Cyber-Grooming: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Whatsapp-Nachrichten

Immer noch ein wenig Schattendasein fristet die Umsetzung des „Cyber-Groomings“ in Deutschland. Dies wurde bereits vor einiger Zeit in deutsches Recht umgesetzt und sieht vor, dass bereits die Vorstufe zum durchgeführten sexuellen Missbrauch, nämlich die Kontaktanbahnung mit der Zielrichtung des sexuellen Missbrauchs, als besondere Form des Sexuellen Mißbrauchs strafbar ist. §176 Abs.4 Nr.3 StGB formuliert das so:

Mit von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (…) auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um (…) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll (…)

Ich selber vertrete aktuell Minderjährige in Verfahren als Nebenkläger, in denen Erwachsene in offenkundiger Zielsetzung über Chats versuchten, Kontakte zum sexuellen Missbrauch herzustellen. Dabei zeigt sich, dass durchaus bei Gerichten und Staatsanwaltschaften noch gewisse Aufklärungsarbeit hinsichtlich des „Cyber-Groomings“ und der damit verbundenen Strafbarkeit zu leisten ist.

Insoweit sollte man mit Interesse eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm zur Kenntnis nehmen, die ebensolche Kontaktanbahnungen über eindeutig als Strafbar eingestuft hat. Das OLG (4 RVs 144/15) hat insoweit entschieden:

Den Begriff des Einwirkens i.S.v. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber dem früheren § 180b Abs. 1 S. 2 StGB entnommen und zu seiner Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst das Einwirken alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht.

Es ist nicht erforderlich, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf anonyme Kontaktaufnahmen, insbesondere im Internet, ist nicht geboten.

In dem von mir vertretenen Fall waren es eindeutige Nachrichten, die vollkommen ausreichend waren für eine Strafbarkeit. Betroffene sollten sich frühzeitig um entsprechende Beratung bemühen, regelmäßig ist das Strafverfahren nur die eine Seite der Medaille, man sollte sich frühzeitig auch um ein Kontaktverbot bemühen. Bei innerfamiliären Problemen sind einstweilige Anordnungen möglich, ich habe in einem Fall beispielsweise vor kurzem innerhalb eines Tages eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht erwirken können – hier zeigt sich, dass Betroffene durchaus zeitnah Schutz in Anspruch nehmen können.

Die Feststellungen des Amtsgerichts:

„Der Angeklagte chattete mit der Geschädigten N, welche damals neun Jahre alt war, wiederholt über Whatsapp. Der Angeklagte war mit der Mutter der Zeugin bereits seit einigen Jahren bekannt. Das Alter der Geschädigten N war ihm bekannt. Ab Anfang Dezember 2014 fragte der Angeklagte die Geschädigte N wiederholt nach ihrem Freund. So schrieb er ihr am 05.12.2014, ob sie glücklich mit ihrem Freund sei. Am 06.12.2014 fragte er sie per Whatsapp-Nachricht, ob die Nacht schön gewesen sei, ob sie wieder bei ihm gewesen sei. Am 12.12.2014 erkundigte er sich, ob sie ihren Freund nicht mehr habe. Er fragte sie zudem, ob sie auch eine Freundin für ihn habe. Sie müsse nicht erwachsen sein. Er schrieb am 14.12.2014 zwischen 16:00 und 17:00 Uhr an die Geschädigte N: „Vielleicht mag sie mich ja auch. Dann können wir ja zu 4 was machen. Du und dein Freund u ich mit ihr.“ Die weiteren Nachrichten, welche in der Whatsapp Konversation im Folgenden durch den Angeklagten versandt wurden, erhielt nicht mehr die Zeugin N, sondern deren Mutter, die Zeugin U. Diese hatte das Telefon ihrer Tochter an sich genommen und führte in deren Namen die Konversation fort. Der Angeklagte schrieb am selben Tag gegen 19:00 Uhr in der Annahme, die Nachrichten empfange nach wie vor N, an diese sie sei echt süß, er möge sie sehr, leider sei sie ja vergeben. Er fragte, ob sie ihren Freund mehr möge als ihn und ob ihr Freund sie nachts schon mal angefasst habe. Auf die Antwort, sie habe mit diesem nur gekuschelt, antwortete der Angeklagte, dass sei schön. Ob sie das auch mit ihm machen würde. Diese Nachricht versandte der Angeklagte um 19:10 Uhr. Als die Frage bejaht wurde, bat der Angeklagte die Geschädigte, die Nachrichten zu löschen. Der Angeklagte fragte mit Nachricht gesandt um 19:13 Uhr sodann, ob die Geschädigte ihn möge. Auf die Antwort „nur als Freund“, erwiderte er „Leider!!“. Am 15.12.2014 schrieb der Angeklagte auf die Nachricht der Mutter der Geschädigten „Sie will gestreichelt und geküsst werden wie ich und mein Freund“, in der Annahme, die Nachricht stamme von der Geschädigten „Das kann sie gerne haben“ und fragte im weiteren Verlauf, ob die Geschädigte nackt streicheln auch möge.“

