Man könnte denken, der Bundesgerichtshof (4 StR 254/13) hätte sich klar und deutlich geäußert:
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuwei- sen. (…) Denn der Verfahrensfehler besteht nicht in einem Widerspruch des Bewährungsbeschlusses zur Absprache, sondern in der fehlenden Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung. Adressat dieser aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgenden Offenlegungsverpflichtung ist allein das Gericht. Sie entfällt deshalb auch nicht durch die Mitwirkung eines Verteidigers – mag diesem auch die grundsätzliche Möglichkeit der Verhängung von Bewährungsauflagen bekannt gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewäh- rungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen.
Allerdings zeigt das OLG Rostock (20 Ws 110/15), dass es gleichwohl anders geht. Hier liest man zur Thematik Bewährungsauflage in der Verständigung:
Verhält sich ein vom Gericht unverändert übernommener Verständigungsvorschlag der Verteidigung, der auf die Verhängung einer Bewährungsstrafe abzielt, nicht zu etwaigen Bewährungsauflagen, kann der solche Auflagen enthaltende Bewährungsbeschluss mit der isolierten Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO nicht mit der Begründung angefochten werden, die Erteilung von Bewährungsauflagen sei „absprachewidrig“.
Die vorgebliche Nichteinhaltung der Verständigung kann in solchen Fällen nur mit der Revision geltend gemacht werden (Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO). (…) Da bloße Bewährungsweisungen gemäß § 56d StGB – hier: die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer – von vornherein nicht der Genugtuung dienen, fordert weder § 257c StPO noch der Grundsatz fairen Verfahrens eine dementsprechende Verständigung (…)
Wie kann es sein, dass der BGH eine klare Ansage gibt und das OLG gleichwohl eine andere „Lösung“ findet? Die Antwort findet sich recht schnell in der Begründung:
Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH (…)
Übersetzt: Die rechtliche Lage ist eindeutig, BGH, Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung vertreten einen identischen Standpunkt. Das OLG hat halt eine andere Auffassung und ist damit dann durch. Es zeigt sich wiedermals, dass es keine zwingende Garantie ist, eine BGH-Entscheidung in der Hand zu haben.
Hinweis: Dem OLG wohl nicht bekannt war BGH, 1 StR 426/14 – der 1. Senat sieht es durchaus anders!
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