Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

Mein Mandant hatte – sprichwörtlich – ein Problem: Er fuhr zwar nicht oft, aber doch relativ konstant alle X Monate einmal mit einem PKW obwohl er über keine verfügte. Mit der Zeit häuft sich hier natürlich das Problem: Irgendwann gibt es eine Strafe (zur ) und wenn man weiter macht, wird vorgehalten, dass er bereits unter Bewährung stehend nicht aufhören konnte bzw. wollte. In dieser Situation lernte ich ihn kennen: Bereits unter zweifacher Bewährung stehend, mit einer Ladung zur in der Tasche und einem weiteren laufenden im Rücken. Eine suboptimale Situation.

Die Sache ließ sich nur strategisch lösen: Es war eindeutig, dass eine Verbindung beider Verfahren zeitlich nicht mehr möglich war. Auch war ich bereits skeptisch, ob es überhaupt eine zweite Bewährung gibt. Das Ziel war also, die laufenden Verfahren zu verbinden, um dann in der Berufung auf einheitlichem Boden zu kämpfen.

Dazu auch bei uns: Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Erwartungsgemäß gab es keine dritte Bewährung beim Amtsgericht, weder in der einen noch in der anderen Verhandlung. In beiden Strafverfahren hatte ich Berufung eingelegt und direkt die Verbindung angeregt, dem kam das Landgericht nach, so dass wir uns in der Hauptverhandlung zur Berufung vor dem Landgericht wieder sahen, wo dann einheitlich alles verhandelt wurde und eine Gesamtstrafe zu verhängen war. Es ging also alleine um die Frage, ob hier noch ein drittes Mal eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen werden kann. Ebenfalls erwartungsgemäß machten Gericht und Staatsanwaltschaft schnell deutlich, dass man den Sinn der Berufung nicht ganz verstehen könne. Nach über einer Stunde Einlassung des Mandanten samt Diskussion mit dem Gericht, wobei auch neue Aspekte zur Sprache kamen die bisher keine Rolle spielten, änderte sich die Meinung des Gerichts. Während die Staatsanwaltschaft weiterhin keine zur Bewährung erkennen wollte, kam es am Ende zu einem Urteil das zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Die Staatsanwaltschaft legte erwartungsgemäß Revision ein, die zum OLG Köln führte. Recht umfangreich führte die Staatsanwaltschaft aus, warum die Entscheidung aufzuheben ist – ich hielt dagegen, dass die Frage der Aussetzung zur Bewährung dem Tatrichter obliegt und nur bei gravierenden Fehlern eine Revision durchgreift. Das OLG bestätigte dies in einer Verfügung, nach der die Staatsanwaltschaft dann die Revision zurück nahm. Dabei deutete das OLG dezent an, dass von mir gute Arbeit geleistet wurde:

„Nach allem ist die tatrichterliche Bewährungsentscheidung jedenfalls nicht unvertretbar. Dass sie rechtsfehlerfrei auch anders hätte ausfallen können, eine andere Entscheidung möglicherweise sogar näher gelegen hätte, ist demgegenüber ohne Belang“

Die ganze Angelegenheit war ein Sonderfall, aber kein Selbstläufer und bedurfte viel Energie. Dabei dürfte es nicht überraschen: Eine Bewährung, insbesondere bei Wiederholungen, gibt es nicht „geschenkt“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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