Aus der Entscheidung des OLG Hamm:

Der Angeklagte hat mit der o.g. Kurznachricht auch auf die Geschädigte eingewirkt. Den Begriff des Einwirkens hat der Gesetzgeber dem früheren § 180b Abs. 1 S. 2 StGB entnommen und zu seiner Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur verwiesen (BT-Drs. 15/350 S. 18). Nach dieser Rechtsprechung erfasst das Einwirken alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht (BGH NStZ 2000, 86 m.w.N.; Hörnle a.a.O. § 176 Rdn. 88). Hier ist es zwar nicht zu einem wiederholten Drängen und auch nicht zu einem Überreden gekommen, da die vor der o.g. Nachricht übermittelten Nachrichten noch keinen hinreichenden sexuellen Hintergrund hatten, während die späteren Nachrichten die Geschädigte nicht mehr erreichten. Die Nachricht diente aber – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorangegangenen Nachrichten, in welchen unter anderem „die Nacht“ mit dem Freund der Geschädigten thematisiert wurde – ersichtlich dem Wecken von Neugier, indem der Angeklagte der Geschädigten – wie das Amtsgericht zutreffend würdigt – ein sexuelles Erlebnis vorschlägt, welches sie bisher – einem Freund verhaftet – noch nicht hatte.

Anders als die Revision meint, setzt § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auch keine Anonymität voraus. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen. Dem Wortlaut ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 4 StR 219/15 – juris). Zwar war Anlass für die Einführung dieses Straftatbestandes das Auftreten von Tätern, welche in Chaträumen „im Schutze der Anonymität des Internets“ Kontakt zu Kindern suchten (BT-Drs. 15/350 S. 17). Eine intendierte Einschränkung auf derartige Fälle lässt sich aber den Materialien nicht entnehmen. Vielmehr wollte man einem Anliegen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Rechnung tragen, der gefordert hatte, die bestehenden Rechtsvorschriften zu verdeutlichen und anzupassen „um auch [Hervorh. d.d. Senat] Verbrechen, bei denen Kinder durch Tricks oder Verführungskünste zu Treffen verleitet würden, zu erfassen“ (BT-Drs. 15/350 S. 17). Von einer erforderlichen Anonymität ist nicht die Rede. Wenn der Gesetzgeber zudem die Tathandlung an den früheren § 180b Abs. 1 S. 2 StGB angelehnt hat (s.o.), der ebenfalls keine Anonymität voraussetzte, so wird klar, dass diese auch hier keine Rolle spielen kann.

Es ist auch keine einschränkende Auslegung des Tatbestands in dem von der Revision begehrten Sinne geboten. Die Revision meint, dass eine Vorverlagerung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen ganz außerordentlich bedeutsamen Rechtsgütern vorbehalten bleiben müsse. In der Tat wird von einigen Autoren an der Vorschrift kritisiert, dass hier Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden, während dies bei schwerwiegenderen Straftaten, wie etwa dem , nicht in vergleichbarer Weise der Fall ist (vgl. Hörnle, a.a.O., § 176 Rdn. 86; Duttge/Hörnle/Renzikowski NJW 2004, 1065, 1067). Teils wird kritisiert, dass vergleichbare gefährliche Handlungen, wie die Verabredung unter Anwesenden nicht strafbewehrt ist (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rdn. 15).

