Schlagwort: bewährung

Die bedingte Strafaussetzung ist eine Form der Strafaussetzung im Strafrecht, bei der ein Verurteilter eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zwar formell verbüßen muss, aber nicht ins Gefängnis muss oder die Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Bewährungsauflagen erfüllt.

Bewährung kann nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gewährt werden, wobei die Bewährung bei Vorstrafen schwierig ist. Es wird eine Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren festgesetzt, während der der Verurteilte bestimmte Auflagen zu erfüllen hat. Diese Auflagen können je nach Art und Schwere der Straftat und der individuellen Situation des Verurteilten variieren und umfassen insbesondere regelmäßige Meldepflichten bei einem Bewährungshelfer, regelmäßige Kontrollen durch eine zuständige Behörde, die Teilnahme an Therapiemaßnahmen oder die Zahlung von Schadenersatz oder Geldstrafen.

Verstößt die verurteilte Person während der Bewährungszeit gegen die Auflagen oder begeht sie eine neue Straftat, kann die Bewährung widerrufen werden und die ursprüngliche Strafe muss vollständig verbüßt werden. Andernfalls gilt die Strafe am Ende der Bewährungszeit als vollständig verbüßt.

Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, der Profi im Strafrecht zu Bewährung und Bewährungswiderruf. 

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  • Urkundenfälschung: Tatmehrheit oder Tateinheit

    Anazhl der Taten bei einer Urkundenfälschung: Wenn eine Urkunde mehrfach gebraucht wird, steht jeder dieser Fälle grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; etwas anderes kann aber (nur) gelten, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war. So führt der BGH hierzu aus:

    Nach den Feststellungen gab es lediglich die allgemeine Überlegung, den
    Ausweis bei einem Notar einzusetzen und bei möglichst vielen Banken Konten
    zu eröffnen. Dies reicht für die Annahme einer Tat nicht aus. Eine Verklammerung mehrerer Fälle des Gebrauchmachens durch das Herstellen einer unechten
    Urkunde kommt beim Gebrauch einer von fremder Hand gefälschten Urkunde
    ohnehin nicht in Betracht.

    BGH, 5 StR 339/20

    Die Frage ist beim Vorwurf der Urkundenfälschung von herausragender Bedeutung, da sich das Strafmaß ganz hart an der Zahl der Taten orientiert! Es muss im Einzelfall sauber herausgearbeitet werden, ob eine oder mehrere Taten anzunehmen sind – dies kann den Unterschied zwischen einer Bewährung oder abzusitzenden Haft durchaus ausmachen.

  • Verteidigung bei Corona-Betrug

    Corona-Betrug und Strafverteidigung: Wenn im Umfeld der Corona-Pandemie Betrugstaten begangen werden, reagiert die Justiz äusserst empfindlich. Sehr schnell steht etwa eine Untersuchungshaft im Raum, die bei ähnlich gelagerter Betrugstat ausserhalb eines Corona-Umfelds gar nicht im Raum stehen würde. Wir waren in unserer Kanzlei in mehreren Corona-Betrugs-Verfahren tätig und können nur davor warnen, hier nach „Schema F“ in der Verteidigung zu verfahren.

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  • Cum-Ex: Bundesgerichtshof bestätigt Vorinstanz

    Cum-Ex: Bundesgerichtshof bestätigt Vorinstanz

    Das Landgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt. Zudem hat es bei dem Angeklagten Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro sowie bei einem Bankhaus in Höhe von ca. 176 Millionen Euro eingezogen.

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 519/20) hat die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen verworfen und nur den Schuldspruch in Bezug auf den Mitangeklagten im Detail geändert. Fazit: Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

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  • BGHSt 29, 319 – Regelbeispiele

    In BGHSt 29, 319 (2 STR 355/80) wurde festgestellt, dass es auch den „unbenannten Fall eines Regelbeispiels“ geben kann.

    1. Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird.
    2. Zur Frage des Diebstahls im besonders schweren Fall, wenn kein Regelbeispiel vorliegt.

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  • Betäubungsmittel und EU-Strafrecht: Auslieferung von Niederländern nach Deutschland?

    Es gibt gerade bei uns im Grenzgebiet von Aachen eine Besonderheit, mit der man sich als Strafverteidiger auseinandersetzen muss: Die Strafbarkeit der Handlungen von EU-Ausländern – und der Umgang damit in laufenden Strafverfahren. Ohne profunde Kenntnis des so genannten EU-Strafrechts und der Besonderheiten im grenzüberschreitenden Umgang können hier leicht Beratungsfehler auftreten. Da ich inzwischen über einen zunehmenden Mandantenstamm mit Sitz in den Niederlanden verfüge, hierzu ein paar kurze Worte.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre und 4 Monate bei Einfuhr nicht geringer Menge

    Das Amtsgericht Aachen entschied, dass bei einem nicht vorbelasteten Angeklagten, der in zwei Fahrten insgesamt ca. 2,3kg Haschisch über die Deutsch-Niederländische Grenze einfuhr, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten angezeigt ist. Vorliegend wurden zuerst ca. 400 Gramm Brutto, später ca. 1900 Gramm Brutto eingeführt, insgesamt ging es um gut 200 Gramm Wirkstoffgehalt. Gefasst wurde der Angeklagte bei der zweiten Fahrt, wo er gegenüber der Polizei von sich aus umfassend die Tatvorwürfe einräumte, insbesondere die erste Fahrt zugab, die ohne sein zutun niemals aufgedeckt worden wäre.

