschten Faxen und Emails, die mehr Arbeitsaufwand und ggfs. eigene Kosten beim Empfänger verursachen, von einem höheren Streitwert auszugehen ist – die entsprechende Rechtsprechung ist damit nicht übertragbar. Ein Streitwert von max. 1000 Euro wurde aber auch abgelehnt, da ein solcher Streitwert regelmäßig zu niedrig sein wird:

    Zwar belästigt unerwünschte Werbung per Post oder E-Mail den Adressaten. Die hierdurch für die Klägerin konkret verursachte Behinderung des Geschäftsbetriebs sowie die hierdurch verursachten Kosten sind jedoch vergleichsweise gering. Anders als bei der unerwünschten Faxwerbung wird weder der Faxanschluss der Klägerin blockiert noch entstehen Druckkosten. Auch der von der Klägerin angeführte Personal- und Verwaltungsaufwand ist als sehr gering zu bewerten. Die Schreiben bedürfen keiner besonderen Sachbearbeitung oder Beantwortung, es besteht die einfache Möglichkeit, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Flut an Schreiben versandt hat. Vielmehr hat die Klägerin insoweit konkret lediglich vier Schreiben innerhalb von knapp sechs Monaten genannt.

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es sich bei den unerwünscht zugesandten Schreiben um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handele, begründet dies keinen höheren Streitwert. Zwar wird bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen (BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132). Begründet wird dies damit, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtige, insbesondere sei mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden (vgl. insoweit BGH, a.a.O.). Selbst wenn mit dieser Begründung auch die von der Beklagten unverlangt zugesandten Schreiben als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen würden, sind die Auswirkungen dieses Eingriffs auf den Betrieb der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen kaum wahrnehmbar.

    Soweit vereinzelt für Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail- oder Telefaxschreiben im Einzelfall höhere Streitwerte für angemessen erachtet wurden (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; OLG Hamm, MMR 2005, 378), steht dies der hier vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsinteresses des Klägerin nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte die genannten Schreiben mit einer gewissen Regelmäßigkeit an die Klägerin versandt, dennoch ist die durch vier Schreiben in sechs Monaten verursachte Belästigung der Klägerin als vergleichsweise gering anzusehen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04).

    Ein Streitwert in der Größenordnung von unter 1.000,00 € – wie die Beklagte ihn in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; KG Berlin, JurBüro 2002, 371) für gerechtfertigt erachtet – würde allerdings das Unterlassungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht angemessen berücksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich – anders als in den zitierten Entscheidungen – um eine Unterlassungsklage und nicht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Belästigungen der Beklagten gegenüber der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, wenn auch nicht häufig, so aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt sind.

  • Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

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  • Shop-Blackmailing als Cybercrime

    Shop-Blackmailing: Es gibt – nicht erst seit gestern – einen „Trend“, der durchaus besorgniserregend ist, in vielfacher Hinsicht: Betreiber von Webseite, vornehmlich Shops, erhalten aus heiterem Himmel eine Mail, in der sie aufgefordert werden, eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn nicht, wird ihr Geschäft nachhaltig beschädigt, entweder

    1. durch gezielte Denial-of-Service-Angriffe, die die Seite lahm legen und Umsätze gefährden (so ein Fall lag Landgericht Düsseldorf, 3 KLs 1/11 zu Grunde, hier besprochen), oder
    2. durch eine zielgerichtete „Anti-Suchmaschinenoptimierung„, die nachhaltig die Platzierug des Shops gefährdet und Konsumenten auf Dauer fernhält.

    Ich sehe hier, in diesem „Shop-Blackmailing“ vor allem wegen der Nachlässigkeit von Google, einen Trend mit erheblichem Potential für die Zukunft.

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  • Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. (mehr …)