Das kann aber nicht zu einer Einschränkung des Tatbestands in der von der Revision intendierten Weise führen. Zum einen hat dies mit der Anonymitätsfrage nichts zu tun. Zum anderen führt dies aber auch nicht zu einer Einschränkung in anderer Weise, etwa auf eine Anbahnung z.B. nur von schwerem sexuellem Missbrauch o.ä. Dass der Gesetzgeber ein höherwertiges Rechtsgut möglicherweise nicht in gleicher Weise schützt, kann nicht zur Einschränkung eines geltenden gesetzlichen Schutzes eines geringerwertigen Rechtsguts führen. Für eine Vorverlagerung des Schutzes bei einem geringerwertigen Rechtsgut kann es gute Gründe geben, etwa, wenn dieses Rechtsgut einer deutlich stärkeren Gefährdung ausgesetzt ist als ein höherwertiges Rechtsgut. Hier sah der Gesetzgeber ein erhöhtes Gefährdungspotential im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch von Kindern durch die neuen Medien (s.o.).

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Chattet ein Erwachsener mit einer Neunjährigen in der Weise, dass er das Mädchen befragt, ob sie -gemeint waren das Mädchen, ihr Freund, eine vom Mädchen an den Angeklagten „vermittelte“, nicht erwachsene Freundin und der Angeklagte- „zu 4 was machen“ können, kann dies den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.01.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Beckum bestätigt.

Ende des Jahres 2014 chattete der seinerzeit 55 Jahre alte Angeklagte aus Oelde über den Kurznachrichtendienst Whatsapp mit der seinerzeit 9 Jahre alten Geschädigten aus Oelde, die er, ebenso wie ihre Mutter, bereits einige Zeit kannte. Im Rahmen des Chats fragte der Angeklagte die Geschädigte zunächst nach ihrem Freund und ob sie glücklich mit ihm sei. In den nächsten Tagen erkundigte er sich, ob die Nacht mit ihrem Freund „schön“ gewesen sei, ob sie für ihn, den Angeklagten, „eine Freundin“ habe, „die nicht erwachsen“ sein müsse, sowie sodann, ob sie -gemeint waren das Mädchen, ihr Freund, eine an den Angeklagten „vermittelte“ Freundin und der Angeklagte- „zu 4 was machen“ können „du und dein Freund und ich mit ihr“. Die weiteren Nachrichten, die der Angeklagte über Whatsapp an die Geschädigte versandte, erhielt ihre Mutter, die zwischenzeitlich das Telefon ihrer Tochter an sich genommen hatte.

Aufgrund des Chats verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern einer in ihrer Vollstreckung zur ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die gegen die Verurteilung vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch strafbar gemacht.

Anm.: Der genannte Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Täter auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das können sexuelle Handlungen sein, die das Kind an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll.

Die vom Angeklagten auf das Mobiltelefon der Geschädigten gesandten Nachricht mit dem Vorschlag, „zu 4 was machen“ sei eine Schrift im Sinne des Straftatbestandes, so der 4. Strafsenat. Mit dieser Kurznachricht habe der Angeklagte auf die Geschädigte eingewirkt. Ein solches Einwirken könne auf verschiedene Weise erfolgen, z.B. wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier. Im vorliegenden Fall sei es zwar noch nicht zu einem wiederholten Drängen oder zu einem Überreden gekommen, da die zuvor übersandten Nachrichten noch keinen hinreichenden sexuellen Hintergrund gehabt hätten. Die infrage stehende Nachricht diene aber – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorangegangenen Nachrichten, in denen unter anderem „die Nacht“ mit dem Freund der Geschädigten thematisiert worden sei – ersichtlich dem Wecken von Neugier. Dabei habe der Angeklagte ein sexuelles Erlebnis mit mehreren Beteiligten vorgeschlagen, welches die Geschädigte zuvor – einem Freund zugewandt – noch nicht gehabt habe. Das habe das Amtsgericht zutreffend als strafbar bewertet. Der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte im Zeitpunkt des Chats bereits gekannt habe, sei – anders als die Revision gemeint hatte – unerheblich, weil der Straftatbestand keine Anonymität voraussetze.

Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.01.2016 (4 RVs 144/15)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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