    Entsprechend §30 I Nr.4 BtmG steht hier eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren an – wenn nicht ein minder schwerer Fall erkannt wird. Nicht zuletzt auf Grund des von Anfang an kooperativen Verhaltens des nicht vorbelasteten Angeklagten sahen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung jeweils minder schwere Fälle, weswegen von beiden eine Bewährungsstrafe beantragt wurde – das Amtsgericht Aachen sah das offenkundig anders.

    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde bereits Berufung eingelegt, so dass eine Entscheidung des Landgerichts Aachen folgen wird. Es wird berichtet.

    Gleichwohl der Hinweis: Es muss gesehen werden, dass das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bei Einfuhr einer nicht-geringen Menge vorsieht, die mit ständiger BGH-Rechtssprechung bei 7,5g Wirkstoffgehalt liegt. Insofern ist die Einfuhr grösserer Mengen immer mit einer besonderen Gefahr belegt.

  • BTM-Strafrecht: Zur Feststellung und Höhe der Strafe bei Einfuhr von Betäubungsmitteln vor Gericht

    Mein Mandant war nachweislich aus der Ferne angereist und mit einem Taxi in den Niederlanden gewesen. Später wurde er mit einer harten Droge vom Zoll im Zug aufgegriffen, das Gutachten wies mehr als das 10fache des unteren Schwellenwerts der nicht geringen Menge auf. Für die Staatsanwaltschaft war der Fall klar, nachdem der Taxifahrer bestätigte, meinen Mandanten in die NIederlande gefahren zu haben – die Drogen müssen dort gekauft und dann nach Deutschland eingeführt worden sein. Damit ergab sich eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, weswegen letztlich von der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von gut über 2 Jahren beantragt wurde. Die Einlassung des Mandanten, er habe in den Niederlanden keinen ihm genehmen Verkäufer finden können lehnte die Staatsanwaltschaft als lebensfremd ab: Der Einkauf in Deutschland ist teurer und es ist unlogisch, erst in die Niederlande zu fahren, um dann später in Deutschland den Stoff zu kaufen (Tatsächlich ist je nach Droge ein Preisunterschied von gut 50% drin).

    Tatsächlich bestätigte der auf meinen Antrag hin geladene Taxifahrer allerdings, den Mandanten von den Niederlanden aus nicht zum Bahnhof sondern in die Aachener Innenstadt gefahren zu haben. Nach längerer Diskussion und den Plädoyers folgte das Gericht meiner Ansicht: Es mag unlogisch klingen, aber Drogensüchte verhalten sich nun einmal nicht logisch. Aus der Einfuhr wurde schlichter Besitz, allerdings zusammen mit einem Handeltreiben, das bei hohen Mengen gerne von Gerichten angenommen wird. Das Ergebnis: 18 Monate statt fast 2,5 Jahren. Allerdings gab es keine Bewährung, die zwei bereits laufenden Bewährungen waren nicht weg zu diskutieren.

    Auch sonst muss man nicht damit leben, wenn in BTM-Prozessen die Gefahr droht, dass das Gericht seine „Lebenserfahrung“ als objektiv absolute Lebenswirklichkeit proklamiert. Letztlich ist hier mit Erfahrung und Diskussionsgeschick durchaus auch bei befremdlichen Geschehnissen etwas zu erreichen. Etwa als ein anderer Mandant berichtete, die bei ihm aufgefundenen Drogen hätte er „gefunden“ – nämlich im Strassengraben. Den Besitz der Drogen konnte man auch hier nicht wegdiskutieren – aber das angeklagte Handelttreiben. Ebenso wie in einem weiteren Fall die Einfuhr von BTM dadurch verhindert wurde, dass vom Gericht am Ende anerkannt wurde, dass der Mandant gar nicht wusste, dass er die Grenze überschreitet (freilich eine örtliche Besonderheit, die dem besonderen Fall geschuldet war).

    Das Fazit: Auf Anhieb klingt so manche Darstellung obskur, abwegig – ja gar lächerlich. Tatsächlich aber ist es nichts neues, dass mitunter auch seltsame Dinge geschehen. Interessanterweise braucht man wohl professionellen Beistand, wenn man möchte, dass man mit dem gehört wird, was wirklich geschehen ist.

  • Stehlender Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden

    Ein Polizeibeamter, der während seines Diensts einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre mit Bewährung beim Landgericht Aachen wegen Einfuhr von 2,5kg Haschisch

    Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird entsprechend §30 BtmG mit einer Strafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Da es eine Bewährung allerdings bis zu einer maximalen Strafe von 2 Jahren gibt, wird es eng, wenn jemand bereits zwei Mal in nicht geringer Menge Betäubungsmittel einführte.

    Der einzige Ausweg ist dann häufig die Annahme eines minder schweren Falles, mit dem die Mindeststrafe von 2 Jahren auf 3 Monate sinkt (§30 II BtmG). Allerdings gibt es diesen minder schweren Fall nicht gerade geschenkt, in einem aktuellen Fall habe ich es nur durch die Berufung geschafft, dass der Mandant die JVA nicht von innen sehen musste.
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  • OLG Nürnberg: Zur Strafbarkeit beim entwenden von Zahngold bei Toten

    OLG Nürnberg: Zur Strafbarkeit beim entwenden von Zahngold bei Toten

    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verurteilung von sechs ehemaligen Arbeitern der Friedhofsverwaltung der Stadt Nürnberg wegen Verwahrungsbruchs und die gegen sie ausgesprochenen Bewährungsstrafen bestätigt. Den vom Landgericht Nürnberg-Fürth zusätzlich gemachten Vorwurf der Störung der Totenruhe ließ das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen fallen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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  • Strafbar: Verstöße gegen das Urheberrecht

    Dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht strafbar sein kann, hat sich hoffentlich herumgesprochen. In der Märkischen Allgemeinen bin ich aber auf einen Vorfall aufmerksam geworden, der – jenseits von Filesharing & Co. – mal etwas „exotischer“ ist: Ein Senior hat Betriebsanleitungen für (ältere) Autos kopiert und diese Kopien gewinnbringend verkauft. Der gesamte Vorfall führte am Ende zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten (auf Bewährung), wobei die Umstände zu beachten sind – etwa die einschlägige Vorstrafe sowie das geschäftsmäßige Vorgehen bei ordentlichen Umsätzen.

    Das Interessante an dieser Sache ist das Tatobjekt – gerade wegen des Internets wird heute schnell einmal vergessen, dass urheberrechtliche Delikte eben nicht nur digital „ein Problem“ sind, sondern auch „offline“ (wobei hier das Internet als Vertriebskanal genutzt wurde).

  • Cannabis-Plantage: 1 Jahr auf Bewährung bei eigener Plantage und 3 Ernten

    Cannabis-Plantage mit mehreren Ernten: Die Sache sah am Anfang nicht gut aus – Der Mandant hatte eine „Cannabis-Plantage“ aufgebaut und wurde durch die Polizei erwischt, als er – laut seinen handschriftlich geführten Unterlagen – bereits 3 Ernten daraus erwirtschaftet hatte. Da er alles Grammgenau verwogen und festgehalten hatte, war nachvollziehbar, dass er um die 2kg-3kg Brutto pro Ernte erwirtschaftet hat.

    Als die Polizei seine Wohnung durchsuchte stand bereits die 4. Ernte aus der Plantage kurz bevor, der Rest war nahezu verbraucht, was eine Bestimmung des Wirkstoffgehaltes naturgemäß schwierig machte. Zusammen mit der einschlägigen Vorbestrafung gleichwohl Grund genug, sich Sorgen zu machen.

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  • Nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine vom Landgericht Hannover angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB) aufgehoben. Der jetzt 49 Jahre alte Verurteilte hatte im Jahr 1984 seine erste Ehefrau getötet und war deswegen vom Landgericht Hildesheim zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nachdem er diese Strafe teilweise verbüßt hatte und im Jahr 1989 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden war, heiratete er erneut. Im Mai 1993 tötete er auch seine zweite Ehefrau sowie seinen Stiefsohn. Deswegen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im Jahr 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, die es aus zwei Einzelstrafen von elf und zwölf Jahren bildete. Hintergrund der Taten war jeweils die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, eines auf die eigene Geltung bedachten Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf an Anerkennung und Neigung zu impulsiv unbedachten Verhaltensmustern. Schon im Urteil von 1994 war vom Landgericht Hannover deshalb festgestellt worden, bei ihm bestehe ein hohes Risiko für weitere brutale Gewaltentfaltung gegenüber Menschen, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen.
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  • Pflichtverteidigung: Nicht zwingend wenn Mitangeklagter Pflichtverteidiger hat

    Pflichtverteidigung: Nicht zwingend wenn Mitangeklagter Pflichtverteidiger hat

    Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 466/12) hat klar gestellt, dass es einen allgemeinen Grundsatz dahin gehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, nicht gibt.

    Sprich: Wenn der eine einen Pflichtverteidiger bekommt (etwa weil Sach- und Rechtslage nicht kompliziert sind, einer aber „auf Bewährung“ war), muss der andere nicht zwingend einen beigeordnet bekommen. Aber: Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten!

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Keine Bewährung: Alkohol am Steuer und fahrlässige Tötung

    Das ist das Ergebnis einer Revisionsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Gericht verwarf damit die Revision eines Lkw-Fahrers. Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung gewandt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

    Der nicht vorbestrafte Mann war mit seinem Lkw in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Dessen Fahrer verstarb an den Folgen des Unfalls. Der Lkw-Fahrer hatte mittags mindestens vier Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille.

    Auch ein bisher unbescholtener Kraftfahrer kann nicht mit einer Strafaussetzung auf Bewährung rechnen, wenn er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet wird. (mehr …)